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Amtsgericht Soest·14 C 310/05·14.02.2006

Klage auf Schadensersatz für Brillengläser abgewiesen – Abzug 'neu für alt' zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz für beschädigte Brillengläser; das Amtsgericht Soest wies die Klage ab. Entscheidend war, ob bei Neuanschaffung ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist. Das Gericht bejahte den Abzug, da die neuen Gläser eine längere Restnutzungsdauer ohne Gebrauchsspuren haben. Zur Höhe ist eine lineare Abschreibung zulässig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen beschädigter Brillengläser als unbegründet abgewiesen; Neu-für-alt-Abzug und lineare Abschreibung zugrunde gelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB umfasst nicht zwingend die ungekürzte Erstattung der Anschaffungskosten neuer Sachen; Alters- und Abnutzungsabschläge sind zu berücksichtigen.

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Bei Ersatzbeschaffung ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, wenn die neuen Sachen eine längere voraussichtliche Restnutzungsdauer oder ungekürzte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber den alten aufweisen.

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Ist die beschädigte Sache altersentsprechend mit Gebrauchsspuren behaftet, ist dem Geschädigten im Regelfall ein Neu-für-alt-Abzug zuzumuten.

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Zur Bemessung des Abzugs kann eine lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer herangezogen werden; dies entspricht der sachgerechten Schadensberechnung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 ff ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Soest

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2006

durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Weitere Schadensersatzansprüche als die bereits regulierten stehen dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

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Zwar kann der Schaden nur durch Anschaffung neuer Gläser beseitigt werden, da gleichwertige gebrauchte Gläser nicht zur Verfügung stehen. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Klägers ein Abzug "neu für alt" zu machen. Der Kläger erhält nämlich durch die Neuanschaffung Gläser ohne beeinträchtigende Gebrauchsspuren, deren voraussichtliche Nutzungsdauer und Nutzungsmöglichkeit höher ist als die der alten Gläser, die bereits 2 ½ Jahre alt waren. Dass bei Gelegenheit des Austausches eine Überprüfung der Sehleistung stattfindet, die bei Abweichungen bei der Neuanschaffung von Gläsern Berücksichtigung finden kann, soll dabei noch außer Betracht bleiben.

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Anders läge der Fall, wenn die alten Gläser neuen gleichzustellen gewesen wären. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden, da die Gläser altersentsprechend Gebrauchsspuren wie Kratzer und Einpressungen auf der Vorderseite und der Rückseite aufgewiesen haben. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis kommen, dass auch bei Gläsern, die ihre übliche Nutzungsdauer fast erreicht haben, die Anschaffungskosten für neue Gläser ohne jeden Abzug bezahlt werden müssten.

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Ein Abzug "neu für alt" ist dem Kläger vorliegend auch zumutbar. Sachgerecht erscheint eine lineare Abschreibung, wie sie der Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgenommen hat. Danach ist bei einem Wert der Brillengläser bei Anschaffung in Höhe von 433,56 € und einer angenommenen Nutzungszeit von 5 Jahren bereits mehr als die Hälfte des Bruttobetrages gezahlt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff ZPO.