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Amtsgericht Siegen·15 F 1775/19·15.02.2023

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen verspäteter Antragstellung

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte am 23.01.2023 Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Siegen wies den Antrag zurück, weil er erst nach Beendigung des Verfahrens gestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren nicht zeitgleich mit einem anderen Verfahren verhandelt wurde und am 10.11.2020 keine Verhandlung stattfand. Die Entscheidung enthält Ausführungen zu Rechtsbehelf und Fristen.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Kindesmutter mangels rechtzeitiger Antragstellung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn er erst nach Beendigung des zugrunde liegenden Verfahrens gestellt wird.

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Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend für die Zulässigkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags; eine nachträgliche Stellung begründet keinen Anspruch auf Bewilligung.

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Gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu; hiervon gibt es Ausnahmen bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit geringem Streitwert und negativer Erfolgsaussicht.

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Ist gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel statthaft, kann die sofortige Beschwerde nur die Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen oder die Anordnung von Raten rügen.

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Die sofortige Beschwerde muss form- und fristgerecht eingelegt werden; sie bedarf der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, einer Erklärung über die Beschwerde sowie der Unterschrift und sollte begründet werden.

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 23.01.2023 wird zurückgewiesen

Gründe

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Der Antrag vom 23.01.2023 gerichtet auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen. Der Antrag wurde erst nach Beendigung des Verfahrens gestellt.

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Der Antrag wurde in dem Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 23.01.2023 gestellt. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten wurde das Verfahren 15 F 1775/19 nicht zeitgleich mit dem Verfahren 15 F 1321/20 verhandelt. Eine Verhandlung in dem hiesigen Verfahren fand am 10.11.2020 nicht statt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.