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Amtsgericht Siegen·14 C 1887/10·07.11.2011

Klage der Einzugsstelle gegen Komplementär wegen nicht abgeführter SV-Beiträge abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Einzugsstelle begehrt außerhalb des Insolvenzverfahrens Feststellung von Ansprüchen gegen den Komplementär einer insolventen KG wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile. Das Gericht verneint einen gesonderten Anspruch und weist die Klage ab. Entscheidend ist die Sperr- und Ermächtigungswirkung des § 93 InsO: Ansprüche aus der akzessorischen Gesellschafterhaftung sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft und vom Insolvenzverwalter geltend zu machen. Eine besondere Ausnahme für Sozialversicherungsbeiträge besteht nicht.

Ausgang: Klage der Einzugsstelle gegen den Komplementär wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile abgewiesen; Durchsetzung der Ansprüche obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 93 InsO).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 93 InsO bewirkt im Insolvenzverfahren der KG eine Sperrwirkung und stellt sicher, dass die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten während des Verfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

2

Ansprüche gegen den Komplementär, die ihren Rechtsgrund in der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung haben, sind als Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzusehen und unterliegen der Ermächtigungswirkung des Insolvenzverwalters.

3

Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, die nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung entstehen, können nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger durchgesetzt, sondern allenfalls im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden.

4

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge besteht keine vergleichbare Sonderverbindlichkeit, die eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 93 InsO rechtfertigen würde; das SGB gewährt keine weitergehende persönliche Haftung des Gesellschafters außerhalb der Insolvenzsachlage.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 93 InsO§ 823 BGB§ 266 StGB§ 69 AO§ 34 AO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe ( § 495 a ZPO):

2

Ein Anspruch der Klägerin als Einzugsstelle für Krankenversicherungsbeiträge auf gesonderte Feststellung eines Anspruchs gegen den Beklagten auf Zahlung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Höhe von 583,29 € zzgl. Zinsen aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen für die Zeit von Mai bis September 2008 außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens der B KG besteht nicht.

3

Der Beklagte war Komplementär der B KG, die sich im Insolvenzverfahren befindet.

4

Für den hier vorliegenden Fall der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft sieht § 93 InsO vor, dass die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Damit soll u.a. die Doppelinsolvenz von Gesellschaft von Gesellschaft und Gesellschafter vermieden werden (Sperrwirkung). Die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über (Ermächtigungswirkung).

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An der Sperrwirkung des § 93 InsO ändert auch der Umstand nichts, dass die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 BGB, 266 StGB geltend gemacht werden. Denn ihrer Natur nach handelt es sich gleichwohl um Ansprüche, die nur aufgrund der Komplementärstellung des Beklagten in der KG entstehen konnten und somit Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind. Ihr Rechtsgrund besteht in der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung. Nur in seiner Funktion als Gesellschafter war der Beklagte zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet; privat bzw. persönlich hatte er auch gar keine Arbeitnehmer beschäftigt.

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Die Sperr- und Ermächtigungswirkung dient der Gewährleistung der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Anderenfalls würde zumindest unmittelbar der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verletzt, gerade wenn in der Einzelzwangsvollstreckung Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vorgreiflich befriedigt würden.

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Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen seiner Befugnisse sogar berechtigt, den Schuldner bei besonderen Umständen aus der Haftung für Forderungen zu entlassen; das letzte Wort hat die Gläubigerversammlung. Die Rechte würden dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter bei einer antragsgemäßen Verurteilung genommen.

8

Im Übrigen bliebe es der Klägerin unbenommen, ihre Forderung als solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in dem Insolvenzverfahren der KG zur Tabelle anzumelden. Die Berechtigung der Forderung ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen.

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Es handelt sich auch gerade nicht um Ansprüche von Gläubigern persönlicher Verbindlichkeiten des persönlich haftenden Gesellschafters, die ihren Rechtsgrund nicht in der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung haben.

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Insbesondere liegt keine Sonderverbindlichkeit wie z. B. den §§ 69, 34 AO vor. Eine weitgehende Sonderregelung, wie die Abgabenordnung sie mit den §§ 69, 34 AO vorhält, kennt das Recht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge nämlich gerade nicht. Das SGB gibt den Sozialversicherungsträgern als Gläubigern bereits sehr weitgehende Rechte aus den §§ 51, 52 SGB I. Weitergehende Rechte, also eine persönliche Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung für akzessorische Ansprüche jenseits der Verrechnungsmöglichkeiten, sieht das Gesetz gerade nicht vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.