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Amtsgericht Siegen·33 XVII D 586·24.07.2011

Aufrechterhaltung und Einschränkung der Betreuung wegen Alzheimerdemenz

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegen hat die für die Betroffene geführte Betreuung wegen Alzheimerdemenz aufrechterhalten und die Aufgabenkreise der beiden Betreuerinnen auf die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen beschränkt. Die Entscheidung beruht auf dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Betroffenen. Die Betreuerinnen dürfen in ihrem übertragenen Aufgabenkreis allein handeln; die Entscheidung ist gemäß §287 FamFG sofort wirksam.

Ausgang: Betreuung wird aufrechterhalten, Aufgabenkreise der Betreuerinnen auf Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen beschränkt; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung bleibt aufrechtzuerhalten, wenn ein sachverständiges Gutachten und die Anhörung der betroffenen Person ergeben, dass sie ihre Angelegenheiten weiterhin nicht interessengerecht regeln kann.

2

Der Umfang der Betreuung ist an den gegenwärtigen Bedürfnissen der betreuten Person auszurichten und auf den erforderlichen Aufgabenkreis zu beschränken.

3

Die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen kann als eigener Aufgabenkreis der Betreuung zugewiesen werden, wenn die betreute Person hierzu nicht selbst in der Lage ist.

4

Das Gericht kann mehreren Betreuern einzelne Aufgabenkreise übertragen und sie ermächtigen, innerhalb dieses Aufgabenkreises allein zu handeln.

5

Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung anordnen; die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann sich aus §287 FamFG ergeben.

Relevante Normen
§ 287 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 4 T 265/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:

Der Aufgabenkreis der Betreuerin A wird eingeschränkt und umfasst jetzt noch:

Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Der Aufgabenkreis der Betreuerin B wird eingeschränkt und umfasst jetzt noch:

Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Die beiden Betreuerinnen können in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis allein handeln.

Das Gericht wird spätestens bis zum 15.07.2017 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Nach der Stellungnahme des Sachverständigen Herrn Dr. X oder Praxisvertreter leidet Frau D an einer Alzheimerdemenz.

3

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau D auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

4

Dabei ist der Umfang der für die Betreuerin im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen und auf den jetzt noch erforderlichen Umfang zu beschränken.

5

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.