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Amtsgericht Siegen·14 C 453/16·24.07.2016

Erstattungskosten für Nachbesichtigung/Reparaturbestätigung nach Verkehrsunfall zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 40,00 EUR für die Nachbesichtigung des Fahrzeugs und eine Reparaturbestätigung nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Siegen gibt der Klage im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Es hält die Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB für erforderlich, da die Gefahr besteht, dass Versicherer einen Vorschaden als nicht ausreichend repariert behaupten, insbesondere wegen abrufbarer Unfalldaten. Die Zinsen bemessen sich nach §§ 286, 288 BGB.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für Nachbesichtigung und Reparaturbestätigung (40,00 EUR nebst Zinsen) voll stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstattungsfähiger Schadensersatz umfasst die Kosten für nachträgliche Nachbesichtigung und die Ausstellung einer Reparaturbestätigung, wenn diese zur Beseitigung oder Feststellung von Unfallfolgen erforderlich sind.

2

Kosten einer Reparaturbestätigung sind im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass bei einem späteren Unfall behauptet wird, ein Vorschaden sei nicht oder nicht hinreichend repariert worden.

3

Die Verfügbarkeit von Unfalldaten für Versicherungsunternehmen (Hinweis- und Informationssystem) kann eine derartige Gefährdung begründen und damit die Ersatzfähigkeit von Sicherungsmaßnahmen wie Reparaturbestätigungen rechtfertigen.

4

Zinsen auf Schadensersatzansprüche sind bei Verzug nach den §§ 286, 288 BGB zu gewähren.

5

Das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO ist anwendbar, wenn die Parteien hierauf hingewiesen wurden, keine mündliche Verhandlung beantragen und der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 155 VVG§ 249 ff. BGB

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,-- € nicht übersteigt.

4

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für die Nachbesichtigung des Fahrzeuges i.H.v. 40,00 Euro verlangen, §§ 7,17 StVG, 155 VVG, § 249 ff. BGB. Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40,00 Euro für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.

5

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, diejenige über die Kosten aus § 91 a ZPO.

7

Dieses Urteil enthält keine Rechtsmittelbelehrung, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Der Streitwert ist unter 600,- Euro.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

10

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

11

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

12

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner T-Str., 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

13

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

15

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.