Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegen·4 III 29/23·28.09.2023

Personenstandssache: Beurkundung des Vornamens N.-B. als zulässig

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) beantragte die Beurkundung der am 29.06.2023 geborenen Tochter mit dem Vornamen N.-B. Streitgegenstand war, ob der Vorname das Kindeswohl beeinträchtigt und die Beurkundung zu versagen sei. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, weil der erste Namensbestandteil eindeutig dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Kosten wurden nicht erhoben; der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Ausgang: Antrag auf Beurkundung der Geburt mit dem Vornamen N.-B. stattgegeben; Kosten nicht erhoben; Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das elterliche Recht, den Vornamen des Kindes zu bestimmen, ist durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützt und begründet grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum der Eltern bei der Vornamenswahl.

2

Eine staatliche Beschränkung der Vornamenswahl ist nur gerechtfertigt, wenn die gewählte Namensform das Kindeswohl gefährdet; bloße Ungewöhnlichkeit genügt nicht zur Versagung der Zulassung.

3

Bei zusammengesetzten oder mehrteiligen Vornamen ist auf die Gesamtwirkung und insbesondere darauf abzustellen, ob dem Kind durch den Namen die Identifikation mit seinem Geschlecht offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise unmöglich gemacht wird.

4

Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt nach §§ 21, 36 PStG vorzunehmen, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt; ein entsprechender Beurkundungsanspruch besteht gegenüber der Beteiligten.

5

Kostenentscheidungen in Personenstandssachen richten sich nach § 51 PStG in Verbindung mit § 81 FamFG; die Wirksamkeit eines Beschlusses kann bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 36, 21 PStG§ Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG§ 51 Abs. 1 S. 1 und 2 PStG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG§ 53 Abs. 1 PStG

Tenor

In der Personenstandssache

pp.

hat das Amtsgericht Siegen am 28.09.2023 durch den Richter U. beschlossen:

Die Beteiligte zu 1) wird angewiesen, die am 29.06.2023 beantragte Geburt mit dem Vornamen des Kindes N.-B. zu beurkunden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

2

Die Beteiligte zu 1) hat die Geburt gem. §§ 36, 21 PStG mit dem Vornamen des Kindes N.-B. zu beurkunden. Der Vorname des Kindes N.-B. widerspricht nicht dem Kindeswohl.

3

Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 6, 316 <319>). Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 <259>; 6, 316 <319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüberhinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6, 316 <319 f.>), so BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 576/07 –, BVerfGK 14, 479-485.

4

Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207 <2007>, S. 315, 335), so BVerfG, a.a.O.

5

Nach diesen Grundsätzen ist der Vorname N.-B. zulässig. Das Kind kann sich anhand des eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuzuordnenden ersten Teil des Vornamens "N." mit seinem Geschlecht identifizieren. Zweifel an dem Geschlecht des Kindes bestehen trotz des Weiteren, dem männlichen Geschlecht zuzuordnenden, Teil des Vornamens "B." deshalb nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 PStG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

7

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

8

Ferner war gem. § 53 Abs. 1 PStG auszusprechen, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.