Scheidung: Krankheitsunterhalt, Realsplitting-Freibetrag, Wohnvorteil und Zugewinn
KI-Zusammenfassung
Das AG Siegen schied die Ehe und entschied im Verbund über Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Nachehelicher Unterhalt wurde wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau (§ 1572 Nr. 2 BGB) zugesprochen, weitergehende Forderungen wurden abgewiesen. Das Gericht rechnete u.a. Wohnvorteil und Haushaltsersparnis aus neuer Lebensgemeinschaft einkommenserhöhend an und setzte fiktive Steuervorteile aus Realsplitting an. Beim Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau hälftigen Ausgleich; eine Erbschaft wurde als Anfangsvermögen berücksichtigt.
Ausgang: Scheidung ausgesprochen sowie Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinn teils zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aktuell keine Erwerbstätigkeit ausüben kann; die Feststellung kann auf ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten gestützt werden.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 412 ZPO nicht geboten, wenn die vorhandene Begutachtung schlüssig ist und Einwendungen lediglich pauschal bleiben oder auf nicht substantiierte Kritik an Diagnoseangaben und Behandlungsdetails gestützt werden.
Eine Verwirkung des Krankheitsunterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil eine weitergehende Therapie (noch) nicht durchgeführt wird, wenn eine Behandlung erfolgt und eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach sachverständiger Einschätzung ohnehin erst nach längerer Behandlungsdauer prognostisch möglich ist.
Bei der Unterhaltsbemessung sind als eheprägendes Einkommen auch geldwerte Vorteile wie mietfreies Wohnen im Eigenheim (Wohnvorteil nach Abzug der Zinsbelastung) sowie ersparte Haushalts- und Wohnkosten durch Zusammenleben in neuer Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile aus dem Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu realisieren; unterbleibt dies ohne nachvollziehbaren Grund, können fiktive Steuervorteile einkommenserhöhend angesetzt werden.
Tenor
I. Die am ### vor dem Standesbeamten des Standesamtes in(Heiratsregisternummer) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Vom Versicherungskonto Nummer ### des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften in Höhe von ### € bezogen auf den ### als Ende der Ehezeit auf das Versicherungskonto Nummer ### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen übertragen. Es wird angeordnet, dass der zu übertragende Monatsbetrag in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist.
III. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von ### € pro Monat, zahlbar jeweils im Voraus bis zum 03. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von ### € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Das Urteil ist zu Ziffer III. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zu Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Zur Scheidung:
Die Parteien schlossen unter dem ### vor dem Standesbeamten des Standesamts in ### die Ehe miteinander. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin besitzt die spanische Staatsangehörigkeit.
Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder ###, hervorgegangen.
Der Ehemann beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Er trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Die Parteien lebten bereits seit Anfang November ### voneinander getrennt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
zu erkennen, was rechtens ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Zum Versorgungsausgleich:
Während der für den Versorgungsausgleich in Betracht kommenden Ehezeit vom ### bis zum ### haben die Parteien unterschiedlich hohe Versorgungsanwartschaften erworben:
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ### (Blatt 31 ff. der Hauptakte) entfallen auf die Ehezeit für den Antragsteller Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich ###€.
Die Antragsgegnerin hat hingegen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom ### (Blatt 38 ff. der Hauptakte) während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich ###€ erworben.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Auskünfte der Versicherungsträger Bezug genommen. Die Parteien haben gegen die Richtigkeit der Auskünfte und der darin enthaltenen Angaben keine Bedenken geltend gemacht.
Zur Folgesache Nachehelicher Unterhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt im Verbund die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Der Antragsteller war während der Ehezeit als Verkäufer bei der Firma ### tätig. Diese Tätigkeit übt er auch heute noch aus. Die jetzige Arbeitsstätte befindet sich in ###. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 21,5 km. Ein Firmenfahrzeug steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Fahrtkostenerstattung erhält er nicht.
Der Antragsgegner bewohnt gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin das in seinem Alleineigentum stehenden Haus unter der Anschrift ###.
Die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie leide unter einer psychischen Erkrankung, namentlich unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie befinde sich diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein.
Die Antragsgegnerin behauptet weiter, dass sie – selbst wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne- als gelernte Friseurin, welche während der Ehezeit nicht bzw. nur in geringem Umfang gearbeitet habe, nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien durch eigenes Einkommen abzudecken. Würde die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne sie allenfalls ein Einkommen von 1.200€/ netto erzielen. Hinzu komme dann Krankenvorsorgeunterhalt mit monatlich 360,00€ und Altersvorsorgeunterhalt mit 340,00€. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Antragsteller schulde insofern auch Aufstockungsunterhalt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dem Antragsteller sei wegen des Wohnens im eigenen Haus mit einer Wohnfläche von 125 qm und eines erzielbaren Mietwertes von 5,00€ ein Wohnvorteil mit 625,00€ pro Monat (nach Abzug der Belastungen) und wegen des Zusammenlebens mit der neuen Lebensgefährtin, mit welcher der Antragsteller im Jahr ### zusammengezogen sei, ein Vorteil mit 500€ monatlich anzurechnen.
