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Amtsgericht Siegen·32 VI 1914/21·21.04.2022

Akteneinsicht abgelehnt: N. GmbH & Co. KG in Nachlassakten nach Erbscheinerteilung

VerfahrensrechtFamFG/NachlassverfahrenAkteneinsicht/DrittakteneinsichtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die N. GmbH & Co. KG beantragte Akteneinsicht in Nachlassakten des Erblassers S. Das Amtsgericht prüfte, ob ein berechtigtes Interesse nach §13 FamFG vorliegt und schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegenstehen. Die Einsicht wurde abgelehnt, da die Antragstellerin bereits über einen Erbschein verfügte, nicht als Beteiligte im Sinne des §7 FamFG galt und das Verfahren durch Erbscheinerteilung beendet ist. Die Entscheidung wurde als Justizverwaltungsakt bezeichnet und ist nach §§23 ff. EGGVG anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht Dritter in Nachlassakten als unzulässig verworfen; Verfahren durch Erbscheinerteilung beendet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §13 FamFG ist Dritten Akteneinsicht nur bei glaubhaftem berechtigtem Interesse und fehlendem Schutzinteresse der Beteiligten zu gewähren.

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Das bloße Begehren, die Rechtsnachfolge zu überprüfen, begründet ohne weitere Anhaltspunkte kein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller bereits über einen Erbschein verfügt.

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Wer nicht Beteiligter i.S.v. §7 Abs. 1 FamFG ist, hat nicht die den Beteiligten zustehenden Akteneinsichtsrechte; Anträge Dritter sind besonders zu prüfen.

4

Die Nichtgewährung der Akteneinsicht stellt einen Justizverwaltungsakt dar, der mit einem Antrag nach §§23 ff. EGGVG angegriffen werden kann.

Relevante Normen
§ FamFG § 13§ 13 FamFG§ 7 Abs. 1 FamFG§ 23 ff. EGGVG

Tenor

Der N. GmbH & Co KG Verwaltungsgesellschaft wird kein Akteneinsichtsrecht in die Nachlassakten betreffend den Erblasser S. N., Aktenzeichen 32 VI 1914/21, 32 VI 989/21 sowie 32 IV 691/21 bewilligt.

Gründe

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Gem. § 13 FamFG kann bei Nachweis des berechtigten Interesses Akteneinsicht Personen gewährt werden, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind.

3

Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Verfahren nicht entgegenstehen.

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie wolle sich Gewissheit über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser verschaffen, ist das kein ausreichender Grund, da sie bereits aufgrund des übersandten Erbscheines von der Erbfolge ausreichend Kenntnis hat.

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Wenn weiter vorgetragen wird, die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, um nachprüfen zu können, ob die Erbausschlagung tatsächlich erklärt wurde, ist dies nicht überzeugend. Das Gericht hat bereits im Rahmen der Entscheidung über den Erbscheinsantrag inzident über eine mögliche Erbausschlagung entschieden.

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Die Antragstellerin ist auch nicht als Beteiligte im Sinne von § 7 Abs. 1 FamFG zu betrachten und hat aus diesem Grunde nicht, dass der Beteiligten zustehenden Akteneinsichtsrecht. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser betrifft sie nicht unmittelbar, sondern ist nur Folge der Gesamtrechtsnachfolge der Erben bezüglich des Erblassers.

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Das Akteneinsichtsgesuch der N. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft vom 10.02.2022 ist als Akteneinsichtsverlangen Dritter anzusehen und darüber hinaus ist das Verfahren bereits durch Erlass des Erbscheines unter dem 20.01.2022 beendet. Die Entscheidung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht stellt einen Justizverwaltungsakt da, der mit dem   Antrag auf gerichtliches Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG angreifbar ist.