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Amtsgericht Siegen·15 F 123/12·18.07.2012

Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehe der Parteien wird im gegenseitigen Einvernehmen geschieden. Der Versorgungsausgleich wird durch interne Teilungen vorgenommen; konkrete Übertragungen von Entgelt- und Versorgungspunkten sowie Kapitalwerten zwischen den Versorgungskonten sind festgesetzt. Kleinere Anrechte bleiben wegen der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag und Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilungen in den angegebenen Ausgleichswerten stattgegeben; Bagatellanrechte ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte nach § 1 VersAusglG jeweils hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

2

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

3

Anrechte, deren Kapitalwert unterhalb der in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Bagatellgrenze liegen, sind gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen.

4

Der Versorgungsausgleich kann durch interne Teilung nach § 10j VersAusglG durchgeführt werden; Versorgungsträger dürfen gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG Ausgleichswerte vorschlagen.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 FamFG; hier wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 18 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

1. Die am 03.11.1989 vor dem Standesamt Netphen unter der Heiratsregisternummer ##### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,78 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.01.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,1814 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG (Vers. Nr. #####GrundV.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.457,00 Euro nach Maßgabe der AVB 2006, bezogen auf den 31.01.2012, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG (Vers. Nr. ##### ZusatzV) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG (Vers. Nr. ##### ZusatzV2) findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

4

Versorgungsausgleich

5

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

6

Anfang der Ehezeit: 01. 11. 1989

7

Ende der Ehezeit: 31. 01. 2012

8

Ausgleichspflichtige Anrechte

9

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

10

Die Antragstellerin:

11

Gesetzliche Rentenversicherung

12

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,9507 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,4754 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.539,18 Euro.

13

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

14

2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 33,14 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,78 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.619,89 Euro.

15

Der Antragsgegner:

16

Gesetzliche Rentenversicherung

17

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 32,3628 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16,1814 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 102.904,25 Euro.

18

Betriebliche Altersversorgung

19

4. Bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27.214,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13.457,00 Euro zu bestimmen.

20

5. Bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 541,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 245,50 Euro zu bestimmen.

21

6. Bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 225,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 87,51 Euro zu bestimmen.

22

Übersicht:

23

Antragstellerin

24

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               47.539,18 Euro

25

Ausgleichswert:               7,4754 Entgeltpunkte

26

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:

27

              5.619,89 Euro

28

Ausgleichswert:               15,78 Versorgungspunkte

29

Antragsgegner

30

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               102.904,25 Euro

31

Ausgleichswert:               16,1814 Entgeltpunkte

32

Die Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG -Grundversicherung -

33

Ausgleichswert (Kapital):               13.457,00 Euro

34

Die Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG- Zusatzversicherung Bruttoentgeltumwandlung

35

Ausgleichswert (Kapital):               245,50 Euro

36

Die Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG Zusatzversicherung - Grundzulage -

37

Ausgleichswert (Kapital):               87,51 Euro

38

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 63.535,19 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

39

Ausgleich:

40

Bagatellprüfung:

41

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG mit einem Kapitalwert von 245,50 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

42

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG mit einem Kapitalwert von 87,51 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

43

Die einzelnen Anrechte:

44

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 J VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,4754 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

45

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 J VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 15,78 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

46

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 J VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16,1814 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

47

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG ist nach § 10 J VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13.457,00 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

48

Zu 5.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG (Vers. Nr. 1003587 ZusatzV) mit dem Ausgleichswert von 245,50 Euro unterbleibt der Ausgleich.

49

Zu 6.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse Dynamit Nobel VVaG (Vers. Nr. 1003587ZusatzV2) mit dem Ausgleichswert von 87,51 Euro unterbleibt der Ausgleich.

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Kostenentscheidung

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

54

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner T2. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

55

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

56

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

57

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, J-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.