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Amtsgericht Siegen·15 F 1954/09·17.03.2010

Vergütung des Verfahrensbeistands (§158 Abs.7 FamFG): einmalig 550 €

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbeiständin beantragte eine Gesamtvergütung von 900 € für die Bestellung für zwei Kinder. Das Amtsgericht setzte die Vergütung als einmalige Pauschale in Höhe von 550 € fest und lehnte eine Erhöhung wegen mehrerer Kinder ab. Maßgeblich waren die Gesetzesbegründung und die Angleichung an Anwaltsvergütung in Sorgerechtsverfahren. Die Beschwerde wurde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Gesamtvergütung (900 €) teilweise stattgegeben; Pauschale von 550 € festgesetzt, Beschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG ist als einmalige Vergütung des Verfahrensbeistands zu verstehen und bemisst sich unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

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Eine Erhöhung der Pauschale aufgrund der Betreuung mehrerer Kinder ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Regelung und ihre Gesetzesbegründung eine einheitliche Vergütung vorsehen.

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Bei der Auslegung von § 158 Abs. 7 FamFG ist die gesetzgeberische Intention, die Vergütung des Verfahrensbeistands an die Vergütung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsverfahren anzugleichen, zu berücksichtigen.

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Das Gericht kann die Beschwerde nach § 61 FamFG zulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Vergütungsfragen sicherzustellen.

Relevante Normen
§ FamFG § 158 Abs. 7§ 158 Abs. 7 FamFG§ 61 Abs. 2, 3 FamFG

Tenor

Die der Verfahrensbeiständerin ### nach § 158 VII FamFG zustehende Vergütung wird festgesetzt auf einmalig 550,- €.

Das Rechtsmittel der Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Mit Antrag vom 26.02.2010 beantragte die Verfahrensbeiständerin eine Gesamtvergütung in Höhe von 900,- € (550,- € + 350,- €), da sie für zwei Kinder  bestellt wurde. Die Bestellung erfolgte am 03.12.2009 mit erweitertem Aufgabenkreis.

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Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass lediglich eine (erhöhte) Pauschale von 550,- € für das Verfahren zu bewilligen ist.

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Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des FamFG, vgl. Bundesdrucksache 16/9733, Seite 294.

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Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der Pauschale nach § 158 VII FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistandes der eines Rechtsanwaltes in Sorgerechtsverfahren angleichen. Ein Rechtsanwalt erhält in diesen Verfahren - unabhängig von der Zahl der Kinder - bei einem regelmäßigen Streitwert von 3.000,- € einen Gesamtbetrag von 586,08 € (Verfahrens- und Terminsgebühr nach VV 3100 und 3104 RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Sofern das Verfahren mehrere Kinder betrifft, scheidet eine Erhöhung der Vergütung aus.

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Der Auffassung des OLG Stuttgart vom 21.01.2010 wird aus diesem Grunde nicht gefolgt.

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Der Verfahrensbeiständerin war daher nur eine Pauschale von 550,- € zu bewilligen. Hinsichtlich der Zahlung der erhöhten Pauschale folgt das Gericht der Stellungnahme vom 12.03.2010.

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Die Beschwerde wurde zugelassen zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 61 II, III FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

14

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Siegen, 17.03.2010Amtsgericht

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Rechtspflegerin