Im Bezug auf das Einkommen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es sei vom Fortbestand der ursprünglich – in den Jahren ### und ###- erzielten Einkommensbeträge auszugehen. Eine nachhaltige Einkommensverschlechterung sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Weihnachts-, Urlaubs- und Feiertagsgelder nicht mehr gezahlt würden. Weiter habe der Antragsteller es auch pflichtwidrig unterlassen, Steuervorteile aufgrund von Unterhaltsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. sich entsprechende Freibeträge eintragen zu lassen. Für das Jahr ### sei eine Steuererstattung zu erwarten, die ähnlich hoch sein werde, wie diejenige für das Jahr ###. Es seien insoweit 200€/ Monat in Ansatz zu bringen. Weiter zu berücksichtigen sei die umzulegende Steuererstattung aus dem Jahr ### mit monatlich 210,00€.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie – beginnend mit Rechtskraft der Scheidung- fällig jeweils bis zum 03. Werktag eines jeden Monats, nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich ###€ zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antragsteller behauptet insbesondere, die Antragsgegnerin sei in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Antragsgegnerin besuche regelmäßig Tanzveranstaltungen und sei in ihrem Reitverein gesellschaftlich sehr aktiv. Sie halte sich in engen Räumen auf und habe Kontakt zu unbekannten Menschen. Überdies sei sie als kontaktfreudig bekannt. Dies sei mit dem Krankheitsbild einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht in Übereinstimmung zu bringen. Soweit tatsächlich eine Erkrankung bestehen solle, unternehme die Antragsgegnerin nichts, um eine Heilung der Erkrankung herbeizuführen. So unterziehe sie sich keinerlei Therapiemaßnahmen. Die Medikamente, welche sie einnehme, namentlich „Citalopram“, seien nicht geeignet, eine Heilung herbeizuführen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihren Unterhaltsanspruch hierdurch verwirkt. Letztere habe arglistig ihre Erwerbstätigkeit nicht durch zumutbare ärztliche Behandlungen wiederhergestellt, sondern für eine Manifestierung des angeblichen Krankheitszustandes gesorgt.
Anerkannt sei im übrigen, dass bei Vorliegen der behaupteten Art von Krankheit ein geregelter Tagesablauf in Form von Arbeitstätigkeit mit der damit verbundenen Verantwortung regelmäßig zur Bekämpfung der Krankheit empfohlen werde.
Das durch den Sachverständigen ### erstellte Gutachten sei ungeeignet. Hierin seien widerspruchslos und ungeprüft die Befunde des ### übernommen worden. Welche ICD- Nr. der Diagnose zu Grunde liege, werde ebenso verschwiegen, wie die Art und Weise der Behandlung durch ###. Der Sachverständige sei auch fachlich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die behauptete Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ehebedingt sei. Zur Beurteilung dieser Frage hätte es einer Untersuchung durch einen Psychologen bzw. Psychiater bedurft.
Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin müsse sich die Frage gefallen lassen, ob sie im Hinblick auf ihre angebliche Erwerbsunfähigkeit einen entsprechenden Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe. Andernfalls seien ihr zumindest entsprechende Einkünfte fiktiv anzurechnen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er schulde auch keinen Aufstockungsunterhalt. Die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, für ein entsprechendes und ausreichendes Einkommen zu sorgen.
Im Hinblick auf sein Einkommen behauptet der Antragssteller, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Einkommensrückgang zu verzeichnen gewesen sei. Der Arbeitgeber des Antragsstellers habe allen Mitarbeitern „rigoros“ das Gehalt gekürzt. Insbesondere in den letzten Monaten habe sich das Einkommen deutlich reduziert. Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom ### vor, dass er seit dem ### kein provisionsabhängiges Einkommen, sondern vielmehr ein monatliches Festgehalt beziehe; das Bruttomonatsgehalt betrage ab dem ###: 4.500€. In diesem Gehalt sei allerdings noch ein Übergangszuschlag in Höhe von 1.787,00€ enthalten. Dieser sei nur bis nur bis September ### gezahlt worden und dann ersatzlose weggefallen. Ab Oktober erwirtschafte der Antragsteller lediglich noch ein monatliches Einkommen von 2.787,00€ brutto. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage sei mit einer Einkommenssteigerung nicht mehr zu rechnen. Urlaubs- und Weihnachtsgelder würden in Zukunft nicht mehr gezahlt; dies ließe die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gar nicht zu.
Auch sein Tätigkeitsbereich habe sich in der Vergangenheit grundlegend geändert.
Bis zum ### sei er am Verkaufsstandort ###, ###, im LKW- Gebrauchtwagenverkauf tätig gewesen. Es seien dann Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgt. In deren Zuge habe man den Antragssteller vor die Wahl gestellt, entweder betriebsbedingt gekündigt zu werden oder aber am Standort ### neben dem Verkauf von gebrauchten LKW auch den Verkauf von gebrauchten Personenkraftwagen zu übernehmen.
