Zurückweisung der Erinnerung gegen Festsetzung von Verteidigergebühren (§ 4108 VV RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger legte Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Gebühren vom 30. April 2008 ein und verlangte eine Mittelgebühr von 230 € statt 180 €. Streitgegenstand war die Bemessung der Terminsgebühr nach § 4108 VV RVG. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte 180 €, weil die Hauptverhandlung 1 Stunde 30 Minuten dauerte und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitaufwand.
Ausgang: Erinnerung des Verteidigers gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30.04.2008 als unbegründet abgewiesen; Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der Terminsgebühr nach § 4108 VV RVG ist nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu bemessen.
Bei der Bemessung der Terminsgebühr hat der tatsächliche Zeitaufwand des Verteidigers Vorrang und begründet regelmäßig die Einstufung in eine Niedrig-, Mittel- oder Höchstgebühr.
Eine Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn die Hauptverhandlung dem typischen Mittelwert der Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht (etwa 2 Stunden) entspricht; deutlich kürzere Verhandlungsdauer spricht gegen die Ansetzung einer Mittelgebühr.
Außergewöhnliche Umstände, die eine über dem Durchschnitt liegende Gebühr rechtfertigen, müssen konkret vorgetragen und belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008 zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende
Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt
180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der
Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten
entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem
Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.
Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor
dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann
angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren
vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem
Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die
Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden
gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr
rechtfertigen ergeben sich hier nicht.