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Amtsgericht Siegen·401 Ds 106/22·26.06.2022

Vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO gegen Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegen stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig ein. Die endgültige Einstellung ist von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig, insbesondere einer Geldzahlung und einer Zuwendung an einen Förderverein binnen eines Monats. Das Gericht wies auf die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Erfüllung hin und erklärte, dass bei Nichtbefolgung das Verfahren fortgesetzt und erbrachte Leistungen verfallen.

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt; endgültige Einstellung von Erfüllung konkreter Auflagen (Zahlung, Zuwendung) binnen eines Monats abhängig

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig eingestellt und die endgültige Einstellung an Auflagen geknüpft werden.

2

Die Erfüllung von Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt die fristgerechte Erfüllung, ist das Verfahren fortzusetzen und bereits erbrachte Leistungen können ohne Anrechnung verfallen.

3

Auflagen zur Einstellung können Vermögensleistungen und Zuwendungen an Dritte (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie eine klare Frist zur Erfüllung umfassen.

4

Bei der Anordnung von Auflagen sind konkrete Zahlungsempfänger, gegebenenfalls Kontoverbindung und Frist anzugeben, damit die Überprüfbarkeit der Erfüllung gewährleistet ist.

Relevante Normen
§ StPO § 153a Abs. 2§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig eingestellt.

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

Zahlung von 5.000 €

Förderverein XL.

Straße in D.

IBAN DE „00 0000 0000 0000 0000 00“

binnen 1 Monats

Rubrum

1

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

2

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

3

Siegen, 27.06.2022

4

Amtsgericht

5

V.

6

Richterin am Amtsgericht