Der Antragssteller behauptet weiter, ein Mietwert von 625,00€ sei nicht erzielbar. Die von ihm bewohnte Immobilie besitze eine Grundfläche von 111 qm. Es müssten die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe der eingetragenen Grundschuld in Abzug gebracht werden, welche noch in Höhe von 30.166,22€ auf dem Grundstück lasteten. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastung ergebe sich, dass ein Wohnwert nicht in Ansatz zu bringen sei.
Der Antragsteller meint, einkommensmindernd seien 236,50€ als berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Der Antragsteller behauptet, bestünden des weiteren Darlehen bei der ### Bank aus September ###, welches zur Finanzierung des PKW ### aufgenommen worden sei und bei der ### Bank (Kontonummern: ###) Für das Darlehen mit der Kontonummer ### seien im Jahr ### Sollzinsen in Höhe von 1.071,97€ gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ### Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des ### vom ### (Blatt 87 ff. des Sonderheftes Nachehelicher Unterhalt) Bezug genommen.
Zur Folgesache Güterrecht:
Die Parteien streiten im Verbund über die Zahlung von Zugewinnausgleich.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin unter dem ### zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Blatt 12 der Hauptakte).
Zum Stichtag des ### besaß der Antragsteller folgende Vermögenswerte:
| Bausparguthaben bei der Bausparkasse #### (Bausparnummer: ###) | 7.715,36€ |
| Weiteres Bausparguthaben bei der Bausparkasse ### (Bausparnummer: ###) | 14.666,02€ |
| Bebautes Grundstück „###“ | 83.000,00€ (im Termin vom ### von Parteien unstreitig gestellt, siehe Protokoll der Sitzung vom ### Bl. 75 der Hauptakte) |
Es bestanden zum oben genannten Stichtag des ### Verbindlichkeiten, resultierend aus einer Grundschuld, in Höhe von 30.166,22€.
Zum Stichtag des ### (Endvermögen) besaß der Antragsteller unstreitig folgende Vermögenswerte:
| Kapitallebensversicherung ###(Fortführungswert) | 77.681,00€ |
| Haubergspfennige der Genossenschaft ### | 510,00€ |
| Waffen und Werkzeuge | 3.170,00€ |
| Sparbuch ### Bank | 86,36€ |
| PKW ### „###“ | 14.500€ (im Termin vom ### von Parteien unstreitig gestellt, siehe Protokoll der Sitzung vom ### Bl. 75 der Hauptakte) |
Zum Stichtag des ### bestanden folgende Verbindlichkeiten:
| Darlehen ### Bank ### | - 5.838,13€ |
| Darlehen ### Bank ### | - 37.628,73€ |
| Darlehen PKW- Finanzierung; Finanzierung durch ### Bank Darlehensnummer ### | - 10.725,14€ |
Die Antragsgegnerin besaß demgegenüber zum Stichtag des ### nachfolgend aufgeführte Vermögenswerte:
| Guthaben Girokonto ### | 21.046,85€ |
| Wertpapierdepot ### | 4.964,00€ |
| Bausparvertrag ### | 339,19€ |
| Konto ### | 25,00€ |
| Konto ### | 1.270,30€ |
| Forderung Mietkaution | 732,40€ |
| Pferd und Auto, insgesamt: | 1.000,00€ |
Verbindlichkeiten bestanden auf Seiten der Antragsgegnerin zum ### nicht.
Die Antragstellerin behauptet unter Vorlage eines Kontoauszuges vom Dezember ### (Blatt 104 des Sonderheftes Güterrecht), zum Ende des Jahres ### eine Erbschaft nach ihrem Vater erhalten zu haben. Als Mitglied der Erbengemeinschaft sei ihr am ### ein Betrag in Höhe von 42.436,25€ zugeflossen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dieser Betrag sei ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
Die Antragstellerin behauptet, der Verkehrswert des Hausgrundstückes „###“ belaufe sich zum ### auf 175.000,00€.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an die mit Rechtskraft der Scheidung 53.645,68€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung als Zugewinn zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, das Hausgrundstück „###“ habe zum ### lediglich einen Verkehrswert von 150.000,00€ gehabt. Ein höherer Preis sei bei den derzeitigen Immobilienpreisen nicht zu erzielen.
Der Antragsteller rügt die Aufstellung der Antragstellerin zu ihrem Anfangs- und Endvermögen wegen der Differenz zwischen dem rechnerischen Wert und den gemachten Angaben als unvollständig. Außergerichtlich habe die Antragsgegnerin noch ein Konto bei der ### mit der Konto- Nr. ### mit einem Guthaben von 25.000,00€ angegeben, welches in der jetzigen Aufstellung der Antragsgegnerin nicht aufgeführt sei.
