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Amtsgericht Siegen·14 C 1663/20·15.04.2021

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen undifferenzierter Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, welche Beschädigungen auf den streitgegenständlichen Unfall und welche auf einen früheren Kaskoschaden entfallen. Ohne Differenzierung und gegebenenfalls Sachverständigengutachten ist der Vortrag nicht beweissicher.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall mangels schlüssiger Darlegung von Vorschäden und Reparaturkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteten Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall hat der Anspruchsteller den Umfang und die Höhe des geltend gemachten Schadens schlüssig darzulegen.

2

Bei Vorliegen von Vorschäden trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Teile des Reparaturbedarfs auf den streitgegenständlichen Unfall entfallen.

3

Ein Kostenvoranschlag allein genügt nicht zur schlüssigen Substantiierung der Schadenshöhe, wenn nicht erkennbar zwischen Neu- und Vorschäden abgegrenzt wird; gegebenenfalls ist ein sachverständiges Gutachten einzuholen.

4

Ansprüche auf Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Anwaltskosten) setzen einen begründeten Hauptanspruch voraus.

Relevante Normen
§ StVG § 7§ BGB § 249§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägern kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom ### auf der ### in  gegenüber den Beklagten geltend.

3

Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles führte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ### das klägerische Fahrzeug der Marke ### mit dem amtlichen Kennzeichen ###. Die Beklagte zu 3) führte das unfallgegnerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt, der Marke ### mit dem amtlichen Kennzeichen ### die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges und der Beklagte zu 2) der Halter des Beklagtenfahrzeuges.

4

Das klägerische Fahrzeug hatte vor dem streitgegenständlichen Unfall einen weiteren Vorfall  mit  dem  Pkw  im  Dezember 2019: Die Klägerin hat gegenüber ihrer Vollkaskoversicherung Schadenersatz wegen Beschädigung durch Kratzereien geltend gemacht.

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In dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen ### wurde ebenfalls ein Kostenvoranschlag vom ### bezüglich dieser Verkratzungen an dem klägerischen Fahrzeug vorgelegt.

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Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges gewesen, gemäß dem Kostenvoranschlag, der 80,00 EUR gekostet habe, würden sich die Nettoreparaturkosten auf 3.850,74 EUR belaufen, weiter sei eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR hinzuzurechnen.

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Der Verkehrsunfall sei von der Beklagten zu 3) verursacht worden, indem sie von der rechten Fahrspur unvermittelt auf die linke, auf der sich das klägerische Fahrzeug befunden habe, gefahren sei und der klägerische Fahrer nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 30,00 EUR und 80,00 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 403,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin und 3.850,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 an die ### zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage nicht begründet.

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Die Klägern hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom ###.

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Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, und nicht vielmehr der Ehemann der Klägerin bzw. die finanzierende ###  noch Eigentümerin des Fahrzeuges ist und unabhängig von der Frage der Haftungsquote, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin bereits nicht schlüssig zur der Höhe des geltend gemachten Schadens vorgetragen hat.

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Sie hat unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag vom ### der ### Kosten von insgesamt 3.850,74 EUR geltend gemacht. Zugleich wurde ein Kostenvoranschlag der gleichen Firma unter dem gleichen Datum hinsichtlich des Kaskoschadens gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemacht, Nettokosten in Höhe von 3.357,10 €.

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Dieser Kaskoschaden ist Gegenstand des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen ###

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Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Vorschäden bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vorgelegen haben. Ein Vortrag hierzu ist jedoch erforderlich, um schlüssig die Schadenshöhe darlegen zu können und dann ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu der Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten einholen zu können. Dies wäre nur dann nicht erforderlich, wenn aus keinem Grunde eine Schadensüberlagerung angenommen werden könnte. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

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Denn gemäß dem Kostenvoranschlag bezüglich des Kaskoschadens sind Arbeiten am Stoßfänger vorne (Seite 2 des Kostenvoranschlages bezüglich des Kaskoschadens, ###eingestellt worden) und zugleich ist   in  den Kostenvoranschlag, der die streitgegenständlichen Beschädigungen betrifft, zur ### ebenfalls eine Arbeit an dem Stoßfänger vorne, (ein – und ausbauen und auch neue Ersatzteile) eingestellt worden.

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Daher kann bereits nach Durchsicht dieser beiden Kostenvoranschläge festgestellt werden, dass sich eine Schadensüberlagerung zumindest teilweise ergibt. Da die Klägerin hierzu in der Klageschrift nichts vorgetragen hat und sie bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich (wie vorliegend) sie die umfängliche Darlegungs - und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt, hätte sie den Vorschaden in den Einzelheiten darlegen müssen, auch unter Einreichung des desjenigen Kostenvoranschlages, der den Vorschaden betrifft und im Einzelnen darlegen müssen, welche Teile des Vorschadens sich auf denjenigen Schaden beziehen, der durch den Unfall vom 20.02.2020 verursacht wurde. Da dies die Klägerin nicht getan hat, fehlt ein schlüssiger und einem Beweis zugänglicher Vortrag, sodass insgesamt die Klage abzuweisen war.

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Da die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der Nettoreparaturkosten hat, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenforderungen.

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Die Nebenentscheidung folgen folgende §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht , Berliner Str. 22, 57072 , eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht  zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht  durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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