Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegen·15 F 757/11·20.07.2011

Kindesunterhalt für Zahnmedizinstudium nach Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die volljährige Tochter verlangte vom Vater Unterhalt für ein begonnenes Zahnmedizinstudium sowie rückständigen Unterhalt. Streitpunkt war, ob nach abgeschlossener Berufsausbildung noch Ausbildungsunterhalt geschuldet ist und ob es am zeitlichen Zusammenhang fehle. Das Gericht bejahte einen einheitlichen Ausbildungsweg, weil Ausbildung und Studium derselben Berufssparte angehören und die Wartezeit durch regelmäßige Bewerbungen überbrückt wurde. Der Vater könne daher nicht auf ein Ende der Unterhaltspflicht vertrauen; zugesprochen wurden 230 € monatlich ab Juni 2011 sowie 690 € Rückstand für März bis Mai 2011.

Ausgang: Vater zur Zahlung von 230 € monatlichem Ausbildungsunterhalt sowie 690 € Unterhaltsrückstand verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, die Begabung, Leistungswillen und Neigungen des Kindes entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

2

Eltern sind nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung grundsätzlich nicht zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung verpflichtet; dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn praktische Ausbildung und anschließendes Studium als einheitlicher Ausbildungsweg anzusehen sind.

3

Eine praktische Ausbildung und ein anschließendes Studium bilden einen einheitlichen Ausbildungsweg, wenn sie in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, insbesondere derselben Berufssparte angehören und die Ausbildung das Studium vorbereitet, ergänzt oder vertieft.

4

Ein zeitlicher Zusammenhang kann auch bei längerer Wartezeit auf einen Studienplatz vorliegen, wenn das Kind den Ausbildungsweg zielstrebig verfolgt und die Wartezeit durch kontinuierliche Bewerbungen dokumentiert.

5

Bei studierenden Kindern kann neben dem Studium erzieltes Einkommen als überobligationsmäßig unberücksichtigt bleiben, wenn keine Erwerbsobliegenheit besteht und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien dies vorsehen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ BGB §§ 1601, 1610 II§ 1601 BGB§ 1610 Abs. 2 BGB§ 1577 Abs. 2 BGB§ 308 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten stellt eine angemessene Vorbildung zum Beruf dar und ist ein einheitlicher Bildungsweg. Der Entschluss zum Studium kann auch während und nach der Ausbildung getroffen werden.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 230,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von März 2011 bis einschließlich Mai 2011 rückständigen Unterhalt in Höhe von 690,00 € zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt.

4

Die Antragstellerin ist die am ### geborene Tochter aus dessen im Jahre ### geschiedenen Ehe mit Frau ###.

5

Die Antragstellerin bestand im Jahre ### ihr Abitur im ###. Über das Ergebnis der Abiturprüfung und ihrem Wunsch zur Absolvierung eines Zahnmedizinstudiums informierte sie den Antragsgegner durch Schreiben vom 21.07.2005 (Vgl. Bl. 5 d. A.).

6

In der Folgezeit bewarb sie sich erstmals zum Wintersemester ### bei der zentralen Stelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Ausbildungsplatz für das Studium der Zahnmedizin.

7

Durch Bescheid der ZVS vom 15.08.2005 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes für die Zahnmedizin abgelehnt wurde (Vgl. Bl. 7 d. A.). In den folgenden Semestern bewarb sie sich regelmäßig, allerdings erfolglos bei der ZVS um Zuweisung eines Studienplatzes für das Studium der Zahnmedizin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Bescheide der ZVS verwiesen (Vgl. Bl. 12 ff d. A.). Mit Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 11.08.2010 als Nachfolgeeinrichtung der ZVS wurde ihr mitgeteilt, dass sie den begehrten Studienplatz zum Wintersemester 2010/2011 erhält (Vgl. Bl. 9 d. A.).

8

In der Wartezeit zwischen der ersten Bewerbung bei der ZVS für das Wintersemester ### und der letztlich erfolgten Zuteilung des Studienplatzes zum Wintersemester ### absolvierte die Antragstellerin ab dem ### eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten, die sie im Sommer ### erfolgreich abschloss und in diesem Beruf bis zum ### arbeitete.

9

Mit Schreiben vom 06.03.2011 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner darüber, dass sie nunmehr einen Studienplatz für das beabsichtigte Studium erhalten habe und forderte ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt auf.

10

Die Antragstellerin erzielt aus einer Nebentätigkeit ein Einkommen in Höhe von 300,00 €. Die Mutter der Antragstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.482,74 €. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von 246,54 € abzuziehen, so dass bei der Mutter der Antragstellerin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von rund 1.250,00 € verbleibt.