Der Antragsteller bestreitet, dass die Antragsgegnerin eine Erbschaft nach ihrem Vater in Höhe von 42.436,25€ erhalten hat. Mit Nichtwissen wird von ihm bestritten, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 42.436,25€ erhalten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat zur Frage des Wertes des Hausgrundstückes „###“ zum ### Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt ### vom ### sowie das Ergänzungsgutachten vom ### (Blatt 111 der Hauptakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Scheidung:
Das angerufene Gericht ist gemäß § 606 a Absatz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) international zuständig, weil ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1564, 1565, 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) antragsgemäß zu scheiden, weil sie gescheitert ist.
Die Parteien leben bereits seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt. Dies ergibt sich aufgrund der Aussagen der Parteien im Rahmen deren persönlicher Anhörung gemäß § 613 Zivilprozessordnung (ZPO) im Termin vom ###. Es wird insoweit auf das Protokoll der Sitzung vom ### (Blatt 53 f. der Hauptakte ) Bezug genommen.
Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vorliegend gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wegen der mehr als dreijährigen Trennung der Parteien unwiderlegbar vermutet.
Zum Versorgungsausgleich:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beruht auf § 1587 b Abs. 1 BGB.
Durch den Versorgungsausgleich soll erreicht werden, dass die Eheleute während der Ehezeit gleich hohe Versorgungsanwartschaften erzielen. Zu diesem Zweck war festzustellen, wie groß der Unterschied der erworbenen Anwartschaften ist. Diese Differenz war zu halbieren und zugunsten desjenigen Ehegatten auszugleichen, der die geringeren Anwartschaften erworben hat.
Auszugleichen war demnach die Hälfte des Unterschiedsbetrages, also:
633,57 € (Anwartschaften Ehemann) – 71,46 € (Anwartschaften Ehefrau) = 562,11 € : 2 = 281,06 €.
Diese Anwartschaft ist auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu übertragen und in Entgeltpunkte umzurechnen ( § 1587 b Absatz 6 BGB).
Zur Folgesache Nachehelicher Unterhalt:
Der Antrag der Antragsgegnerin zum nachehelichen Unterhalt ist in der tenorierten Höhe begründet, im übrigen unbegründet.
I. Unterhaltsanspruch
Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 1572 Nr. 2 BGB, da die Antragsgegnerin wegen Krankheit erwerbsunfähig ist.
1.) Dass die Antragsgegnerin derzeit aufgrund bestehender Erkrankungen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Arbeitsmediziners ### vom ### (Bl. 86 ff. der Akte Nachehelicher Unterhalt) fest.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen leidet die Antragsgegnerin unter einer Somatisierungsstörung und einer sozialen Phobie und Panikattacken. Aufgrund dieser psychischen Erkrankungen ist die Antragsgegnerin nach den in sich schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen arbeitsunfähig und nicht in der Lage, Arbeitstätigkeit jeder Art – auch nur stundenweise- auszuüben, da sie einer zusätzlichen Belastung durch Arbeitstätigkeit psychisch nicht gewachsen ist.
Das bei der Antragsgegneirn darüber hinaus vorliegende chronischrezidivierendes LWS- Syndrom führt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu Einschränkungen hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit, da der Antragsgegnerin lediglich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne hohe Beanspruchung der Wirbelsäule (d.h. kein schweres Heben/ Tragen/keine bückende Tätigkeit oder ähnliches) vollschichtig ausüben kann.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens – wie von der Antragstellerseite- beantragt, bedurfte es nicht. Warum die Erkrankungen derzeit vorliegen und auch bereits während der Ehezeit vorlagen, hat der Sachverständige überzeugend erläutert und nachvollziehbar dargestellt. Das (weiter) einfache Bestreiten der Erkrankung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller rechtfertigt keine erneute Begutachtung (§ 412 ZPO); ebenso wenig der Verweis auf die Notwendigkeit einer psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtung ohne substantiierte Begründung. Auch die Behauptungen des Antragstellers zu den Freizeitaktivitäten der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zur Erkrankung der Antragstellerin und deren Auswirkungen auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sind nicht geeignet, zu entkräften.
Insoweit der Antragsteller rügt, dass widerspruchslos und ungeprüft die Befunde des ### übernommen worden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, da der Sachverständige unter dem Punkt „Beurteilung“ angeführt hat, dass er seine Diagnose aufgrund der selbst durchgeführten Untersuchung und daneben den ihm vorliegenden Befundunterlagen und nach Rücksprache mit dem Arzt ### erstellt hat. Neben den Befundberichten des Arztes ### lagen dem Sachverständigen ausweislich Seite 5 des Gutachtens noch weitere Befundberichte, Arztbriefe und ein Entlassungsbericht der ### in ### über die dort stattgefundene Behandlung der Antragsgegnerin vor. Weshalb die Angabe oder Nichtangabe der ICD- Nr. relevant für die hier durchzuführende Beweisaufnahme relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist für die Beantwortung der vorliegend im Beweisbeschluss vom ### gestellte Beweisfrage, die von keiner der Parteien angegriffen worden ist, von Belang, welche konkrete Behandlung bei dem Arzt ### durchgeführt wird.
