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Amtsgericht Siegen·31 IV 618/10·16.09.2014

Antrag auf Rückgabe eines in Verwahrung befindlichen Erbvertrags abgewiesen (§2300 BGB)

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Rückgabe ihres in amtlicher Verwahrung befindlichen Erbvertrags. Streitfrage war, ob der Vertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält und somit nach §2300 Abs. 2 BGB zurückgegeben werden kann. Das Amtsgericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil der Vertrag familienrechtliche Regelungen zur Vermögenssorge (§1638 BGB) enthielt und damit keine reine Verfügung von Todes wegen vorlag; eine Rückgabe per Post ist zudem ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Rückgabe des in Verwahrung befindlichen Erbvertrags als unbegründet abgewiesen; Vertrag enthält keine ausschließlich erbvertraglichen Verfügungen von Todes wegen und Rückgabe per Post ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rückgabe eines in amtlicher oder notarieller Verwahrung befindlichen Erbvertrags nach §2300 Abs. 2 BGB ist nur zulässig, wenn der Erbvertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.

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Regelungen, die lediglich die Vermögenssorge oder die Verwaltung des zugewendeten Vermögens betreffen (§1638 BGB), sind keine Verfügungen von Todes wegen und fallen nicht unter die Rückgabemöglichkeit nach §2300 Abs. 2 BGB.

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Die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus amtlicher oder notarieller Verwahrung hat persönlich zu erfolgen; eine Rückgabe auf dem Postweg ist nicht zulässig.

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Bei der Entscheidung über die Rückgabemöglichkeit ist auf den Inhalt des verwahrten Vertrags abzustellen; eine materiell-rechtliche Prüfung der Wirksamkeit oder das spätere Nichtinkrafttreten einzelner Anordnungen (z.B. durch Volljährigkeit) findet im Rücknahmeverfahren nicht statt.

Relevante Normen
§ 2300 Abs. 2 BGB§ 2300 BGB§ 2256 Abs. 1 BGB§ 1638, 1649 BGB§ 2278 BGB§ 1638 BGB

Tenor

Der Antrag der Beteiligten vom ? (ohne Datum), hier eingegangen am 11. September 2014 auf Zurücknahme des unter VwBNr. 73148 verwahrten Erbvertrags vom 9. März 2010 – UR und des im Schreiben der Beteiligten konkludent  enthaltenen Antrags auf Bestimmung eines Termins zur Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligten, welche bereits am 15. August 2014 hier erschienen zwecks Rücknahme des o.g. Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung wurden bereits in diesem Termin auf die Voraussetzungen der Rücknahmemöglichkeit eines Erbvertrags hingewiesen, woraufhin sie wegen der von mir mündlich geäußerten Bedenken von ihrem Vorhaben Abstand nahmen und um erneute Inverwahrnahme des Vertrages baten.

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Inhalt dieses Gespräches war auch der Umstand, dass die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen nur persönlich – also nicht auf dem Postweg- erfolgen könne, § 2300 Abs. 2 BGB, weshalb bei verständiger Würdigung des Ansinnens der Beteiligten dieses auch auf Bestimmung eines erneuten Termins zur Rückgabe auszulegen und zu werten ist.

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Hierfür fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, da der Inhalt des Vertrags aus den bereits mündlich erläuterten Gründen , vgl. Protokoll vom 15. August 2014, Blatt 4 dieser Akte, eine Rückgabe nicht erlaubt, und zwar wegen der dort unter Ziffer 3 getroffenen Regelungen zur Vermögenssorge hinsichtlich des unter Ziffer 1 beschriebenen Vermächtnisses.

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- Soweit im Protokoll vom 15. August 2014 auf Ziffer 2 des Vertrags verwiesen wurde, handelte es sich um einen Schreibfehler, da es insoweit „unter Ziffer 3“ hätte heißen müssen.-

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Hierin bestimmte der der als Erblasser aufgetretene Herr , dass die Vermögenssorge der Eltern des Vermächtnisnehmers dahingehend beschränkt werde, dass „für den Fall dass der Vermächtnisnehmer...zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sein sollte“ insoweit „alleine vom Kindesvater ...., ausgeübt werden“ solle, was nach Auffassung der Unterzeichnerin keine Verfügung von Todes wegen im klassischen Sinne darstellt, weshalb die Rückgabe im o.g. Termin nicht erfolgte.

