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Amtsgericht Siegen·28 M 699/20·06.06.2020

Haftanordnung zur Erzwingung der Vermögensauskunft; sofortige Beschwerde vor Haftbefehl unzulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Haft des Schuldners nach § 802g ZPO an, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO nicht erschienen und nicht ausreichend entschuldigt war. Das Gericht stellt fest, dass gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers kein Rechtsmittel gegeben ist und eine sofortige Beschwerde gegen einen noch nicht erlassenen Haftbefehl unzulässig ist. Es weist zudem auf die mögliche Erhebung einer Gerichtsgebühr als Nebenkosten hin.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Haftanordnung zur Erzwingung der Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO stattgegeben; sofortige Beschwerde gegen Ladung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Haft nach § 802g ZPO zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft kann erfolgen, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und sich nicht ausreichend entschuldigt.

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Gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers steht kein Rechtsmittel zu; eine sofortige Beschwerde gegen die Ladung ist unzulässig.

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Ein Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl (sofortige Beschwerde) kann erst nach Erlass des Haftbefehls eingelegt werden und nicht bereits gegen die Ladungsverfügung vor Erlass des Haftbefehls.

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Gerichtsgebühren (Nr. 2113 KV GKG) können im Verfahren als Nebenkosten vom Schuldner eingezogen werden, soweit sie anfallen.

Relevante Normen
§ 802g ZPO§ 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO§ 130a ZPO§ Nr. 2113 KV GKG

Leitsatz

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde vor Erlass eines Haftbefehls im Zwangsvollstreckungsverfahren

Tenor

Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO), um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hat.

Soweit der Schuldner am ### gegen die Ladung das für den Tag der Vollstreckung vorgesehene Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" eingelegt hat, ist gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers kein Rechtsmittel gegeben, ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl kann nicht bereits vor dessen Erlass eingelegt werden

Rubrum

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Der Schuldner war zu folgendem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen:

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Wochentag und Datum Donnerstag, ###Uhrzeit 12:30 UhrOrt (Büro d. Gerichtsvollziehers) #### Zeichen: ###
3

wegen einer Forderung aus dem Ersuchen der Gläubigerin vom ####, Kassenzeichen  #####

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Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO), um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin

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trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hat.

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Soweit der Schuldner am ###"gegen die Ladung das für den Tag der Vollstreckung vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde" eingelegt hat, ist gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers kein Rechtsmittel gegeben, ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl kann nicht bereits vor dessen Erlass eingelegt werden,

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen Berliner Straße 21-2257072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Hinweis zum Haftbefehl:

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Auf Grund des Haftbefehls kann die Gläubigerin den Schuldner durch eine(n) Gerichtsvollzieher/in verhaften lassen. Dem Auftrag an die/den Gerichtsvollzieher/in müssen eine Ausfertigung des Haftbefehls, der vollstreckbare Titel und eine genaue Berechnung der Forderung beiliegen. Bisherige Vollstreckungskosten, die geltend gemacht werden, sind zu belegen.

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Der Haftbefehl ist dem Schuldner bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

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Die Gerichtsgebühr für das Verfahren (Nr. 2113 KV GKG) in Höhe von 20,00 Euro ist ggf. als Nebenkosten von dem Schuldner einzuziehen.

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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Siegen