Berichtigung des Tenors: Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung (§ 42 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegen ergänzt den Tenor seines Beschlusses vom 16.12.2009 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt. Die Ergänzung stellt eine formelle Korrektur des amtlichen Tenors dar und klärt die Art der Bestellung. Inhaltlich ändert dies die Entscheidung nicht.
Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 42 FamFG dahingehend stattgegeben, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 FamFG gestattet die Ergänzung oder Berichtigung des Tenors eines Beschlusses, wenn dieser eine offenbare Unrichtigkeit aufweist.
Die Berichtigung des Tenors dient der formellen Klarstellung und bewirkt regelmäßig keine Änderung der inhaltlichen Entscheidungsgründe.
Eine Tenorsklarstellung kann die Rechtsnatur einer Bestellung betreffen, etwa die Feststellung, dass eine Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.
Voraussetzung einer Tenorsberichtigung ist die Offenkundigkeit des Fehlers, sodass keine erneute inhaltliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist.
Tenor
wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 16.12.2009 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.
Rubrum
wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 16.12.2009 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.
Siegen, 12.02.2010
Amtsgericht
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(Richter am Amtsgericht )