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Amtsgericht Siegen·7 C 3711/97·24.03.1998

Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach §7 Abs.1 StVG abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die gewerbliche Klägerin (Autovermieterin) verlangte 77,70 DM nach §7 Abs.1 StVG für Anwaltskosten. Das Amtsgericht Siegen wies die Klage ab. Es stellte fest, dass Anwaltskosten nur bei erforderlicher Beauftragung erstattungsfähig sind und die Klägerin zuvor die Haftpflichtversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen. Durch Nichtgeltendmachung gegenüber der Versicherung verletzte sie die Schadensminderungspflicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltskosten nach §7 Abs.1 StVG abgewiesen; Beauftragung nicht erforderlich und Schadensminderungspflicht verletzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach §7 Abs.1 StVG besteht nur, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich war.

2

Bei gewerblichen Geschädigten ist es in der Regel zumutbar, zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Regulierung in Anspruch zu nehmen; erst bei Verweigerung oder teilweiser Regulierung wird die Einschaltung eines Anwalts erforderlich.

3

Die unterlassene direkte Geltendmachung des Schadens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen und den Erstattungsanspruch auf Anwaltskosten ausschließen.

4

Die eigenständige Ermittlung des Unfallgegners entbindet den Geschädigten nicht von der Obliegenheit, die Versicherung zur Schadensregulierung zu kontaktieren, bevor Anwaltskosten als erforderlich gelten.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

AMTSGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

           pp.

hat das Amtsgericht              S i e g e n

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 durch den Richter M.

für Recht erkannt:

I.         Die Klage wird abgewiesen.

II.        Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 77,70 DM aus

4

§ 7 Abs. 1 StVG.

5

Die Haftung der Beklagten für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 ist zwischen den Parteien unstreitig. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch die Erstattung von Anwaltskosten verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermieterin. Es war ihr zumutbar, ihre Ansprüche zunächst einmal gegenüber der Versicherung der Beklagten geltend zu machen und die Reaktion der Versicherung abzuwarten. Erst wenn die Versicherung die Schadensregulierung verweigert hätte oder eine Schadensregulierung nur teilweise vorgenommen hätte, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Klägerin erforderlich gewesen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich vorliegend nicht um einen simpel gelagerten Fall aufgrund einer möglicherweise von der Beklagten begangenen Unfallflucht gehandelt habe. Nach dem eigenen Vortrag hat die Klägerin ihre Ermittlungen zur Feststellung der Unfallgegnerin selbst angestellt. Erst nachdem der Klägerin die Person der Beklagten und deren Versicherung bekannt war, hat sie ihren Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Indem sie nicht selbst der Versicherung der Beklagten den ihr durch den Unfall entstandenen Betrag in Rechnung gestellt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,

7

713 ZPO.