Zwangsgeld festgesetzt wegen Nichterfüllung einer Auflage zu Versicherungszeiten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegen setzte gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld von 1.500 EUR, ersatzweise Zwangshaft von 50 EUR/Tag, fest, weil sie einer Auflage des Familiengerichts zur Mitteilung ungeklärter Versicherungszeiten nicht nachgekommen ist. Die Zwangsmittel werden nicht vollstreckt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird. Zahlung entbindet nicht von der Erfüllungspflicht. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragstellerin in Höhe von 1.500 EUR (ersatzweise Zwangshaft 50 EUR/Tag) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann nach den Vorschriften des FamFG Zwangsmittel (insbesondere Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft) anordnen, wenn eine Person einer gerichtlichen Auflage nicht nachkommt.
Zwangsmittel sind nicht auszuführen, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Nachfrist erfüllt wird; die Leistung eines Zwangsgeldes befreit nicht von der weiteren Pflicht zur Erfüllung der Auflage.
Die Kostenentscheidung trifft in der Regel die Partei, gegen die Zwangsmittel verhängt werden, soweit ihr Verhalten die Maßnahme veranlasst hat.
Gegen Beschlüsse über die Anordnung von Zwangsmitteln ist die sofortige Beschwerde gegeben; sie ist form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht einzulegen.
Tenor
Gegen die Antragstellerin wird ein Zwangsgeld von 1 500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt (§§ 220, 35 FamFG).
Sie ist der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Siegen vom 03.03.2023 nicht nachgekommen.
Ihr war Folgendes aufgegeben worden:
Angaben zu den ungeklärten Versicherungszeiten zu machen
Die Zwangsmittel werden nicht vollstreckt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird.
Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Auflage.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 03.03.2023 (15 F 1415/21), zugestellt am 21.03.2023, aufgegeben worden, die im Tenor näher bezeichneten Auflagen zu erfüllen. Sie ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Siegen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
P.