Beschluss: Familiengerichtliche Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegen beendete das Verfahren nach Mitteilung des Jugendamts wegen möglicher Kindeswohlgefährdung und ordnete keine familiengerichtlichen Maßnahmen an. Verfahrensbeistand und ein Sachverständigengutachten ergaben Unterstützungsbedarf, jedoch keine Gefährdung, die eine Herausnahme rechtfertigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf familiengerichtliche Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung als unbegründet abgewiesen; Verfahren beendet, Gerichtskosten werden nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Besteht nach Aufklärung durch Verfahrensbeistand und gutachterlicher Untersuchung keine festgestellte Kindeswohlgefährdung, sind familiengerichtliche Maßnahmen, insbesondere die Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt, nicht anzuordnen.
Erziehungsdefizite und Unterstützungsbedarf begründen eine Kindeswohlgefährdung nur, wenn daraus konkrete, schwerwiegende Gefahren für das Kindeswohl folgen; bloße Defizite genügen dafür nicht.
Die Anordnung oder Installation öffentlicher Hilfen setzt eine rechtliche Handhabe und gegebenenfalls die Mitwirkung der Kindeseltern voraus; ohne entsprechende Voraussetzungen können solche Maßnahmen nicht erzwungen werden.
Das Gericht kann nach den einschlägigen Vorschriften des FamGKG von der Erhebung der Gerichtskosten absehen; insoweit werden außergerichtliche Kosten regelmäßig nicht erstattet.
Tenor
Das Verfahren ist beendet. Familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die betroffenen Kinder sind die ehelichen Kinder der beteiligten Kindeseltern. Seitens des zuständigen Jugendamtes wurde unter dem 20.12.2018 eine Mitteilung wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung gemacht. Die hierauf durchgeführten Ermittlungen in Form von Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß des Beweisbeschlusses vom 19.04.2019 (Bl. 68) haben ergeben, dass gewisse Defizite und Unterstützungsbedarf bei den Kindeseltern gesehen werden, jedoch keine Handhabe, öffentliche Hilfen ohne ernsthafte Mitwirkung der Kindeseltern zu installieren. Des Weiteren ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kindeswohlgefährdung der Kinder, die eine Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund sind familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 45 As. 1 Nr. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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