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Amtsgericht Siegen·15 F 543/22·03.08.2022

Stufenantrag auf Auskunft und Unterhalt wegen übergegangenem Anspruch zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Auskunft über Einkünfte und Zahlung von übergegangenem Unterhalt für die Zeit ab 01.04.2021. Das Familiengericht hielt einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Mutter gemäß §1611 Abs.1 BGB für verwirkt wegen jahrelanger Pflichtverletzung und Misshandlungen. Der Antragsteller lieferte keinen substantierten Gegen‑/Nachtragsvortrag, sodass alle Anträge zurückgewiesen wurden; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung übergegangenen Unterhalts insgesamt abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirken, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat; in diesem Fall kann die Verpflichtung ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre.

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Bei einer Stufenklage kann die Entscheidung über sämtliche Stufen insgesamt zurückgewiesen werden, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsantrags ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell‑rechtliche Grundlage fehlt.

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Trifft den Antragsteller die Darlegungs‑ und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit des ursprünglich Unterhaltspflichtigen, führt das Unterbleiben eines substantiierten Vortrags dazu, dass der Vortrag des Antragsgegners nach zulässiger Verspätungsrüge als unbestritten gilt.

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Ansprüche auf Auskunft und Vorlage von Belegen setzen substantiiertes Vorbringen voraus; nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze ohne beantragte Nachlassung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 1611 BGB§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 113 Abs. 1 FamFG§ 296 ZPO§ 1611 Abs. 1 BGB§ 254 ZPO

Tenor

In der Familiensache

pp.

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Siegenauf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2022durch die Richterin am Amtsgericht Z.

beschlossen:

1.       Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt im Wege des Stufenantrages von dem Antragsgegner die Erteilung der Auskunft über dessen Einkünfte, die Auskünfte zu belegen und deren Richtigkeit gegebenenfalls an Eides statt zu versichern sowie die Zahlung noch zu beziffernden Unterhaltes für die Zeit ab 01.04.2021 aus übergegangenem Recht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Antragsteller trägt seit dem 01.02.2017 die ungedeckten Pflegekosten für Frau J. W. P. U., deren Sohn der Antragsgegner ist.

5

Der Antragsgegner wurde seit seinem fünften Lebensjahr fremd betreut, nachdem es durch die Leistungsempfängerin wiederholt zu körperlichen Ausschreitungen zum Nachteil des Antragsgegners gekommen war. Die Leistungsempfängerin hatte sich von Anbeginn an nicht um den Antragsgegner gekümmert und sich nicht oder kaum an dessen Versorgung und Betreuung beteiligt. Sie war ihm gegenüber wiederholt gewalttätig geworden, hatte ihm unter anderem Bisswunden zugefügt. Aufgrund dessen kam es auch zur Trennung und Scheidung der Eltern des Antragsgegners im Jahre 1982, im Zuge dessen die elterliche Sorge für den Antragsgegner dem Kindesvater zugesprochen wurde. In der Folgezeit gab es keinerlei Kontakte zwischen dem Antragsgegner und seiner Mutter. Auch wurde seitens der Leistungsempfängerin keinerlei Unterhalt gezahlt.

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Der Antragsteller trägt vor,

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er habe den Antragsgegner mit Rechtswahrungsanzeige vom 11.04.2017 über seine Unterhaltspflicht informiert und gleichzeitig aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen durch die Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung

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a)      über sein gesamtes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen die Auskunft zu belegen.

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              Die Belegpflicht umfasst

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       die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Vorlage

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       der Bilanzen 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen- / Überschussrechnungen

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       Steuererklärungen 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021

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       Steuerbescheide 2017, 2018,2019, 2020 und 2021

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       Einkünfte aus Beteiligungen unter Vorlage der Jahresabschlüsse sowie der jeweiligen Feststellungsbescheide 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021

17

b)      über sein gesamtes sonstiges Einkommen in der Zeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2021 und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, die Auskunft zu belegen.

18

              Die Belegpflicht umfasst

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       das monatliche Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaliger Leistungen, Spesen und Sachbezüge unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen

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       Einkünfte aus Steuererstattungen unter Vorlage der Steuererklärungen sowie der Steuerbescheide,

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       Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage der Bankbescheinigungen, insbesondere aus Aktienfonds, Sparvermögen etc.

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       Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge

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       sowie alle sonstigen Einkünfte.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung,

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ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, er habe lediglich eine Überleitungsanzeige vom 15.05.2017 erhalten. Seitdem sei der Anspruch nicht weiter aktiv durch den Antragsteller verfolgt worden. Die letzte Korrespondenz resultiere aus Mai 2018, im Rahmen derer bereits eine abschließende Unterhaltsberechnung erfolgt sei. Seitdem sei der Anspruch durch den Antragsteller nicht verfolgt worden, nachdem seitens des Antragsgegners Verwirkungseinwände erhoben worden seien. Eine Verwirkung ergebe sich darüber hinaus auch aus § 1611 BGB angesichts der jahrelangen Unterhaltspflichtverletzung der Mutter des Antragsgegners und deren Verfehlungen gegenüber ihm.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2022 Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Stufenantrag des Antragstellers ist insgesamt unbegründet.

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Ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners der auf den Antragsteller hätte übergehen können, ist jedenfalls gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Hiernach braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners hat dessen Mutter für ihn nach der Trennung der Kindeseltern zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gezahlt. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2022 sich dahingehend äußert, er habe zum Einwand der Verwirkung Stellung genommen, ist der entsprechende Schriftsatz vom 04.08.2022 erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich am 05.08.2022 um 9:28 Uhr, auf der Geschäftsstelle eingegangen und zur Akte genommen worden. Ein substantiierter Vortrag ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt und auch kein entsprechender Schriftsatznachlass beantragt worden. Seitens des Antragsgegners wurde zulässigerweise Verspätung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 296 ZPO gerügt. Damit gilt der Vortrag des Antragsgegners als unbestritten und damit als zugestanden. Mangels substantiierten Vortrages des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller, dass die Mutter des Antragsgegners leistungsunfähig war, ist zu unterstellen, dass diese grundsätzlich zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet war, die Nichtzahlung eine Unterhaltspflichtverletzung über Jahre hinweg dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund wäre es auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände der erfolgten Vernachlässigung und Misshandlung des Antragsgegners grob unbillig, diesen in irgendeiner Form auf Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen, sodass die entsprechende Verpflichtung vorliegend gemäß § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB insgesamt entfällt, ohne dass dazu Stellung genommen werden müsste, ob diese für sich genommen eine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellen.

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Angesichts dessen, dass ein evtl. Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners bereits gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt ist, kann dahinstehen, ob im Übrigen aufgrund der Nichtverfolgung des Unterhaltsanspruchs durch den Antragsteller seit Mai 2018 eine Verwirkung eingetreten ist.

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Der Stufenantrag des Antragstellers ist insgesamt hinsichtlich sämtlicher Stufen zurückzuweisen. Zwar hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur den Antrag zu Z. 1 des Stufenantrages gestellt. Der noch unbezifferte Hauptanspruch wird aber bereits mit der Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe bereits rechtshängig (Zöller – Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254, Rn. 1). Soweit sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch wie vorliegend die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann eine den Stufenantrag bezüglich sämtlicher Stufen insgesamt zurückweisende Entscheidung ergehen. Es bedarf keiner Entscheidung nur durch Teilbeschluss über den Auskunftsantrag (Zöller-Greger, am angegebenen Ort, Rn. 9).

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 243 Nr. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.