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Amtsgericht Siegen·25 IN 373/10·04.12.2012

Festsetzung pfandfreier Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Maximal-Freibetrag 7.475 €)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt die Festsetzung eines pfandfrei zu belassenden Anteils seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Amtsgericht gibt dem Antrag überwiegend statt und setzt einen maximalen Freibetrag von 7.475 EUR je Dreimonatsperiode fest. Grundlage sind § 36 InsO sowie §§ 850a, 850f, 850i ZPO; Schuldnernachweis und Prüfung durch den Insolvenzverwalter bleiben erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines pfandfrei zu belassenden Freibetrags (max. 7.475 EUR/3 Monate) überwiegend stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Von den nachgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die zur Deckung der nachgewiesenen beruflich bedingten Ausgaben erforderlichen Beträge pfandfrei zu belassen.

2

Das Insolvenzgericht kann einen maximalen pfandfreien Freibetrag für Abrechnungsperioden festsetzen; nicht erreichte Beträge dürfen in nachfolgenden Perioden ausgeglichen werden.

3

Für die Festsetzung gelten § 36 InsO in entsprechender Anwendung sowie die Vorschriften der ZPO (§§ 850a, 850f Abs.1 b), 850i); maßgeblich sind vorgelegte Nachweise und ggf. Beispielrechnungen.

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Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für beruflich bedingte Aufwendungen; der Insolvenzverwalter hat diese Angaben zu prüfen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 InsO§ 850 ZPO§ 850a ZPO§ 850f Abs. 1 b) ZPO§ 850i ZPO

Tenor

Dem Insolvenzschuldner sind von den nachgewiesenen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit die zur Deckung der nachgewiesenen beruflich bedingten Ausgaben erforderlichen Beträge pfandfrei zu belassen.

Der pfandfrei zu belassende Teil der Einkünfte wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von maximal 7.475,- EUR für eine Abrechnungsperiode von jeweils 3 Monaten.

Erreichen die Einnahmen in einer Abrechnungsperiode nicht den festgesetzten zu belassenden Teil der Einkünfte, so kann ein eventueller Differenzbetrag in den folgenden Abrechnungsperioden ausgeglichen werden.

Gründe

2

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.

3

Der Schuldner bezieht teilweise Rentenbeträge, ist aber überwiegend selbstständig tätig.

4

Mit Schreiben vom 10.09.2012 beantragte er die Festsetzung eines Betrages von 7.475,- EUR als pfandfrei zu belassenden Anteil aus seinen Einkünften festzusetzen.Der Antrag des Schuldners ist zulässig und überwiegend begründet.

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Vorstehende Entscheidung ergeht mangels ausdrücklicher Regelungen in entsprechender Anwendung des § 36 InsO und der §§ 850 a, 850 f Abs. 1 b) und 850 i ZPO.Insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2003 IX ZB 388/02 stützt den gestellten Antrag und wurde als Entscheidungsgrundlage einbezogen.

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Grundsätzlich trifft den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit auf Grund seines Lebensalters nicht mehr.

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Trotzdem ist der Schuldner unstreitig selbstständig tätig.

8

Die selbstständige Tätigkeit war durch den Insolvenzverwalter zunächst freigegeben worden, später war jedoch nach entsprechender Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der erfolgten Freigabe anzuordnen.

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In Folge dessen fallen sämtliche Einnahmen hieraus in die Insolvenzmasse, und der Schuldner kann nur über den nunmehr gestellten Antrag die Auskehr der für die beruflichen Aufwendungen benötigten Beträge erreichen.

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Durch vorstehende Beschlussfassung wird einerseits sichergestellt, dass der Schuldner seine selbstständige Tätigkeit ausüben kann, andererseits wird zu Gunsten der Insolvenzgläubiger sichergestellt, dass die Insolvenzmasse nicht belastet wird, sondern bei Einnahmen über dem festgesetzen "Maximal-Freibetrag" die entsprechenden Beträge in die Insolvenzmasse fließen.

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Der festgesetzte Betrag ist angelehnt an die Beispielrechnung des Steuerberaterbüros Dienemann. Da es sich lediglich um eine Beispielrechnung handelt, und die tatsächlichen Einnahmen noch ungewiss sind, ist die Festsetzung des "Maximal-Freibetrages" flexibel erfolgt.

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Betriebsausgaben (zwangsläufige Kosten)                                          2.925,00 EUR

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Betriebsausgaben (weiche Kosten)                                                650,00 EUR

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Zusatzvergütung                                                                            900,00 EUR

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Beiträge zu diversen beruflich bedingen Versicherungen              1.800,00 EUR

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Steuervorauszahlungen                                                        1.200,00 EUR

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Die "Zusatzvergütung" ist für die überobligatorischen Anstrengungen des Schuldners zu verstehen, trotz fehlender Erwerbsobliegenheit weiter selbstständig tätig zu sein.

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Dem Antrag des Schuldners war daher -zumindest überwiegend- stattzugeben.

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Soweit genauere Formulierung beantragt war, ist das Gericht der Auffassung, nicht in der Verpflichtung zu sein festzulegen, welche Aufwendungen tatsächlich beruflicher Natur sind, beispielsweise die Krankenversicherung des Schuldners, der sich -zumindest auch- privat krankenversichern muss.

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Es ist Sache des Schuldners ist nachzuweisen, welche Aufwendungen beruflich bedingt sind, und Aufgabe des Insolvenzverwalters, dieses entsprechend zu prüfen.