Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Fortführung und Zuschläge)
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach §§ 21, 63 InsO, 11 InsVV in hoher Höhe. Das Gericht setzte die Vergütung teilweise fest und berücksichtigte den vom BGH geforderten Wert der verwalteten Masse sowie Fortführungswerte. Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen wurden gewährt, jedoch in deutlich geringerer Höhe als beantragt, da eine Besserstellung gegenüber dem endgültigen Verwalter zu vermeiden ist.
Ausgang: Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung teilweise stattgegeben; Festsetzung auf 189.494,21 EUR inkl. 16 % Umsatzsteuer.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich der vom BGH zugelassene Wert der verwalteten Masse als Berechnungsgrundlage heranzuziehen; bei Fortführung/Übertragung des Geschäftsbetriebs sind Fortführungswerte zu berücksichtigen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht grundsätzlich ein Anteil von 25 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zu.
Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Vorleistungen bei übertragender Sanierung können dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuerkannt werden, sind jedoch nach Umfang, Dauer und Verhältnis verwaltete Masse : freie Masse zu begrenzen.
Die Vergütungsregelungen des endgültigen Verwalters sind nicht schematisch, sondern an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen; der vorläufige Verwalter darf vergütungsrechtlich nicht besser gestellt werden als der endgültige Verwalter.
Vorbereitende Sanierungsbemühungen vor Insolvenzeröffnung sind vom vorläufigen Verwalter zu vergüten; für nach Insolvenzeröffnung durchgeführte Sanierungen ist hingegen der endgültige Verwalter zuständig.
Tenor
Die Vergütung
des Rechtsanwalts Dr. K.
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
wird einschließlich 16 % Umsatzsteuer festsgesetzt auf insgesamt
189.494,21 EUR --eins-acht-neun-vier-neun-vier-21/1oo Euro-- .
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses kann der festgesetzte Betrag
der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe
Nachdem die Schuldnerin am 14.o2.2ooo Insolvenzantrag gestellt hatte,
hat das Gericht am 15.o2.2ooo Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet und im Rahmen dessen Rechtsanwalt Dr. K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Schuldnerin nicht auferlegt.
Es erfolgte die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung endete mit Insolvenzeröffnung am o1.o5.2ooo.
Sie hat also 2 1/2 Monate gedauert.
Mit Schreiben vom o5.o2.2oo2 hat der Verwalter beantragt, die Vergütung
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen auf
532.497,79 DM zzgl. Mehrwertsteuer.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach Maßgabe der §§ 21,63 InsO, 11 InsVV
zu vergüten.
1.
Berechnungsgrundlage ist hier im Hinblick auf die entfaltete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundes- gerichtshofs vom 14.12.2ooo, IX ZB 1o5/oo, Rpfl. 2oo1, Seite 255 ff., der Wert des verwalteten Vermögens in Höhe von 12.439.222,29 DM, vgl. Vermögensübersicht vom o1.o5.2ooo. Wegen der nachfolgenden Fortführung/Übertragung des Geschäftsbetriebs wurden die Fortführungswerte zu Grunde gelegt.
2.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen im Einklang mit Literatur und Rechtsprechung zunächst die von ihm beantragten 25 % der Regelvergütung
des endgültigen Insolvenzverwalters zu.
3.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen weiterhin Zuschläge zu:
für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, für Arbeitnehmerangelegenheiten und für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
- für die Fortführung des Geschäftsbetriebs,
- für Arbeitnehmerangelegenheiten und
- für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
Die Höhe der beantragten Zuschläge hält das Gericht jedoch nicht für gerechtfertigt.
3.1.
Fortführung des Geschäftsbetriebes:
Unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde der bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht eingestellte Geschäftsbetrieb zweieinhalb Monate mit rd. 5o Arbeitnehmern (nach Vergütungsantrag 56, nach Insolvenzantrag 48, im Bericht des Insolvenzverwalters vom 15.o5.2ooo ist von 46 die Rede; auf die genaue Zahl kommt es hier nicht an) fortgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.o4.2ooo (Seite 12 ff.) und auf seinen Vergütungsantrag verwiesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt einen Zuschlag von 9o %
auf der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM, vgl. oben.
