Gehörsrüge (§321a ZPO) gegen Urteil: Zurückweisung als unbegründet und kostenpflichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Amtsgericht hält die Gehörsrüge nach § 321a ZPO zwar für zulässig, aber unbegründet und weist sie kostenpflichtig zurück. Das Gericht stellte fest, dass beiden Parteien im Vorverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und nur solche Tatsachen verwertet wurden, zu denen beide zuvor Stellung nehmen konnten. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor; die Gehörsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der Entscheidung.
Ausgang: Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein zulässiges Rechtsmittel, kann jedoch zurückgewiesen werden, wenn nicht dargetan wird, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn den Parteien im Vorverfahren ausreichende Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Fragen eingeräumt wurde und das Gericht nur Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen beide Parteien Stellung nehmen konnten.
Allein die Nichtannahme oder Nichtheranziehung rechtlicher Ausführungen einer Partei begründet keine Gehörsverletzung, sofern die Rechtslage nicht offenkundig verkannt worden ist.
Die Gehörsrüge dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung und darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen; eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn die Partei berechtigterweise nicht mit der getroffenen Bewertungsentscheidung rechnen musste.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Rüge der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen
Gründe
Die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht hat den Anspruch (auch) der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Beiden Parteien ist im Rahmen des angeordneten Vorverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern.
Das Gericht hat seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen beide Parteien vorher Stellung nehmen konnten. Das Vorbringen beider Parteien ist vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.
Die Rüge hinsichtlich der Hervorhebung mit Textmarker betrifft einen letztlich nicht entscheidungserheblichen Vortrag. Das Gericht hat nämlich ausweislich des Urteils auf das Zustandekommen der Indivualvereinbarung zur Lademittelrückführung abgestellt. Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob die entsprechende Regelung hervorgehoben wurde oder nicht.
Allein die Tatsache, dass das Gericht den rechtlichen Ausführungen der Klägerin insgesamt nicht gefolgt ist, kann selbstverständlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht begründen. Demgemäß ist nach allgemeiner Meinung die Beurteilung eines Parteivorbringens als nicht entscheidungserheblich gerade kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn – wie vorliegend – die Rechtslage nicht offenkundig grundsätzlich verkannt worden ist.
Die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO ist gerade kein Behelf zur Überprüfung der inhatlichen Richtigkeit der Entscheidung.
Vorliegend liegt auch keine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Die Klägerin konnte nämlich nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zwingend davon ausgehen, dass das Gericht ihrem Sachvortrag uneingeschränkt folgt bzw. vor der Entscheidung durch Urteil in jedem Fall ihren Beweisantritten vollständig nachgeht.
Jedenfalls darf durch das Instrument der Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Siegen, den 1. Juli 2016
Amtsgericht
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Richter am Amtsgericht