Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegen stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, da der Angeschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Damit wurde das Verfahren ohne weitere Hauptverhandlung beendet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO). Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§467 Abs.5 StPO).
Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen trägt der Angeschuldigte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs.2 StPO ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn der Angeschuldigte die vom Gericht bestimmten Auflagen erfüllt.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig der Staatskasse auferlegt (§467 Abs.1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen bleiben bei einer Einstellungsentscheidung nach §153a StPO von diesem selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Die Einstellungsentscheidung nach §153a StPO umfasst zugleich die Festsetzung der Kosten- und Auslagenverteilung durch das Gericht.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Rubrum
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Siegen, 05.07.2022
Amtsgericht
V.
Richterin am Amtsgericht