Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegen·401 Ds -49 Js 700/25- 875/25·05.02.2026

Verurteilung wegen Beleidigung – Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtBeleidigungsdelikteStrafvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegen verurteilte den 23-jährigen Angeklagten wegen zweier Beleidigungen (§185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung wurde nach §56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht berücksichtigte das vollständige Geständnis und Reue mildernd, frühere einschlägige Verurteilungen als erschwerend. Ein form- und fristgerechter Strafantrag nach §194 StGB lag vor.

Ausgang: Angeklagter wegen zweier Beleidigungen verurteilt; Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß §56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liegt vor, wenn ehrverletzende Äußerungen erkennbar darauf gerichtet sind, die Ehre einer anderen Person herabzusetzen.

2

Für die Verfolgung bestimmter Beleidigungsdelikte ist die Einreichung eines form- und fristgerechten Strafantrags der Geschädigten nach § 194 StGB erforderlich.

3

Bei der Strafzumessung sind ein umfassendes Geständnis und erkennbare Reue als mildernde Umstände zu berücksichtigen; wiederholte einschlägige Vorstrafen sind strafschärfend zu würdigen.

4

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose die endgültige Aussetzung trotz bestehender Bedenken verantwortbar erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 194 StGB§ 53 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

I. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

II. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§185,194, 53, 56 Abs. 1 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alt. Der Angeklagte geht keiner Arbeit nach und lebt derzeit von Bürgergeld.

4

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält 4 strafrechtliche Verurteilungen:

5

[…]

6

Am 12.07.2025 sprach der Angeklagte die Polizeibeamten POK M., PKin U. und PK L. im Bereich der W.-straße in B. gegen 05.15 Uhr an und teilte mit, eine Strafanzeige erstatten zu wollen. Unvermittelt und ohne weitergehende Erörterung durchführen zu können lief der Angeklagte jedoch davon. Als POK M. dem Angeklagten nachrief, ob dieser nunmehr keine Strafanzeige mehr stellen wolle, antwortete der Angeklagte mit den deutlich vernehmbaren Äußerungen "Leck mich am Arsch, du scheiß Bulle" sowie " Fickt euch, ihr scheiß Bullen".

7

A, 6.07.2025 bezeichnete der Angeklagte den PK Y. im Bereich des G02, D.-straße, T. a deutlich vernehmbar und zielgerichtet als "Bullenschwein", "Hurensohn" und "Affe" wobei er auf diesem mit dem Zeigefinger der rechten Hand deutete.

8

Durch diese Äußerungen wollte der Angeklagte gegenüber PK Y., POK M., PKin U. und PK L. seine Missachtung kundtun und diese zugleich in der Ehre herabsetzen.

9

Der Sachverhalt steht fest aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, dem zu folgen das Gericht keine Bedenken hatte.

10

Damit hat sich der Angeklagte der Beleidigung in zwei Fällen gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Ein entsprechender Strafantrag gem. § 194 StGB wurde seitens der Geschädigten form- und fristgerecht gestellt.

11

Das Gericht hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Monaten für die erste Tat und eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten für die zweite Tat erkannt.. Dabei war gem. § 185 StGB jeweils von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auszugehen.

12

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass dieser vollständig geständig war und Reue zeigte. Er entschuldigte sich bei den Geschädigten.

13

Zu Lasten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits zuvor strafrechtlich mehrfach, auch einschlägig in Erscheinung getreten ist.

14

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte - unter letztmaliger Zurückstellung von erheblichen Bedenken - nach § 56 Abs. 1 StGB aufgrund einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die Erwartung, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

16

V.

17

Richterin am Amtsgericht