11

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass zwischen der absolvierten Lehre zur zahnmedizinischen Fachangestellten und dem von Anfang an angestrebten Studiums der Zahnmedizin ein sachlicher Zusammenhang bestehe, so dass diese als sachlich und zeitlich einheitlicher Ausbildungsweg anzusehen seien, zumal sie dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom ### mitgeteilt habe, dass sie das Studium der Zahnmedizin anstrebe, so dass dieser Kenntnis von diesem Studienwunsch habe. Soweit der Antragsgegner vortrage, er habe im Vertrauen auf das Ende der bestehenden Unterhaltsverpflichtung mit Abschluss der Berufsausbildung weitergehende Investitionen getätigt, sei ein Vertrauenstatbestand nicht gegeben. Sie habe ihm durch das Schreiben vom ### ausdrücklich mitgeteilt, dass sie den Wunsch habe zu studieren. Nach Erhalt des Studienplatzes habe sie ihn hiervon in Kenntnis gesetzt. Sie habe die Wartezeit für den Studienplatz durch die absolvierte Ausbildung aus dem selben Berufsfeld wie das angestrebte Studium überbrückt.

12

Sie habe einen Bedarf von 640,00 €. Hiervon sei ihr Einkommen von 300,00 € abzuziehen, so dass ein ungedeckter Bedarf von 340,00 € verbleibe. Da beim Antragsgegner von einem Einkommen in Höhe von ca. 3.000,00 € auszugehen sei, verhalte sich dessen Einkommen zum Einkommen der ebenfalls unterhaltsverpflichteten Mutter im Verhältnis 2/3 zu 1/3, so dass der Antragsgegner verpflichtet sei ihr monatlich 230,00 € Unterhalt zu zahlen.

13

Da sie ihn bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert habe, sei er verpflichtet, den Unterhalt ab dem Monat März 2011 zu zahlen.

14

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

16

1. Den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen monatlichen Unterhalt, jeweils im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats ab Rechtshängigkeit des Antrags in Höhe von 230,00 € zu zahlen.

18

2. Den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand für die Monate März ### bis Mai ### in Höhe von 690,00 € zu zahlen.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

                            den Antrag zurückzuweisen.

21

Die Antragsgegner ist der Auffassung, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr treffe. So habe er zwischen dem Schreiben vom ### und dem Schreiben vom ### in einem Zeitraum von über 5½ Jahren keinerlei Informationen von der Antragstellerin erhalten, inwieweit das Anfangs angestrebte Studium weiterhin beabsichtigt sei. Daher fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen der absolvierten Ausbildung und dem nunmehr aufgenommenen Studiums. Nach Ablauf dieses Zeitraums habe er davon ausgehen können, dass keine finanziellen Verpflichtungen mehr im Hinblick auf die Antragstellerin bestehen. Daher habe er sich im Jahre ### entschlossen die Außensanierung seiner Immobilie vorzunehmen, wofür er einen Kredit in Höhe von 25.000,00 € aufgenommen habe. Insgesamt habe er im Vertrauen auf die nicht mehr bestehende Unterhaltsverpflichtung Investitionen in Höhe von insgesamt 39.008,10 € getätigt, so dass er zur Zahlung des geltend gemachten Unterhalts nicht mehr leistungsfähig sei.

22

Bei ihm sei von einem Einkomme in Höhe von 2.300,00 € auszugehen. Hiervon seien 398,00 € Kindesunterhalt für ein weiteres Kind, 209,38 € für einen Bausparvertrag, 100,00 € für eine private Altersvorsorge, sowie 45,00 € für ein Kfw- Darlehen abzuziehen. Daher habe er ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.547,62 €.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

24

Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner unter dem ### zugestellt worden (Vgl. Bl. 36 d. A.).

25

II.

26

Der zulässige Antrag ist begründet.

27

1.

28

Der Antragsgegner ist gemäß §§ 1601, 1610 II BGB zur Zahlung von Unterhalt zur angemessenen Vorbildung zu einem Beruf in Höhe von 230,00 € monatlich verpflichtet.

29

a)

30

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner dem Grund nach einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.

31

Das nunmehr von der Antragstellerin absolvierte Studium der Zahnmedizin stellt eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf dar. Dem steht die bereits erfolgreich absolvierte Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten nicht entgegen.

32

Nach § 1610 II BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Geschuldet wird also die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen entspricht, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGHZ 69, 190, 192f.; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1150).

33

Hiernach hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet sind, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (Vgl. BGH FamRZ 1989, 853). Eine Ausnahme hiervon hat er nur unter besonderen Umständen angenommen, nämlich u. a. wenn das Kind, wie hier, nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Ausbildung durchläuft und es darum geht, ob die Eltern danach noch ein Hochschulstudium zu finanzieren verpflichtet sind (Vgl. BGH FamRZ 1989, 853).

34

Dieses ist vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat vor dem Studium der Zahnmedizin eine praktische Ausbildung absolviert. Es ist anerkannt, dass praktische Ausbildung und anschließendes Studium als eigener und durchgängiger einheitlicher Bildungsweg im Sinne des § 1610 II BGB angesehen werden können, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (Vgl. BGH FamRZ 1989, 853). Hierfür ist es erforderlich, dass Studium und praktische Ausbildung derselben Berufssparte angehören oder so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die praktische Ausbildung als Vorbereitung des Studiums angesehen werden kann.

