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Amtsgericht Siegen·15 F 1164/03·21.10.2003

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Umgangsregelung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe, um einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang (zweimal wöchentlich) mit ihrem Kind durchzusetzen. Die zentrale Frage war, ob für den beabsichtigten Antrag hinreichende Erfolgsaussichten und ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Das Gericht lehnte die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht ab, da das Kind in Vollzeitpflege ist und das Jugendamt organisatorische Beschränkungen darlegt. Für einen einmal monatlichen Besuchskontakt fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solcher Kontakt durch das Jugendamt bereits vorgesehen ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO).

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Bei der Bemessung des Umfangs des Umgangsrechts sind neben dem Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung auch die organisatorischen und praktischen Belange der Vollzeitpflegefamilie und des Pflegekinderdienstes zu berücksichtigen.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt, wenn die begehrte Regelung faktisch durch das Jugendamt bereits in geeigneter Weise vorgesehen ist (z. B. ein regelmäßiger Besuchskontakt).

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Die Mitteilung des Jugendamts über organisatorische Unmöglichkeiten häufiger Kontakte kann die Erfolgsaussicht eines Antrags auf weitergehenden Umgangsbeschränkungen beeinträchtigen und ist vom Gericht zu würdigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 1684 BGB

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil der von den Antragstellern beabsichtigte Antrag dahingehend, dass der Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragstellern einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind

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             , geboren am                             in der Art zu gewähren, dass die Antragsteller zweimal wöchentlich für je eine Stunde in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, gegebenenfalls in einer durch die Antragsgegnerin zu benennenden Einrichtung oder bei der Pflegefamilie, Umgang erhalten, nicht die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht hat.

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Den Antragstellern ist unstreitig ein regelmäßiger Umgang mit ihrem am

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geborenen Kind               zu gewähren, § 1684 BGB. Streitig zwischen den Parteien ist der Umfang des Umgangsrechtes.

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Im Unterschied zu der in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen, 16 F 125/03 zu treffenden Entscheidung und damit auch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.05.2003 ist nunmehr zu berücksichtigen, dass sich das Kind nicht mehr in einer Kurzzeitpflegefamilie, sondern in einer Vollzeitpflegefamilie befindet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nunmehr dem Jugendamt            übertragen ist. Bei der Regelung des Umfangs des Umgangsrechts muß sichergestellt werden, dass das Kind die persönliche Beziehung zu den Antragstellern als seinen leiblichen Eltern nicht verliert. Gleichzeitig ist aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand für den eingeschalteten Pflegekinderdienst und die Vollzeitpflegefamilie Rechnung zu tragen (OLG Hamm 13 F 166/03 = AG Siegen 16 F 125/03, Beschluß vom 23.05.2003).

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Das Jugendamt           führt aus, dass häufigere Kontakte als einmal im Monat organisatorisch nicht zu leisten seien, weil keine Pflegefamilie hierzu bereit wäre und auch bei einer Heimunterbringung nur ein monatlicher Besuchskontakt aus organisatorischen Gründen möglich sein könnte. Das Gericht hat keine Gründe, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln.

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Den Antragstellern ist aber auch keine Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf nur einmaligen Umgang im Monat mit ihrem Kind zu bewilligen. Insofern fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Das Jugendamt            hat erklärt, dass im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller ein vierwöchiger Besuchskontakt vorgesehen ist.