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Amtsgericht Siegen·420 Cs-34 Js 629/07-346/07·02.06.2008

Zurückweisung der Erinnerung gegen Festsetzung von Verteidigergebühren (§ 4108 VV RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger legte Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Gebühren vom 30. April 2008 ein und verlangte eine Mittelgebühr von 230 € statt 180 €. Streitgegenstand war die Bemessung der Terminsgebühr nach § 4108 VV RVG. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte 180 €, weil die Hauptverhandlung 1 Stunde 30 Minuten dauerte und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitaufwand.

Ausgang: Erinnerung des Verteidigers gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30.04.2008 als unbegründet abgewiesen; Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Höhe der Terminsgebühr nach § 4108 VV RVG ist nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu bemessen.

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Bei der Bemessung der Terminsgebühr hat der tatsächliche Zeitaufwand des Verteidigers Vorrang und begründet regelmäßig die Einstufung in eine Niedrig-, Mittel- oder Höchstgebühr.

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Eine Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn die Hauptverhandlung dem typischen Mittelwert der Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht (etwa 2 Stunden) entspricht; deutlich kürzere Verhandlungsdauer spricht gegen die Ansetzung einer Mittelgebühr.

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Außergewöhnliche Umstände, die eine über dem Durchschnitt liegende Gebühr rechtfertigen, müssen konkret vorgetragen und belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 4108 VV RVG

Tenor

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008 zurückgewiesen.

Gründe

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Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende

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Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt

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180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden

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Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der

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anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der

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Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten

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entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem

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Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.

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Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor

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dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann

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angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren

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vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.

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Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem

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Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die

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Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden

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gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr

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rechtfertigen ergeben sich hier nicht.