Vormundschaftsbestellung: Elterliche Sorge ruht; Jugendamt als Vormund
KI-Zusammenfassung
Die Eltern können die elterliche Sorge für das Kind auf längere Zeit nicht ausüben; daher ruht die elterliche Sorge und das Gericht ordnet Vormundschaft an. Als Vormund wird das Jugendamt bestellt, weil kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist. Die öffentliche Zustellung wird bewilligt, da persönliche Zustellung ins Ausland nicht erfolgversprechend ist.
Ausgang: Anordnung der Vormundschaft durch das Amtsgericht stattgegeben; elterliche Sorge ruht; öffentliche Zustellung bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die elterliche Sorge ruht, wenn die Eltern die Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können.
Ist kein Elternteil mehr zur Vertretung des Kindes berechtigt, ist nach § 1773 BGB Vormundschaft anzuordnen.
Fehlt ein geeigneter Einzelvormund, ist das Jugendamt als Vormund zu bestellen (§ 1791b BGB).
Öffentliche Zustellung ist zu bewilligen, wenn persönliche Zustellung im Ausland nicht möglich oder erfolglos erscheint; ein Schriftstück gilt einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (vgl. §§ 15 Abs.2 FamFG, 185 Abs.2, 188 S.2 ZPO).
Tenor
Die Eltern können die elterliche Sorge für das Kind auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird das Jugendamt der Stadt
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 300,00 EUR (§ 45 FamGKG)
Gründe
Nach den Ermittlungen des Familiengerichts werden die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können. Der Aufenthaltsort der Kindesmutter ist unbekannt. Der Aufenthaltsort des Kindesvaters kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden, zumindest befindet er sich im Ausland.
Die Vormundschaft war nach den § 1773 BGB anzuordnen, weil kein Elternteil mehr zur Vertretung berechtigt ist.
Das Jugendamt wurde als Vormund ausgewählt, weil eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, § 1791 b BGB.
Die öffentliche Zustellung war zu bewilligen, weil die ansonsten im Ausland zu bewirkende Zustellung nicht möglich ist bzw. keinen Erfolg verspricht (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 185 Abs. 2 ZPO).
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung 1 Monat vergangen sind (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 188 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.