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Amtsgericht Siegen·15 F 1778/18·26.12.2018

Verfahrensbeistand: Berufsmäßigkeit festgestellt und Gesprächs-/Vermittlungsaufgabe übertragen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Siegen stellte fest, dass die Verfahrensbeiständin berufsmäßig tätig ist und übertrug ihr ergänzend die Aufgabe, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen sowie auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Das Gericht betonte, der Verfahrensbeistand habe Kindesinteresse und Kindeswillen festzustellen und bei Abweichungen zu berichten. Zur Überprüfung des Willensbildes seien weitergehende Ermittlungen, insbesondere Gespräche mit Eltern und Hausbesuche, erforderlich.

Ausgang: Feststellung der Berufsmäßigkeit der Verfahrensbeiständin und Übertragung zusätzlicher Gesprächs- und Vermittlungsaufgaben stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrensbeistand ist verpflichtet, die Interessen des Kindes festzustellen und dem Gericht mitzuteilen, wenn Kindesinteresse und Kindeswille auseinanderfallen.

2

Zur Beurteilung, ob der geäußerte Kindeswille dem Kindesinteresse entspricht und unbeeinflusst gebildet ist, sind weitergehende Ermittlungen erforderlich; dazu können Gespräche mit den Eltern und Hausbesuche gehören.

3

Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.

4

Die Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Verfahrensbeiständin kann Teil des Beschlusses sein und ist für die Aufgabenwahrnehmung relevant.

Relevante Normen
§ FamFG § 158§ 158 FamFG

Tenor

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Gründe

2

Der Verfahrensbeistand ist im Rahmen seines Aufgabenkreises verpflichtet, die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll dem Gericht mitteilen, wenn Kindesinteresse und Kindeswille auseinander fallen (Zöller – Philippi, ZPO, 32. Aufl., § 158 FamFG, Rn. 9). Ob der seitens des Kindes geäußerte Wille aber dem Kindesinteresse auch entspricht und frei von Beeinflussungen durch die Eltern gebildet ist, kann nur durch weitergehende Ermittlungen festgestellt werden, nämlich durch Gespräche mit den Eltern und auch Hausbesuchen. Dies gilt umso mehr, wenn ein eindeutiger Wille des Kindes nicht feststellbar ist.

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Siegen, 27.12.2018

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Amtsgericht

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