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Amtsgericht Siegen·45 XIV(B) 10/22·24.04.2024

Feststellung rechtswidriger Ingewahrsamnahme durch Ausländerbehörde am 31.03.2022

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde am 31.03.2022 bis zum richterlichen Gewahrsamsbeschluss rechtswidrig war. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 62b Abs. 4 AufenthG nicht vorlagen, da die Maßnahme geplant war und eine einstweilige richterliche Anordnung nach § 427 FamFG möglich gewesen wäre. Es erkannte eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG, bewilligte Verfahrenskostenhilfe und traf die Kostenentscheidung zugunsten des Betroffenen.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Ingewahrsamnahme am 31.03.2022 rechtswidrig war, wurde stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Auslagen der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 428 Abs. 2 FamFG zur Überprüfung behördlicher Freiheitsentziehungen ist zulässig und kann auch erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden.

2

Eine vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme nach § 62b Abs. 4 AufenthG ist nur zulässig, wenn die richterliche Entscheidung über den Ausreisegewahrsam nicht vorher eingeholt werden kann.

3

Besteht für die Behörde die Möglichkeit, rechtzeitig eine einstweilige richterliche Anordnung nach § 427 FamFG zu beantragen, rechtfertigt dies nicht eine planmäßig vorgenommene nachträgliche behördliche Ingewahrsamnahme.

4

Eine rechtswidrige behördliche Freiheitsentziehung verletzt das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und kann Ansprüche auf Kostenübernahme und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe begründen.

Relevante Normen
§ 427 FamFG§ 428 Abs. 2 FamFG§ 62b Abs. 4 AufenthG§ Art. 2 GG§ 76 Abs. 1 FamFG, § 78 Abs. 2 FamFG, § 78 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 114 ZPO§ 80, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK

Tenor

In der Abschiebungssache

pp.

hat das Amtsgericht Siegen

durch den Richter am Amtsgericht E.

am 25. April 2023

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 31.03.2022 bis zum Erlass des Gewahrsamsbeschlusses des Gerichts vom selben Tage rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzte.

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. T. gewährt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Mit Schriftsatz vom 30.03.2022 beantragte die Ausländerbehörde des Kreises X die Anordnung von Ausreisegewahrsam gegen den Betroffenen, einen armenischen Staatsangehörigen. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei und voraussichtlich am folgenden Tag, also dem 31.03.2022, zur Verlängerung seiner Duldung in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde vorsprechen und dann vorläufig in Gewahrsam genommen werde. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG beantragte die Ausländerbehörde nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 1-6 d. A. Bezug genommen.

4

Nachdem der Betroffene wie beabsichtigt im Rahmen seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 31.03.2022 in Gewahrsam genommen worden war, wurde er am gleichen Tage dem Richter vorgeführt. Dieser ordnete Ausreisegewahrsam bis zum 07.04.2022 an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 74-85 d. A. Bezug genommen.

5

Gegen den Gewahrsamsbeschluss legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2022 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

6

Wegen einer Coronainfektion wurde der Betroffene am 04.04.2022 vorzeitig aus dem Ausreisegewahrsam entlassen.

7

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2022 beantragte der Betroffene die Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme am 31.03.2022 bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Gerichts vom selben Tage rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Zugleich wurde Verfahrenskostenhilfe beantragt.

8

Die Ausländerbehörde ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 25.08.2022 entgegengetreten.

9

II.

10

1. Der gemäß § 428 Abs. 2 FamFG statthafte Antrag ist zulässig.

11

Insbesondere ist das Amtsgericht Siegen instanziell zuständig. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung stellt einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar, über den aufgrund entsprechender Antragstellung gesondert neben der Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Daraus folgt, dass über einen entsprechenden Feststellungsantrag grundsätzlich auch dann erstinstanzlich zu entscheiden ist, wenn dieser - wie hier - erstmals im Beschwerdeverfahren gegen die richterliche Haftanordnung gestellt wird (OLG Hamm, Beschluss v. 02.12.2004 - 15 W 435/04; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 428 Rn 9).

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2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

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Die Voraussetzungen einer behördlichen Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung gemäß § 62b Abs. 4 AufenthG lagen nicht vor. Nach dieser Norm ist eine vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme nur dann zulässig, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht vor der behördlichen Ingewahrsamnahme eingeholt werden kann. Daran fehlt es hier. Es handelte sich um eine geplante Ingewahrsamnahme. Soweit die Ausländerbehörde mit Schriftsatz vom 25.08.2022 vorgetragen hat, es habe sich erst anlässlich des Vorsprachetermins am 31.03.2022 herausgestellt, dass die Voraussetzungen für den Ausreisegewahrsam erfüllt sind und der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Haftanordnung entziehen wird, ist dem nicht zu folgen. Aus der Antragstellung am Vortag, dem 30.03.2022, ergibt sich, dass die Behörde spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Gewahrsamsvoraussetzungen vorlagen. Es wäre der Ausländerbehörde deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, beizeiten, spätestens aber zugleich mit dem Antrag vom 30.03.2022 auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 2 FamFG zu beantragen. In diesem Fall hätte eine vorläufige richterliche Entscheidung schon vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen ergehen können, so dass der Betroffene nicht vorgewarnt gewesen und seine Ingewahrsamnahme somit nicht vereitelt worden wäre.

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Durch die rechtswidrige behördliche Ingewahrsamnahme wurde der Betroffene in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verletzt.

15

3. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten folgt aus §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, Abs. 3 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1, 83 Abs. 2 FamFG. Unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Behörde zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.

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5. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Siegen - Postfach 101252 - 57012 Siegen, Abteilung 45, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.