Anerkenntnisurteil: Erstattung von Kfz-Sachverständigenkosten, UPE und Verbringungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung offener Sachverständigenrechnungen sowie weiterer Schadensersatzpositionen nach einem Kfz-Schaden. Zentrale Frage war die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren, UPE-Zuschlägen und Verbringungskosten, auch bei fiktiver Abrechnung. Das AG Siegen stattgab der Klage und verurteilte die Beklagte zur Freistellung und Zahlung, da die Kosten erforderlich und im BVSK-Honorarkorridor angemessen waren. Zinsen wurden nach § 291 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Erstattung/Sachverständigenfreistellung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Freistellung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenhonorare gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB), wenn die Begutachtung für die tatsächliche Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Der Geschädigte kann Ersatz der Sachverständigengebühren grundsätzlich in voller Höhe verlangen, sofern das Honorar nicht krass überhöht ist; eine generelle Preiskontrolle durch Schädiger, Versicherer oder Gericht findet nicht statt.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenvergütung kann das Gericht die BVSK-Honorarbefragung und die darin ausgewiesenen Honorarkorridore als Orientierungsmaßstab heranziehen.
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Verbringungskosten und UPE-Zuschläge erstattungsfähig, wenn sie bei Durchführung der Reparatur in der betreffenden Region üblicherweise anfallen.
Zahlungsansprüche aus Schadensersatz sind verzinsbar; der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Restforderung des Herrn Dipl.-Ing. I. F., als Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros P., in Höhe von 86,19 Euro aus der Rechnung vom 00.00.0000 (GA N01) freizustellen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206,57 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2016 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe (§ 495 a ZPO):
Die Klage ist begründet.
Der Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist begründet, da dem Sachverständigen auch die nunmehr noch offene Rechnungssumme in Höhe von 86,19 Euro zusteht.
Die Begutachtung muss zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sein. Die Kosten gehören gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Dabei sind weder Schädiger noch dessen Haftpflichtversicherer, noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Der Geschädigte kann vom Schädiger Ersatz der Sachverständigengebühren grundsätzlich in voller Höhe verlangen, solange das Honorar des Sachverständigen nicht krass überhöht ist, sodass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist.
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten kann sich das Gericht an der vom BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars orientieren.
Da sich vorliegend sowohl das Grundhonorar als auch die abgerechneten Nebenkosten im Rahmen der Honorarkorridore gemäß BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegen, ist die Höhe des Sachverständigenhonorar nicht zu beanstanden.
Vorliegend bestehend – schon aufgrund der Tatsache, dass innerhalb der einschlägigen Honorarkorridor abgerechnet wurde – keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Geschädigte bei der Auftragserteilung eine deutliche Überhöhung der Preise des Sachverständigen bzw. eine Unangemessenheit der von diesem verlangten Vergütung erkennbar war.
Der Klägerin steht zudem ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu.
Insoweit handelt es sich auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung hierbei um Kosten der Schadensbeseitigung, die nach § 249 BGB zu erstatten sind. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung des für die Durchführung der Reparatur erforderlichen Geldbetrages. Wären die Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die Positionen tatsächlich angefallen sind, ließe man außer Acht, dass ein konkreter Reparaturnachweis vom Geschädigten gerade nicht verlangt wird und die tatsächliche Durchführung der Reparatur gerade zur Disposition des Geschädigten steht. Insofern sind auch Stundenverrechnungssätze zu ersetzen, obwohl Arbeitsstunden bei der fiktiven Abrechnung tatsächlich nicht anfallen. Derjenige, der sich für eine fiktive Schadensabrechnung entscheidet, soll nicht schlechtergestellt werden als derjenige, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren soll. Die Entscheidung des Geschädigten soll auch den Schädiger weder besser- noch schlechterstellen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob die UPE-Ausschläge sowie die Verbringungskosten bei der Durchführung der Reparatur in einer örtlichen Markenwerkstatt üblicherweise anfallen. Davon ist aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens auszugehen. Führt – wie vorliegend – ein anerkannter Kfz-Sachverständiger aus, dass in der streitgegenständlichen Region Verbringungskosten zur Überführung des Fahrzeugs zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die Ersatzfähigkeit zu bejahen. Gleiches gilt für die UPE-Zuschläge.
Vorliegend hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 00.00.0000 ausdrücklich ausgeführt, dass es in der Region des Anspruchssteller nicht möglich sei, Originalersatzteile beim autorisierten Markenhändler zu der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu kaufen, und die in der Region bzw. in dem Wohnort des Anspruchsstellers ansässige autorisierte Markenwerkstatt verfüge über keine eigene Lackiererei, sodass Verbringungskosten bei Reparaturarbeiten regelmäßig anfallen würden.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.