2.) Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Antragsgegnerin medikamentös behandeln lässt. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin in der ### in ### stationär behandelt worden. Letzteres ergibt sich anhand des Gutachtens des Sachverständigen ###, dem im Rahmen der Begutachtung der Entlassungsbericht der ### vorgelegen hat. Ob sie sich darüber hinaus weitergehenden Therapien unterzieht, kann dahinstehen. Denn der Sachverständige ### hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Therapie erst nach drei Jahren Behandlungsdauer zu einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führen könnte. Die ambulante Begutachtung durch den Sachverständigen fand am ### statt. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass danach eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit frühestens im August ### möglich ist.
II. Höhe des Unterhaltes
Das Maß des Unterhalts der Beklagten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei eheprägende Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind.
Einkommen des Antragstellers
Bei der Bemessung des Einkommens ist gemäß Ziffer 1.1 der Hammer Leitlinien (Stand: 01.01.2009) grundsätzlich vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen auszugehen. Zu Grunde zu legen ist dabei grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres, hier also das Einkommen, welches der Antragsteller im Jahr 2008 erzielt hat.
Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Dezember ### hat der Antragsteller im Jahr ### ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von ###€ (eingerechnet sind hier bereits Feiertagszuschläge, sowie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) erzielt.
Der Antragsteller hat aber unter Vorlage der Lohnabrechnungen für ### und für die Monate Januar bis April ### und einer Bestätigung des Arbeitgebers vom ### eine nachhaltige Einkommensverschlechterung nachvollziehbar dargelegt.
Ausweislich der Lohnabrechnungen für das Jahr ### erzielte der Antragsteller ein monatliches Fixum und daneben Provisionen. Ab dem ### erzielte er demgegenüber lediglich noch ein monatliches Bruttoeinkommen von ###€, bestehend aus dem Fixum Verkauf in Höhe von ###€, einem Übergangszuschlag in Höhe von ###€ und einer Garantieprovision in Höhe von ###€. Ab dem Monat Oktober ### wurde der Übergangszuschlag nicht mehr gezahlt. Stattdessen erhielt der Antragsteller neben dem Fixum Verkauf nunmehr wiederum eine Garantieprovision und daneben Provisionen (Provision, Versicherungsprovision, Leasingprovision) die ihrer Höhe nach naturgemäß schwanken. Die Provisionen werden durch die Garantieprovision aufgestockt. Hinzu kommen ein monatliches Fixum (###€) und Kontoführungsgebühr (###€). Im Ergebnis errechnet sich ein Bruttoeinkommen in Höhe von ###€.
Nachdem der Antragsteller auch substantiiert dazu vorgetragen hat, warum ihm die Erzielung von die Garantieprovision übersteigenden Provisionen nicht mehr möglich sein wird, ist vom oben errechneten Betrag von ###€ brutto als Einkommen des Antragstellers auszugehen.
Weihnachts-/ Urlaubs- Feiertagsgeld
Der Antragsteller hat im Jahr ### Weihnachts- Urlaubs- und Feiertagsgelder in nicht unerheblichem Umfang erhalten. Anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen wird ersichtlich, dass der Antragsteller in ### an Weihnachts- Urlaubs- und Feiertagsgeldern insgesamt ###€ erhalten hat, wie sich aus nachfolgender Aufstellung ergibt:
| Januar | Feiertagsgeld | ###€ brutto |
| März | Feiertags- und Urlaubsgeld | ###€ brutto |
| Juli | Urlaubsgeld | ###€ brutto |
| Oktober | Feiertagsgeld | ###€ brutto |
| November | Weihnachts-/ Urlaubsgeld | ###€ brutto |
| Dezember | Feiertagsgeld-/ Urlaubsgeld | ###€ brutto |
| insgesamt | ###€ | |
Dies entspricht 13,07% des Bruttoeinkommens in ###(s.o. = ###€).
Dass in ### kein Weihnachts- Urlaubs- und Feiertagsgeld mehr gezahlt werden wird, hat der Antragsteller trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht substantiiert dargetan.
Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von ###€ errechnet sich ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ###€. Unter Zugrundelegung der oben errechneten 13,07% schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) den Betrag, welchen der Antragssteller voraussichtlich an Weihnachts- Urlaubs- und Feiertagsgeldern erhalten wird, auf insgesamt ###€/ Jahr = ###€ brutto monatlich.
Das durchschnittliche Bruttoeinkommen beträgt unter Hinzurechnung dieses Betrages ###€.
Freibetrag
Daneben sind einkommenserhöhend fiktive Steuervorteile aus dem Realsplitting in Ansatz zu bringen.
Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden.
Ausweislich der Lohnabrechnungen für ### hat sich der Antragsteller den Freibetrag wegen des titulierten Trennungsunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) für ###, ### und ### eintragen lassen, für ###hingegen nicht. Gründe hierfür hat der Antragsteller nicht dargetan.
