Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen bestehender Betreuung (§ 140 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegen ordnet dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bei. Entscheidend war, dass der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung steht, die den Bereich Behördenangelegenheiten umfasst. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, dass ernstliche Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit zur Beiordnung genügen. Eine einzelfallbezogene Prüfung ergab, dass der Beschuldigte sich nicht angemessen selbst verteidigen kann.
Ausgang: Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO wegen bestehender Betreuung für Behördenangelegenheiten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht angemessen verteidigen kann; es genügen ernstliche Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit.
Das Bestehen einer rechtlichen Betreuung kann ernstliche Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit begründen, soweit die Betreuung insbesondere den Bereich der Behördenangelegenheiten umfasst.
Nicht jede Betreuung führt automatisch zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers; es bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung der geistigen und praktischen Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten erforderlich.
Wenn dem Betreuten bereits einfache Amtsgänge ohne Betreuer nicht zugetraut werden, spricht dies in der Regel dafür, dass er sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht ohne Beiordnung angemessen verteidigen kann.
Tenor
Dem Angeschuldigten XXX wird Rechtsanwalt XXX, XXX als Pflichterverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe
Dem Beschuldigten war ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da ersichtlich ist, dass er sich selbst nicht angemessen verteidigen kann. Ausreichend ist in insoweit bereits, dass ernstliche Zweifel an seiner Verteidigungsfähigkeit bestehen (OLG Hamm,2 Ss 439/03). Die erforderlichen ernstlichen Zweifel bestehen, da der Beschuldigte unter Betreuung steht. Zwar rechtfertigt nicht jede Betreuung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, sondern es kommt auf die geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten im Einzelfall an. Doch ist hier dem Beschuldigten ein Betreuer auch für den Bereich Behördenangelegenheiten bestellt. Wenn dem Beschuldigten bereits einfache Ämtergänge nicht ohne Betreuer zugetraut werden können, so muss dies erst recht für ein gegen ihn gerichtetes Gerichtsverfahren gelten. Zweifel lassen sich insoweit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Siegen, 03.05.2021
Amtsgericht
XXX
Richter am Amtsgericht