Zurückweisung des Insolvenzplans mangels Aussicht auf Gläubigerannahme
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt Insolvenzeröffnung und legt einen Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht weist den Plan gemäß §231 Abs.1 InsO zurück, weil bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt (Zahlungseinstellung, eidesstattliche Versicherung) und infolgedessen Kreditunwürdigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gewerbeuntersagung bestehen. Unter diesen Umständen ist eine Annahme durch wirtschaftlich denkende Gläubiger offensichtlich ausgeschlossen.
Ausgang: Insolvenzplan des Schuldners mangels Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §231 Abs.1 Nr.2 InsO ist ein vom Schuldner vorgelegter Insolvenzplan zurückzuweisen, wenn er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger bietet.
Zahlungsunfähigkeit kann bereits durch Zahlungseinstellung vorliegen; eine eidesstattliche Versicherung kann dies belegen und damit die Tatsachenlage für das Insolvenzverfahren bestimmen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§915 ZPO) führt regelmäßig zur Kreditunwürdigkeit und beschränkt faktisch die Teilnahme am Geschäftsverkehr.
Besteht die konkrete Gefahr einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (z.B. wegen steuerlicher Pflichtverletzungen), kann dadurch die Erfüllbarkeit gestaltender Planbestandteile so beeinträchtigt sein, dass der Insolvenzplan nach §231 Abs.1 Nr.3 InsO zurückzuweisen ist.
Tenor
wird der Insolvenzplan zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnerin, die in N-Straße, L, in gepachteten Räumen eine Gaststätte betreibt, beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie führt u.a. aus, seit dem 20.12.1999 drohe die Zahlungsunfähigkeit; das Finanzamt T habe am 25.11.1999 bereits "weitreichende Pfändungen" eingeleitet.
Mit dem Insolvenzantrag hat die Schuldnerin die Vorlage eines Insolvenzplans verbunden.
Der Insolvenzplan war zurückzuweisen.
Nach § 231 Abs.1 Nr.2 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, u.a. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat. Die Schuldnerin führt unzutreffend aus, seit dem 20.12.1999 drohe die Zahlungsunfähigkeit. Diese droht nicht, sondern ist längst eingetreten infolge Zahlungseinstellung als stärkster Form der Zahlungsunfähigkeit, wie sie in der am 19.11.1999 vor dem Finanzamt T abgegebenen eidesstattlichen Versicherung – auffällig ist, dass die Schuldnerin diese nicht erwähnt hat – deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt infolge der damit verbundenen Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs.1 S.1, 2 ZPO) zur Kreditunwürdigkeit und faktisch weitgehend zum Ausschluss aus dem Geschäftsverkehr.
Zudem ist die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit der Schuldnerin im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Pflichten (vgl. § 35 Abs.1 S.1 GewO) höchst wahrscheinlich, zumal das Finanzamt T angekündigt hat, hier initiativ zu werden.
Unter den vorstehend aufgezeigten Umständen wird ein wirtschaftlich denkender Gläubiger sich auf überhaupt keinen Insolvenzplan einlassen. Es besteht also offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger. Auch können darüber hinaus Ansprüche der Beteiligten nach dem gestaltenden Teil des Plans offensichtlich nicht erfüllt werden (§ 231 Abs.1 Nr.3
InsO), da mit einer Gewerbeuntersagung und der damit verbundenen Schließung des Gaststättenbetriebes zu rechnen ist.