Unter Zugrundelegung des in 2008 angesetzten Höchstbetrages gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EstG von 13.805€/ Jahr = 1.150,42€/ monatlich errechnet sich das Nettoeinkommen des Antragstellers gemäß dem Berechnungsprogramm winfam (Stand: 01.01.2009) auf ###€ wie folgt:
Bruttolohn (incl. fiktiver Freibetrag und Weihnachts- Urlaubs-/ Feiertagsgeld) . . . . . . . ### EUR
eingetragener Freibetrag: . . . . . . ### EUR
LSt-Klasse 1
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -### EUR
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . -### EUR
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -### EUR
Rentenversicherung (19,9 %) . . . . . . -### EUR
Arbeitslosenversicherung (2.8 %) . . . . -### EUR
Krankenversicherung Arbeitnehmeranteil (14,6 % / 2 + 0,9 %)
. . . . . . . . . . . . . . -### EUR
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil 0,975 %) -### EUR
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Nettolohn: . . . . . . . . . . . ###EUR
Steuererstattung
Des weiteren ist einkommenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Jahr ### eine Steuererstattung betreffend das Veranlagungsjahr ###, für welches ausweislich der Lohnabrechnung März ### (Blatt 69 der Akten) auch ein Freibetrag für Unterhaltsleistungen in Höhe von ###€/ Jahr eingetragen war, in Höhe von ###€ erhalten hat. Steuererstattungen sind nach dem „IN- Prinzip“ gemäß Ziffer 1.7 der Hammer Leitlinien (Stand: 01.01.2009) grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen. Es errechnet sich ein Monatsbetrag von ###€ (###€: 12).
Wohnvorteil:
Dem Einkommen des Antragstellers ist wegen des mietfreien Wohnens im eigenen Haus ein Vorteil in Höhe von ###€ hinzuzurechnen. Das Gericht schätzt die erzielbare Miete (§ 287 ZPO) unter Zugrundelegung des zur Folgesache Güterrecht eingeholten Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom ### auf ###€. In Abzug zu bringen sind die – unstreitig- erfolgten Zinszahlungen auf das Hypothekendarlehen bei der ###, welche sich im Jahr ### ausweislich der Auskunft der ### vom ### (Blatt 133 der Hauptakte) auf ###€/ Jahr = ###€/ Monat beliefen. Nach Abzug der Zinsbelastungen verbleibt ein anzusetzender Wohnvorteil von ###€.
Vorteile Zusammenleben
Dem Einkommen des Antragstellers ist wegen des Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner neuen Lebensgefährtin unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten ein Vorteil hinzuzurechnen, den das Gericht gemäß Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien (Stand: 01.01.2009) mit ###€ bemisst.
Abzüge Darlehen
Über die Zinszahlungen betreffend das Hypothekendarlehen bei der ### hinaus können keine Zahlungen auf Kredit-/ Darlehensverbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt werden, nachdem der Antragsteller– trotz entsprechender Hinweise des Gerichts- nicht substantiiert dargetan hat, dass bzw. in welcher Höhe er Verbindlichkeiten tatsächlich bedient. Aus den antragstellerseitig vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass das Darlehen ### (Vertrag Nr. ###) laut Tilgungsplan abgezahlt sein dürfte (vgl. Blatt 57 ff. der Akte Nachehelicher Unterhalt ).
Im Bezug auf das Darlehen ###, Nr. ### lässt sich der vom Antragsteller vorgelegten Saldenbestätigung (Bl. 80 der Akte Nachehelicher Unterhalt) lediglich entnehmen, dass das Darlehen zum ### einen Saldo von ###€ aufwies. Ob und in welcher Höhe der Antragsteller auf dieses Darlehen (noch) Zahlungen leistet, hat dieser weder substantiiert dargetan, noch ist dies ersichtlich.
Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Darlehens bei der ### Nr. ###. Dieses valutierte zum ### mit ###€ (vgl. Saldenbestätigung vom ###, Blatt 81 der Akte Nachehelicher Unterhalt) und zum ### mit ###€ (vgl. Auskunft der ### vom ###, Blatt 144 der Hauptakte). Es kann dahinstehen, ob dieses Darlehen, welches bereits im Rahmen der Folgesache Güterrecht Berücksichtigung gefunden hat, hinsichtlich der Tilgungsraten überhaupt noch unterhaltsrechtlich einkommensmindernd angerechnet werden kann. Ob und in welcher Höhe derzeit Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen vom Antragsteller geleistet werden, hat dieser nicht substantiiert dargetan. Die Zinsbelastungen sind oben – beim Wohnvorteil- in Ansatz gebracht worden.
Abzug Fahrtkosten
Einkommensmindernd waren hingegen die vom Antragsteller dargelegten und von der Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Fahrtkosten in Höhe von ###€ für die Fahrt zum Arbeitsplatz (einfache Fahrtstrecke: 21,5 Kilometer (km)) zu berücksichtigen. Gemäß den Hammer Leitlinien (Stand: 01.01.2009) errechnet sich der vorgenannte Betrag wie folgt:
21,5 km (einfache Fahrtstrecke) x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,3€ x 220 Tage : 12 Monate = 236,50€.
