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Amtsgericht Soest·14 C 243/08·10.02.2009

Klage auf Schadensersatz wegen Kfz-Schaden abgewiesen wegen Zahlung von 452,75 €

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Fahrzeugschaden. Das Gericht verneint den Anspruch, weil berechtigte Forderungen durch Zahlung von 452,75 € bereits ausgeglichen sind. Zur Begründung verweist das Gericht auf § 249 Abs. 2 BGB, das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schätzung von Sachverständigenhonoraren nach § 287 ZPO (BVSK-Ergebnisse). Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Klägers wegen Fahrzeugschaden als unbegründet abgewiesen, da Zahlung von 452,75 € berechtigte Ansprüche erfüllt hat

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 BGB ist der Schädiger zur Zahlung desjenigen Geldbetrags verpflichtet, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist; erstattungsfähig sind nur zweckmäßige und angemessene Aufwendungen aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Dritten.

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Bei der Geltendmachung von Sachverständigenkosten ist der Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen; nur die hiernach erforderlichen Kosten sind ersatzfähig.

3

Die Höhe des Sachverständigenhonorars kann nach § 287 ZPO geschätzt werden; eine an der Reparaturhöhe orientierte Pauschalierung (z.B. nach Verhandlungs- bzw. BVSK-Richtwerten) ist eine geeignete Grundlage für die Schätzung.

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Leistungen des Schädigers in marktüblich begründeter Höhe erfüllen den ersatzfähigen Anspruch des Geschädigten; eine solche Zahlung führt zur Erledigung der Zahlungsforderung und kann die Klage als unbegründet erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 ff ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darlegung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Unabhängig von der Berechtigung weiterer Einwendungen der Beklagten hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil berechtigte Ansprüche des Klägers jedenfalls durch Zahlung von 452,75 € ausgeglichen sind.

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Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dabei ist er grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Vom Schädiger kann er jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

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Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Im Regelfall erscheint es gerechtfertigt, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine geeignete Grundlage für die Schätzung sind für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem Bundesverband BVSK. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis zu 3.050,00 € das Bruttoentgelt eines Sachverständigen auf 442,75 €. Dieser Betrag enthält eine Nebenkostenpauschale, bestehend aus Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten, sowie der Mehrwertsteuer. Rechnet man einen Fahrtkostenzuschlag von 10,00 € hinzu, hat die Beklagte jedenfalls dem Kläger zustehende Ansprüche erfüllt.

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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff ZPO.