Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen Sachverständigen in Sorgerechtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller lehnte den vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte Tonfall, angeblich vorgefasste Meinung und Aufforderungen zu Therapie vor. Das Amtsgericht wies das Gesuch zurück. Es stellte fest, dass Ton- und Formfehler sowie vorläufige Empfehlungen nach Hausbesuch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Voreingenommenheit darstellen, solange das Gutachten ergebnisoffen erstellt wird und keine konkreten Belege für Eigeninteresse vorliegen. Vermittlungsbemühungen des Gutachters sind im Sorgerechtskontext nicht per se befangenheitsbegründend.
Ausgang: Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; keine hinreichenden Anhaltspunkte für Voreingenommenheit
Abstrakte Rechtssätze
Allein unpassende Wortwahl oder Tonfall eines Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit in der Sache.
Ein Sachverständiger kann nach Abschluss von vorläufigen Ermittlungen den Beteiligten eine vorläufige Richtung seiner Empfehlung mitteilen; dies begründet nur dann Befangenheit, wenn er vor Abschluss der notwendigen Ermittlungen eine endgültige, auf ein Einzelgespräch gestützte vorgefasste Meinung bildet.
Lösungsorientiertes Vermitteln und das Anregen therapeutischer Maßnahmen durch einen Gutachter im Rahmen einer Begutachtung begründet nicht per se Befangenheit, insbesondere wenn das Gericht einen entsprechenden Vermittlungsauftrag beauftragt oder solche Tätigkeiten der Konfliktlösung dienen.
Behauptungen über ein eigenes finanzielles Interesse des Sachverständigen an nachgerichtlichen Therapieangeboten erfordern konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht zur Zurückweisung des Gutachters.
Tenor
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers bezüglich des Sachverständigen Prof. Dr. ### wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 05.11.2009 den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Auftreten des Sachverständigen im Rahmen der Exploration des Antragstellers angeführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Schriftsatzes vom 05.11.2009 Bezug genommen.
Der Sachverständige hat Stellung genommen und das Diktat der Exploration aufgeschrieben. Auf dieses wird Bezug genommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Befangenheit des Sachverständigen nicht gegeben. Es kann trefflich darüber gestritten werden, ob der Sachverständige im Gespräch mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau immer den richtigen Ton getroffen hat und insoweit angemessen das Gespräch mit diesen geführt hat. Allein der Umstand, dass sich jemand im Ton und in den Formulierungen vergreift, vermag aber keine Befangenheit in der Sache selbst zu begründen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Sachverständige habe bereits eine vorgefasste Meinung gehabt, weil er nach dem Gespräch mitgeteilt habe, er werde einen Wechsel ### in den Haushalt der Mutter befürworten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt unmöglich schon eine Gutachten abgefasst haben könne, so hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass nach dem Hausbesuch beim Antragsteller für ihn klar war, in welche Richtung seine Empfehlung gehen wird. Er handhabe es üblicherweise es so, dass er bereits vor Absetzung des Gutachtens den Eltern mitteile, in welche Richtung seine Empfehlung gehe. Dass der Sachverständige auf Grund vorgenommener Gespräche je nach Eindeutigkeit für ihn im Verlauf der Gespräche bereits eine Entscheidung getroffen hat, wie das Gutachten vom Ergebnis aussehen wird, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er dies den Beteiligten sogleich erörtert. Dies mag eine ungewöhnliche Vorgehensweise sein, begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, solange der Sachverständige nicht schon vor Abschluss der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nur aufgrund eines einzelnen Gespräches mit einem Beteiligten eine vorgefasste Meinung hat. Hierfür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar oder glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller ergänzend mit Schriftsatz vom 28.01.2010 vorträgt, der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass er es ablehne, dass Eltern Gerichtsverfahren zur elterlichen Sorge anstrengten und er sowas ablehne und er versucht habe, die Eltern aus dem Verfahren zu drängen und ihnen nahe gelegt hatte, eine Therapie bei ihm zu machen, so ist anzumerken, dass Herr Prof. Dr. ### zu den sogenannten lösungsorientierten Gutachtern gehört, die sich auch während eines Gutachtenauftrages darum bemühen, zwischen den Eltern zu vermitteln und diese dazu zu bewegen, ihre Elternverantwortung selbstständig wahrzunehmen und diese nicht an eine Behörde abzugeben. Dies ist zwischenzeitlich sogar auf Grund der eingetretenen Reform zum 01.09.2009 ausdrücklich im FamFG festgeschrieben, dass das Gericht auch im Rahmen einer Begutachtung einen ausdrücklichen Auftrag zur Vermittlung erteilen kann. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgte seitens des Gerichts trotz alter Gesetzeslage im Hinblick auf die hohe Zerstrittenheit der Kindeseltern genau vor diesem Hintergrund. Nach Auffassung des Gerichts kann nur dann eine gute Lösung bezüglich der elterlichen Sorge erarbeiten werden, wenn Eltern in der Lage sind, diese einvernehmlich zu gestalten. Ist dies nicht möglich, ist selbstverständlich eine Entscheidung durch das Gericht zu treffen.
Aus Parallelverfahren, in denen derselbe Sachverständige beauftragt wurde, ist bekannt, dass bei Notwendigkeit einer Entscheidung durch das Gericht der Sachverständige reguläre Gutachten wie jeder andere ebenfalls erstellt.
Beschwerden, dass er versucht habe Eltern zu drängen, Anträge zurückzunehmen, damit diese eine Therapie bei ihm machten, erfolgten nicht. Dass der Sachverständige hier eigene Interessen dergestalt, dass er eine Therapie durchführen wolle, um hierdurch zusätzliches Geld zu verdienen, verfolgte, entbehrt hier jeglicher Grundlage. Herr Dr. ### ist in aller Regel hoch ausgelastet und nicht auf Aquise von Patienten / Kunden über Gerichtsverfahren angewiesen. Wenn Herrn Dr. ### überhaupt ein Vorwurf der Vorbefassung gemacht werden kann, dann der, dass er mit Vehemenz sich zum Ziel gesetzt hat, für die unter den Streitereien der Eltern leidenden Kinder wieder für diese aushaltbare Zustände herzustellen und den Focus ganz auf die Kinder richtet. Ob er hier und da den Gutachtenauftrag überschreitet, ist das eine. Ohne weiteres kann aber aus einem solchen Verhalten keine Voreingenommenheit zugunsten des einen oder anderen Elternteils abgeleitet werden.
###