Nachtragsverteilung abgewiesen: Lebensversicherungsanspruch nach Aufhebung nicht massezugehörig
KI-Zusammenfassung
Treuhänder und Gläubiger beantragten eine Nachtragsverteilung für den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin aus einer Lebensversicherung. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil der Anspruch erst mit dem Tod des Ehemanns nach Aufhebung des Hauptverfahrens entstanden sei. Daher liege keine Massezugehörigkeit vor und § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO sei nicht anwendbar.
Ausgang: Anträge auf Anordnung der Nachtragsverteilung wegen Lebensversicherungsanspruches als unbegründet abgewiesen; Anspruch nicht massezugehörig (Entstehung nach Aufhebung des Verfahrens).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO Ziff. 3 ist erforderlich, dass Gegenstände der Masse ermittelt werden können; der streitige Anspruch muss bereits vor oder während des Hauptinsolvenzverfahrens begründet gewesen sein.
Ein Auszahlungsanspruch aus einer Lebensversicherung entsteht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (Tod der versicherten Person); entsteht dieser erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ist der Anspruch nicht massezugehörig.
Die bloße Möglichkeit einer künftigen und unsicheren Fälligkeit eines Anspruchs begründet keine Massezugehörigkeit und rechtfertigt daher keine Nachtragsverteilung.
Über Anregungen des Treuhänders und Anträge der Gläubiger ist das Insolvenzgericht von Amts wegen zu entscheiden; fehlt das Tatbestandsmerkmal der Massezugehörigkeit, sind entsprechende Anträge zurückzuweisen.
Tenor
1.) Der Anregung des Treuhänders auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der Lebensversicherung auzuzahlenden Versicherungssumme wird nicht entsprochen.
2.) Die Anträge der Gläubiger zu 6) und zu 8) auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der auszuzahlenden Versicherungssumme werden zurückgewiesen.
3.) Die Wirkungen dieses Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe
Gem. § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn eines der Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1-3 der vorgenannten Vorschrift erfüllt ist.
Der Treuhänder hat mit Schreiben vom 20.07.2012 die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der schuldnerischen Auszahlungsansprüche an die -Lebenversicherung AG angeregt.
Das Gericht hat hiernach bereits von Amts wegen zu entscheiden. Die Gläubiger wurden zu der Anregung angehört mit dem Hinweis des Gerichts, das beabsichtigt sei, die Anordnung einer Nachtragsverteilung abzulehnen.
Im Rahmen der Anhörung haben die Gläubiger zu 6) und zu 8) einen eigenen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt, über den nun ohnehin zu entscheiden ist.
Die einzig hier ggf. zutreffende Vorschrift, die die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen würde, wäre § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO.
Diese setzt voraus, dass Gegenstände der Masse ermittelt werden.
Der Auszahlungsanspruch der Schuldnerin müsste also Massezugehörig sein, der Anspruch der Schuldnerin also bereits vor oder während des laufenden Hauptverfahrens bestanden haben, lediglich die Ziehung zur Masse zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein.
Nach Auffassung des Gerichts liegt der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs aus der Lebensversicherung jedoch nach Abschluss des Hauptverfahrens.
Der Ehemann der Schuldnerin ist am 17.07.2012 verstorben. Das Verfahren wurde bereits am 11.11.2010 aufgehoben.
Die Versicherungssumme wird nur beim Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer fällig.
Der tatsächliche Eintritt der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs war somit völlig ungewiss.
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Auszahlungsanspruch erst zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Schuldnerin entstehen.
Folglich ist der Anspruch nicht massezugehörig und damit einer Nachtragsverteiliung nicht zugänglich.