Einkünfte Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin verfügt derzeit über keine eigenen Einkünfte.
Sie war auch nicht darauf zu verweisen, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Zwar hat der Unterhaltsgläubiger wegen der Einkommensersatzfunktion der Rente wegen voller Erwerbsminderung Rentenantrag zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Unterhaltsgläubiger eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit beabsichtigt. Allerdings lässt sich dem Versicherungsverlauf, der der zum Versorgungsausgleich eingeholten Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen beilag, entnehmen, dass die Antragstellerin seit dem ### keine Pflichtbeitragszeiten aufweisen kann. Insofern sind bereits die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, nämlich drei Jahre Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung/ Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, seitens der Antragsgegnerin ersichtlich nicht erfüllt, ungeachtet der Frage, ob diese auch die erforderliche Wartzeit von fünf Jahren aufweisen kann.
Unter Zugrundelegung des errechneten Einkommens des Antragsstellers und unter Berücksichtigung der o.g. Hinzurechnungen und Abzüge errechnet sich der an die Antragsgegnerin zu zahlende Unterhalt in Höhe ###€ wie folgt:
| Nettoeinkommen des Antragstellers (incl. Weihnachts-/ Urlaubs-/ Feiertagsgeld; fiktivem Freibetrag) | ###€ |
| X 6/7 Erwerbsanreiz | ### |
| + Steuererstattung | ###€ |
| + Wohnvorteil | ###€ |
| + Vorteile Zusammenleben | ###€ |
| ./. Fahrtkosten | ###€ |
| Anrechenbares Einkommen des Antragstellers | ###€ |
| ./. Einkünfte Antragsgegnerin | 0€ |
| : 2 | ###€ |
| Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, gerundet | ###€ |
Der Selbstbehalt in Höhe von 1.000€ ist gewahrt (2.657,32€ ./. 1.329€ = 1.328,32€)
Begrenzung/ Befristung Unterhalt
Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB kommt derzeit nicht in Betracht. Nach der zum ### in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578 b BGB ist der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stellt § 1578 b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Gestaltung der Haushaltsführung/Erwerbstätigkeit der Parteien nach der Geburt der Kinder nicht mehr in nennenswertem Umfang erwerbstätig war. Andererseits muss Berücksichtigung finden, dass die Parteien bereits seit dem Jahr ### getrennt voneinander leben. Gleichzeitig sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch die Erkrankungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. § 1578 b BGB erfasst nicht nur die Fälle, in denen es um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht, sondern auch Konstellationen, in denen es allein um das Ausmaß der darüber hinaus gehenden Solidarität geht. Darunter fällt zum Beispiel die Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist (BT-Drucksache 16/1830, Seite 19 f.). Vorliegend kommt aber noch hinzu, dass die vom Sachverständigen dargelegten Erkrankungen der Antragsgegnerin bereits in der Ehezeit eingesetzt haben.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltes führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (BGH FamRZ 2007, 1232). Insbesondere die Erkrankung der Antragsgegnerin, deren Verlauf auch der Sachverständige nicht zuverlässig vorhersagen kann, stehen derzeit einer sicheren Prognose der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin entgegen, so dass unter Abwägung aller zuvor genannten Erwägungen eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach dem gegenwärtigen Stand nicht in Betracht kommt.
Zur Folgesache Güterrecht:
Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch aus §§ 1372 ff. BGB auf Zahlung eines Zugewinnausgleiches in Höhe von ###€.
Der Antragsteller hat einen Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB in Höhe von ###€ erzielt.
Sein Anfangsvermögen nach § 1374 BGB zum Stichtag des ### betrug ###€. Es setzt sich wie folgt zusammen:
| Bausparguthaben bei der Bausparkasse ### (Bausparnummer: ###) | ###€ |
| Weiteres Bausparguthaben bei der Bausparkasse ### (Bausparnummer: ###) | ###€ |
| Bebautes Grundstück „###“ | ###€ (im Termin vom ### von Parteien unstreitig gestellt, vgl. Protokoll der Sitzung vom ### Bl. 75 der Hauptakte) |
| Aktiva insgesamt: | ###€ |
Daneben bestanden – unstreitig- Verbindlichkeiten, resultierend aus einer Grundschuld, in Höhe von ###€. Nach Abzug derselben errechnet sich ein Betrag in Höhe von ###€
Nach Indexierung (2005 = 100) ergibt sich ein Anfangsvermögen des Antragsstellers in Höhe von ###€ (75.215,16€ x 101,7(2006) : 66,5(1983)).
