Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Durchführung des Umgangs
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern an und bestellt eine Umgangspflegerin. Gründe sind frühere Schwierigkeiten, insbesondere die Nichtaushändigung der Kinder durch den Vater sowie die Sorge der Kindesmutter. Jugendamt, Verfahrensbeistand und die Eltern unterstützen die Maßnahme.
Ausgang: Anordnung der Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs und Bestellung einer Umgangspflegerin (Antrag stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Gericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls oder zur Sicherstellung des Umgangs erforderlich ist.
Die wiederholte Nichtaushändigung von Kindern oder die begründete Gefahr, dass ein Elternteil Kinder nach einem Umgangskontakt nicht zurückgibt, rechtfertigt die Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Gewährleistung verlässlicher Rückübernahmen.
Die Zustimmung der Eltern sowie Empfehlungen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands können die Anordnung einer Umgangspflegschaft unterstützen, sind aber keine zwingende Voraussetzung für ihre Anordnung.
Eine Anordnung der Umgangspflegschaft ist auch möglich, obwohl eine vorangegangene Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht rechtskräftig ist, wenn akute Schwierigkeiten in der Umgansdurchführung dies erfordern.
Tenor
1. Für die Durchführung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und
den Kindern ### und ### wird eine Pflegschaft angeordnet.
2. Zur Umgangspflegerin wird Frau ###, bestellt.
Gründe
Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des
Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern ###
geboren am ###, und ###, geboren am ###.
Hierzu kam es, nachdem der Kindesmutter durch Entscheidung des erkennenden
Gerichts vom 14. August 2009, AZ: 15 F 1826/08, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wurde. Die Entscheidung ist
bislang nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung gab der
Kindesvater die Kinder an die Kindesmutter jedoch nicht heraus und gewährte auch
kein regelmäßiges Umgangsrecht. Nachdem sich die Kinder nunmehr seit Anfang
Oktober im Haushalt der Kindesmutter befinden, ist diese besorgt, der Kindesvater
könne die Kinder nach einem Umgangskontakt nicht wieder herausgeben. Der
Kindesvater hat zugesagt, die Kinder nach den Kontakten zuverlässig zurückzubringen.
Einigkeit besteht insgesamt auch nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten
darüber, dass Umgangskontakte selbst zwischen Vater und Kindern zu befürworten
sind. Genauso besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zwischen den Kindeseltern
wieder Vertrauen aufgebaut werden muss und insoweit zur Überbrückung der
Differenzen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft angezeigt ist. Die Kindeseltern
sind hiermit ausdrücklich einverstanden. Es wird entsprechend seitens des
Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes befürwortet. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Vergangenheit ist damit gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen.
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