Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde verurteilt, weil sie am 09.01.2014 ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führte; die Fahrerlaubnis war zuvor entzogen worden. Das Gericht stellte fahrlässiges Handeln nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG fest und verhängte 20 Tagessätze zu je 10 €. Bei der Strafzumessung wirkten Geständnis und lange Verfahrensdauer mildernd, frühere Verurteilungen belastend. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen wurden der Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen à 10 € verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis nicht besteht oder rechtskräftig entzogen worden ist, erfüllt den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG; hierfür genügt fahrlässiges Verhalten.
Für die Beurteilung der Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrerlaubnisentzugs (z. B. Datum der Verfügung und ihrer Rechtskraft) entscheidend.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis und lange Verfahrensdauer als mildernde Umstände, vorangegangene Verurteilungen als erschwerende Umstände zu berücksichtigen; das Gericht hat diese Umstände innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gegeneinander abzuwägen.
Die Verurteilung belastet den Verurteilten mit den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen nach §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte wurde am 16. August 1968 in Siegen geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von drei Kindern, von denen zwei unterhaltsberechtigt sind. Die Angeklagte bezieht Harz IV-Leistungen.
Die Angeklagte ist strafrechtlich in den letzten 10 Jahren wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Die Angeklagte wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Siegen vom 15.02.2011, 33 Js 214/11 420 Cs – 175/11, rechtskräftig seit dem 08.03.2011, wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 Abs. 1, § 1 PflVG, begangen am 16.10.2010, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € Geldstrafe verurteilt.
2. Die Angeklagte wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Siegen vom 27.07.2011, 33 Js 777/11, 420 Cs 806/11, rechtskräftig seit dem 16.08.2011, wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 Abs. 1, § 1 PflVG, begangen am 14.03.2011, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 30,00 € verurteilt.
3. Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 25.01.2013, 15 Js 952/12 401 Ds #####/####, rechtskräftig seit dem 02.02.2013, wegen Betrugs gem. § 263 StGB, begangen am 31.08.2012, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je 10,00 € verurteilt.
4. Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 30.04.2013, rechtskräftig seit dem 30.04.2013, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Entscheidung vom 25.01.2013, 15 Js. 952/12, 401 Ds #####/#### des Amtsgerichts Siegen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätze zu je 10,00 € verurteilt.
II.
In der Sache hat die durchgeführte Hauptverhandlung zu folgenden G geführt:
Die Angeklagte befuhr am 09.01.2014 gegen 7.58 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigem Personenkraftwagen der Marke W mit dem Kennzeichen SI-CL- 1968 unter anderem die Marburger Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war sie nicht berechtigt, weil sie zum Zeitpunkt der Tat keine gültige Fahrerlaubnis besaß. Die Fahrerlaubnis wurde ihr durch Verfügung der Verwaltungsbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein vom 19.11.2013, rechtskräftig seit dem 24.12.2013, entzogen.
III.
G zur Person ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten. G zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen.
IV.
Die Angeklagte hat sich damit eines fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht das Geständnis berücksichtigt und die lange Verfahrensdauer. Zulasten der Angeklagten hat das Gericht die Vorstrafen gewertet. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe im unteren Bereich für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.