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Amtsgericht Siegen·15 F 1954/09·02.12.2009

Bestellung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegen bestellte mit Beschluss nach § 158 FamFG eine Person als Verfahrensbeistand für ein Kind. Das Gericht stellte fest, dass der Verfahrensbeistand berufsmäßig tätig ist und übertrug ihm ergänzend die Aufgabe, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen sowie an der Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Die Maßnahme dient dem Kindeswohl.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistands wird stattgegeben; Person zum Verfahrensbeistand bestellt und mit konkreten Aufgaben betraut

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 158 FamFG kann das Familiengericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen.

2

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands steht auch berufsmäßig tätigen Personen offen; berufsmäßige Ausübung schließt die Bestellung nicht aus.

3

Dem Verfahrensbeistand können konkrete Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Führung von Gesprächen mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands.

4

Bestellung und Aufgabenübertragung des Verfahrensbeistands erfolgen im Interesse des Kindeswohls und dienen der sachgerechten Aufklärung des Verfahrens und der Förderung einvernehmlicher Lösungen.

Relevante Normen
§ FamFG § 158§ 158 FamFG

Tenor

wird für das Kind ### folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG)

Rubrum

1

Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

2

Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

3

Siegen, 03.12.2009

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Amtsgericht

5

###

6

Richterin am Amtsgericht