Beschluss: Annahme als Kind durch Eheleute mit Bestimmung der Wirkungen nach §1772 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragten notariell die Annahme einer Frau als Kind. Das Gericht hat dem zulässigen Antrag stattgegeben, weil zwischen Annehmenden und Anzunehmender ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Die Wirkungen wurden gemäß §1772 BGB den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen gleichgestellt. Die Verfahrenskosten trägt das Annehmendenpaar.
Ausgang: Antrag auf Annahme als Kind durch die Eheleute wurde als zulässig und begründet stattgegeben; Wirkungen nach §1772 BGB bestimmt; Kosten trägt das Annehmendenpaar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Annahme als Kind setzt voraus, dass zwischen Annehmenden und Anzunehmendem ein echtes, dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.
Die Interessen der leiblichen Kinder der Annehmenden sind nach §1769 BGB zu prüfen; sie stehen der Annahme nur dann entgegen, wenn überwiegende Interessen der Kinder vorliegen.
Die formelle Wirksamkeit der Einwilligung des Ehegatten sowie die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen begründen die Zulässigkeit des Annahmeantrags.
Das Gericht kann gemäß §1772 Abs.1 S.1 lit. b BGB bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn die Anzunehmende bereits als Minderjährige in die Familie aufgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §81 FamFG; regelmäßig sind die Annehmenden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet und außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Tenor
Frau… , wohnhaft… ,
wird von den Eheleuten …
als Kind angenommen.
Die Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen ...
Die Wirkungen der Annahme richten sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
Die Angenommene erlangt mit der Adoption gemäß § 1772, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute ….
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).
Gründe
Die Annehmenden und die Anzunehmende haben notariell beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmende von ihnen als Kind angenommen wird.
Die Wirkungen der Annahme sollen sich zudem nach den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richten.
Die Einwilligung des Ehegatten des Anzunehmenden ist formwirksam erteilt worden.
Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Adoption aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses sittlich gerechtfertigt ist.
Überwiegende Interessen der Kinder der Annehmenden stehen nicht entgegen (§ 1769 BGB).
Das Ergebnis der angestellten Ermittlungen rechtfertigt die Annahme, dass zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden ein echtes Eltern- Kind- Verhältnis entstanden ist.
Während sie zu ihren leiblichen Eltern bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hat, haben die Annehmenden für die Anzunehmende seit deren 4. Lebensjahr die Elternrolle übernommen.
Die von den Annehmenden und der Anzunehmenden im Rahmen der gerichtlichen Anhörung gemachten Angaben deuten auf eine vertrauensvolle und innige Beziehung, die von Gemeinsamkeiten, wechselseitigem Beistand und dem Gefühl fester und dauerhafter familiärer Bindung geprägt ist.
Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB).
Gemäß § 1772 BGB war antragsgemäß zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, weil die Anzunehmende bereits als Minderjährige in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden ist, § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.