35

Vorliegend sind das Studium der Zahnmedizin und die Ausbildung der Antragstellerin zur zahnmedizinischen Fachangestellten als einheitlicher Bildungsweg anzusehen, so dass ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Beide stammen aus derselben Berufssparte. Insbesondere ist die praktische Ausbildung im vorliegenden Fall als Vorbereitung für das Studium anzusehen. Das Berufsbild einer zahnmedizinischen Fachangestellten entspricht in weiten Teilen der Unterstützung des behandelnden Zahnarztes, insbesondere der Vor- und Nachbereitung der zahnärztlichen Behandlung, wobei die Patienten vor, während und nach der Behandlung von der zahnmedizinischen Fachangestellten betreut werden. Teilweise werden mittlerweile von einer zahnmedizinischen Fachangestellten auch prophylaktische Maßnahmen durchgeführt, die früher durch einen Zahnarzt vorgenommen wurden.

36

Vorliegend kann dahinstehen, ob es dem Unterhaltsanspruch entgegensteht, dass sich die Antragstellerin nach der Ankündigung durch Schreiben vom ###, studieren zu wollen, bis zum Erhalt des Studienplatzes in einen Zeitraum von über 5½ Jahren nicht mehr beim Antragsgegner gemeldet hat. Zwischen der praktischen Ausbildung und dem nunmehr begonnen Studium besteht auch ein zeitlicher und Zusammenhang. Der Entschluss studieren zu wollen, muss nicht von vornherein gefasst sein. Es ist ausreichend, wenn dieser erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung gefasst wird (Vgl. BGH FamRZ 1989, 853). Vorliegend hat die Antragstellerin bereits vor der praktischen Ausbildung den Studienwunsch geäußert und ist diesem Wunsch durch lückenlos regelmäßige Bewerbungen bei der ZVS in ausreichendem Maße nachgekommen. Demgemäß konnte und durfte der Antragsgegner nicht auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin vertrauen und anderweitige Investitionen tätigen. Einen solchen Vertrauenstatbestand hat die Antragstellerin nicht gesetzt. Vielmehr hat sie sich vorbildlich jedes Semester um den Studienplatz für das angestrebte Studium beworben. Es hätte dem Antragsgegner frei gestanden sich über das Fortbestehen des Studienwunsches zu informieren.

37

b)

38

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner auch einen Anspruch auf Zahlung des Unterhalt der Höhe nach im geltend gemachten Umfang.

39

Vorliegend kann es für die Bemessung der Unterhaltsanspruchs dahinstehen, von welchem Einkommen des Antragsgegners auszugehen ist. Selbst unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner dargelegten Einkommens ist er zur Zahlung des geltend gemachten Unterhalts verpflichtet.

40

Dieses ergibt sich aus folgender Unterhaltberechnung:

41

Der Bedarf der Antragstellerin beträgt gem. Ziffer 13.1.2 Hammer Leitlinien 670,00 €. Hiervon sind gem. Ziffer 13.2 Hammer Leitlinien überobligationsmäßig erzielte Einkünfte nicht abzuziehen, so dass das von der Antragstellerin erzielte Einkommen in Höhe von 300,00 € nicht zu berücksichtigen ist (§ 1577 II BGB) (Vgl. Palandt- Brudermüller, BGB 66. Auflage, § 1577 Rdnr. 22). Denn neben dem Studium trifft die Antragstellerin keine Erwerbsobliegenheit.

42

Das Einkommen der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Antragstellerin beträgt 1.250,00 €. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.150,00 € (Ziffer 13.3.1 Hammer Leitlinien) verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 100,00 €. Beim Antragsgegner verbleibt unter Zugrundelegung des von ihm vorgetragenen Einkommens (1.547,62 €) nach Abzug des Selbstbehalts ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 397,62 €.

43

Das bereinigte Gesamteinkommen der Eltern der Antragstellerin ergibt demnach 497,62 €, wovon auf den Antragsgegner nach dem Verhältnis seines Einkommens zum Einkommen der Mutter der Antragstellerin 79,9 % des ungedeckten Bedarfs, mithin 535,33 €, entfallen. Da hierdurch sein Selbstbehalt unterschritten wäre, entfällt auf ihn eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 397,62 €, gerundet 398,00 € (Ziffer 25 Hammer Leitlinien) .

44

Vorliegend macht die Antragstellerin lediglich die Zahlung von 230,00 € monatlich geltend, so dass ihr gem. §§ 113 I 2 FamFG, 308 I ZPO lediglich dieser Betrag zuzusprechen ist.

45

2.

46

Dementsprechend ist auch für die Monate März ### bis Mai ### der Unterhalt in Höhe von jeweils 230,00 €, insgesamt also 690,00 € zu zahlen.

47

3.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 116 III , 243 FamFG.

49

4.

50

Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt (§ 51 FamGKG).

51

Rechtsbehelfsbelehrung:

52

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

53

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Siegen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

54

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

55

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

56

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.