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Durch das OLGVertrÄndG wurde zwar die Vorschrift des § 2300 BGB um einen Absatz 2 ergänzt, der die Regelung zur Rückgabe eines Erbvertrags (die bis dahin  nicht (mit Widerrufswirkung) möglich war) lockerte, aber die Rückgabe aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung mit der Widerrufsfiktion des § 2256 Abs. 1 BGB nur für den Fall erlaubt, dass der Erbvertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.

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Im hier am 11. September 2014 eingegangenen Schreiben der Beteiligten führen diese aus, dass es sich bei der Anordnung hinsichtlich der Vermögenssorge nur um „Festlegungen im erbrechtlichen Bereich zur näheren Ausgestaltung des ... Vermächtnisses“ handele und wiesen auf die „nach dem Erbrecht gegebenen Beschränkungsmöglichkeit“ der §§ 1638, 1649 BGB hin.

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Zwar ist § 1649 BGB im Zusammenhang mit der Beschränkungsmöglichkeit des § 1638 BGB nicht einschlägig, da sich erstere Vorschrift mit der Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens beschäftigt. Aus dem Zitat auch dieser Vorschrift wird jedoch deutlich, dass es den Beteiligten nicht um eine erbrechtliche, sondern eine Regelung mit familienrechtlichem Bezug ging, nämlich um die Sicherstellung, dass lediglich der am Vertrag beteiligte Vater des Vermächtnisnehmers über die Verwendung des vermächtnisweise zugedachten Vermögens zu entscheiden hatte, was gem.  § 1638 BGB möglich ist. Die hierdurch mögliche Beschränkung der Vermögenssorge bezieht sich nämlich ausschließlich auf den Ausschluss der Verwaltung des zugewendeten Vermögens, betrifft also einen familienrechtlichen Aspekt. Die – erbrechtlich relevante- Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des zugewendeten Vermögens kann hierdurch nicht beeinflusst werden, vgl. Palandt, 72. Auflage, Rz  2 zu § 1638.

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Unbestritten können auch andere als die “klassischen“ Anordnungen wie Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen Inhalt von Verfügungen von Todes wegen sein. Neben erbrechtlichen Erklärungen können auch andere Erklärungen darin enthalten sein, vgl. Palandt, 72. Auflage, Rz 6 ff, wozu (vgl. Rz 9) auch die o.g. „familienrechtliche Anordnung“ zählt.

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Da es sich hierbei jedoch dem Inhalt nach um keine erbrechtliche Bestimmung handelt, kann das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen, also einer „erbvertragstypischen Verfügung“ , § 2278 BGB, nicht bejaht werden.

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Nicht nur die im Schrieben der Beteiligten erwähnten Rechtsgeschäfte unter Lebenden fallen aus dem Kreis der Verfügungen von Todes wegen heraus, falls im Erbvertrag enthalten, sondern auch Regelungen im Sinne von § 1638 BGB, weil hierdurch kein erbrechtlich relevanter Bereich berührt wird, sondern es um die Verfügungsbefugnis gesetzlicher Vertreter über durch erbrechtliche Regelungen angefallenes Vermögen der Vertretenen geht, wobei nur in die Verwaltung des zugewendeten Vermögens eingegriffen wird und werden kann, nicht aber in den – erbrechtlichen- Vorgang des Anfalls, s.o.

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Der Umstand, dass der Vermächtnisnehmer nach dem im Vertrag angegebenen Geburtsdatum (11.5.1994) inzwischen volljährig ist und damit die getroffene Regelung zu seiner gesetzlichen Vertretung hinfällig geworden sein dürfte, konnte die Entscheidung über die Rückgabemöglichkeit nicht positiv beeinflussen, da weder im Testamentseröffnungs- noch im Rücknahmeverfahren eine Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Anordnungen zu erfolgen hat. Abzustellen war daher lediglich auf den Umstand, dass die besagte Regelung Inhalt des Vertrags ist, ungeachtet von deren tatsächlichem Durchgreifen.

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Nach alledem kann bei einer solchen Anordnung nicht vom Vorliegen  einer Verfügung von Todes wegen ausgegangen werden, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

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Für den Fall, dass es den Beteiligten nicht – auch – um Anberaumung eines Termins zur Rückgabe ging, sondern der Antrag ausschließlich auf Rückgabe im Postweg zielte, hatte Zurückweisung bereits wegen dieses nicht möglichen Rückgabeverfahrens zu erfolgen, s.o.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde beim Amtsgericht –Nachlassgericht- Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Beschwerdefrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

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Ist die Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2, Satz 1 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht –Nachlassgericht-Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die Ausführungen über die Beschwerde entsprechend.