Das Endvermögen des Antragstellers im Sinne der Vorschrift des § 1375 BGB zum Stichtag des ### betrug dagegen ###€. Es setzt sich aus folgenden Vermögenswerten zusammen:
| Kapitallebensversicherung ### Nr. ###(Fortführungswert) | ###€ |
| Haubergspfennige der Genossenschaft ###, Komplex ### | ###€ |
| Waffen und Werkzeuge | ###€ |
| Sparbuch ### | ###€ |
| PKW ### „###“ | ###€ (im Termin vom ### von Parteien unstreitig gestellt, vgl. Protokoll der Sitzung vom ### Bl. 75 der Hauptakte) |
| Zwischenergebnis: | ###€ |
Weiter ist Bestandteil des Endvermögens des Antragstellers das Hausgrundstück ###. Den Verkehrswert des bezeichneten Grundstücks hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt ### in seinem schriftlichen Gutachten vom ### zum Bewertungsstichtag des #### mit ###€ angegeben und die Wertangabe im Ergänzungsgutachten vom ### ergänzend erläutert.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Darstellungen des Verkehrswertgutachtens (###) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt ### vom ### nebst ergänzender Stellungnahme vom ### (Bl. 111 der Hauptakte) steht fest, dass der Vekehrswert für das bebaute Grundstück ### in ### zum Stichtag des Endvermögens ###€ beträgt.
Einwendungen gegen das Gutachten haben die Parteien nach Einholung des Ergänzungsgutachtens nicht mehr dargetan.
Unter Hinzurechnung des Grundstückswertes ergibt sich folgender Aktivawert:
| Bebautes Grundstück „###“ | ###€ |
| Aktiva insgesamt: | ###€ |
Zum Stichtag des ### bestanden folgende Verbindlichkeiten:
| Darlehen ### ### | - ###€ |
| Darlehen ### ### | - ###€ |
| Darlehen PKW- Finanzierung; Finanzierung durch ###- Bank Darlehensnummer ### | - ###€ |
| Passiva insgesamt: | - ###€ |
Nach Abzug der Passiva beläuft sich das Endvermögen des Antragsstellers letztlich auf ###€.
Der Zugewinn des Antragstellers beläuft sich auf ###€.
Die Antragsgegnerin hat ihrerseits keinen Zugewinn erzielt.
Ihr Endvermögen beläuft sich zum Stichtag des ### auf ###€.
| Guthaben Girokonto ### | ###€ |
| Wertpapierdepot ### | ###€ |
| Bausparvertrag ### | ###€ |
| Konto ### | ###€ |
| Konto ### | ###€ |
| Forderung Mietkaution | ###€ |
| Pferd und Auto, insgesamt: | ###€ |
| Insgesamt: | ###€ |
Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der Aufstellung insgesamt unter Verweis auf die vorgerichtlich erteilte Auskunft rügt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, dass es sich bei ihrer Angabe im vorgerichtlichen Schriftsatz zum Wert des Standes des Kontos bei der ### um einen Tippfehler gehandelt habe. Das hat der Antragsteller nicht bestritten. Die vorgerichtlich erteilte Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung.
Im Bezug auf den von ihr selbst in der Antragsschrift angegebenen Endvermögensbetrag von ###€ ist nach den entsprechenden Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, zuletzt im Termin vom ###, von einem bloßen Fehler bei der Addition auszugehen.
Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin, bestehend aus einer Erbschaft nach ihrem Vater, beträgt nach entsprechender Indexierung (2005 = 100) 43.157,67€ (42.436,25 x 101,7(2006): 100(2005)).
Die Antragstellerin hat substantiiert und unter Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges (Bl. 104 des Sonderheftes „GÜ“) dargetan, dass ihr am ### ein Betrag in Höhe von ###€ zugeflossen ist, dass dieser Betrag aus einer Erbschaft nach ihrem Vater stammt und dass ein Betrag in dieser Höhe auch an jedes weitere Mitglied der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Antragsgegnerin und ihren Brüdern ausgezahlt worden ist. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom ### und vom ### hat sich der Antragsteller auf ein einfaches Bestreiten der Erbschaft beschränkt. Dieses ist unbeachtlich. Das Bestreiten der klägerseitigen Behauptung, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von ###€ erhalten hat, mit Nichtwissen ist unbeachtlich. Denn es kommt vorliegend für die Frage des Zugewinnausgleichsanspruchs lediglich darauf an, welcher Betrag der Antragsgegnerin aus der Erbschaft zugeflossen ist, nicht ob und in welchem Umfang die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Vermögen erhalten haben.
Die weiteren Ausführungen des Antragstellers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom ### führen zu keinem anderen Ergebnis.
Da das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin deren Endvermögen übersteigt, hat sie keinen Zugewinn erzielt.
Von dem auf Seiten des Antragsstellers erzielten Zugewinn von ###€ steht die Hälfte – das sind ###€ - der Antragsgegnerin als Ausgleichsforderung im Sinne von § 1378 Abs. 1 BGB zu.
Die Nebenforderung ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1, 2 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf 93 a ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultieren aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 8, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert:
Ehescheidung: ###€ (###€ x 3)
Versorgungsausgleich: ###€
Folgesache Nachehelicher Unterhalt: ###€ (###€ x 12)
Folgesache Güterrecht: ###€
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