Das Gericht hält 5o % für angemessen und ausreichend.
Nach Eickmann Vergütungsrecht InsO (Herausgeber Kübler/Prütting) Faustregeltabelle Rz. 31 zu § 3 InsVV steht dem endgültigen Verwalter für die kurzfristige Fortführung (= bis drei Monate) eines mittleren Unternehmens
mit bis zu 1oo Arbeitnehmern ein Zuschlag von 5o % zu.
Während Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Verwalters die freie Masse ist (hier rd. 3 Mio DM, vgl. Vermögensübersicht vom o1.o5.2ooo), berechnet sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und auch der hiesige Zuschlag für die Betriebsfortführung nach BGH aaO. aus der verwalteten Masse (hier rd. 12,5 Mio. DM, vgl. oben).
Allerdings sagt der BGH, dass die Vergütungsregelungen (und dazu gehören dann auch die Zuschlagsregelungen) für den endgültigen Verwalter nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepassten Weise auf den vorläufigen Verwalter zu übertragen sind und dabei der vorläufige Verwalter im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen ist als der endgültige Verwalter.
Mit 5o % Zuschlag aus der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM ist die Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters angemessen honoriert.
Dabei sind die vom BGH aufgestellten Regeln beachtet
(= Wert der verwalteten Masse einerseits,
Verbot der Besserstellung des vorläufigen Verwalters andererseits)
und auch die besonderen Erschwernisse der Liquiditätsbeschaffung durch persönliche Haftungsübernahme des vorläufigen Insolvenzerwalters berücksichtigt.
3.2
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt für die Herbeiführung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für die Vorbereitung von 16 Kündigungen betreffend Arbeitnehmer, die im Rahmen der übertragenden Sanierung nicht übernommen werden konnten, einen weiteren Zuschlag von 3o %, ebenfalls auf der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM.
Nach der Entscheidung des BGH aaO. hat eine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen grundsätzlich keinen sachlichen Bezug zu Aus- oder Absonderungsrechten. Im entschiedenen Fall hat der BGH die dort auf der Basis der verwalteten Masse verlangten 5 % Zuschlag für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und Sanierungsbemühungen deshalb akzeptiert, weil sie im Wesentlichen mit den Sanierungsbemühungen begründet wurden.
Im Hinblick
darauf, auf die Zahl der Arbeitsverhältnisse und auf das Verhältnis verwaltete Masse : freier Masse
- darauf,
- auf die Zahl der Arbeitsverhältnisse und
- auf das Verhältnis verwaltete Masse : freier Masse
hält das Gericht einen Zuschlag für die bezeichneten Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 1o %, Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM, für angemessen.
3.3
Verhandlungen zur übertragenden Sanierung:
Der vorläufige Verwalter hat sich intensiv um eine übertragende Sanierung bemüht.
Durchgeführt wurde dieser aber erst nach Insolvenzeröffnung Mitte Mai 2ooo.
Für den vorläufigen Verwalter kann also nur die Vorbereitung der übertragenden Sanierung vergütet werden. Im Übrigen ist für die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Sanierung der endgültige Verwalter zu vergüten.
Der vorläufige Verwalter beantragt für die Verhandlungen zur übertragenden Sanierung einen Zuschlag von 3o %, Berechnungswert rd. 12,5 Mio. DM.
Das Gericht hält die vorbereitenden, bei Insolvenzeröffnung noch nicht abgeschlossenen Sanierungsbemühungen, mit einem Zuschlag von 2o %,
Berechnungsgrundlage rd. 12,5o Mio. DM, für ausreichend bemessen.
4.
Danach errechnet sich folgende Vergütung:
| Berechnungsgrundlage | 12.439.222,29 DM |
| Regelvergütung § 2 InsVV = 1oo % | 3o4.284,45 DM |
| anzusetzen: 25 % Regelbruchteil 5o % Zuschlag für Betriebsfortführung 1o % Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 2o % Zuschlag für Sanierungsbemühungen 1o5 % insgesamt | 319.498,67 DM |
| 16 % Umsatzsteuer | 51.119,79 DM |
| zusammen | 37o.618,46 DM = 189.494,21 Euro |