Haftpflichtversicherung haftet für volle Nettoreparaturkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zahlte lediglich eine Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie die Sachverständigenkosten. Das Gericht folgte dem Gutachten, das die Reparaturwürdigkeit bestätigte, und hielt das vorgetragene Restwertangebot für nicht seriös. Die Klage wurde zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten, Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten, Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen Haftpflichtversicherung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei eindeutiger Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs begründet das Sachverständigengutachten den Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten; eine Regulierung durch bloße Differenzzahlung zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Die vollständige Übernahme der Sachverständigenkosten durch die Gegenpartei indiziert, dass das vorgelegte Gutachten der Schadensabrechnung zugrunde zu legen ist.
Unverbindliche oder nicht verifizierte Restwertangebote unbekannter, nicht besichtigender Anbieter aus Internetbörsen sind nicht geeignet, den Geschädigten zur Annahme zu verpflichten; will die Haftpflichtversicherung sich darauf stützen, hat sie ein verbindliches, prüfbares Angebot vorzulegen und das Ausfallrisiko zu tragen.
Zinsansprüche aus Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn sie vom Geschädigten substantiiert geltend gemacht und hinreichend dargelegt werden.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.82,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare anwaltliche Kosten in Höhe von 102,37 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtssterits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.05.2006 in Kreuztal ereignete.
Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Verkehrsunfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.638,31 Euro entstanden, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.377,25 Euro, aus Sachverständigenkosten in Höhe von 236,06 Euro und aus pauschalen Unkosten in Höhe von 25,00 Euro zusammensetzte.
Die Beklagte hat vorgerichtlich an die Klägerin hierauf einen Betrag in Höhe von 1.156,06 Euro (davon 236,06 Euro unmittelbar an den Sachverständigen) gezahlt.
Zwischen den Parteien ist die Höhe des Restwertes des Unfallfahrzeuges streitig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.482,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 zzgl. nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 102,37 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der zuerkannte Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG zu.
Soweit die Beklagte die laut Sachverständigengutachten anfallenden Nettoreparaturkosten nicht ersetzt hat, sondern lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, ist diese Art und Weise der Regulierung seitens der Beklagten nicht rechtswirksam.
Maßgeblich für die vorliegende Abrechnung ist das Gutachten der pp. vom 16.05.2006, wonach Reparaturkosten in Höhe von 2.377,25 Euro netto anfallen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gutachter die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges der Klägerin zweifelsfrei bejaht hat. Hätte der Gutachter hieran Zweifel gehabt, hätte er den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges ausdrücklich aufgeführt und hätte dementsprechend bei einem hohen Restwert dieses Ergebnis im Zusammenhang mit der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges im Einzelnen analysiert. Da sich jedoch offensichtlich für den Gutachter keinerlei Zweifel an der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges der Klägerin ergeben haben, hat dieser keine Angaben bezüglich des Restwertes des Fahrzeuges gemacht, sondern lediglich in einem nachfolgenden Schreiben den Wiederbeschaffungswert mit 6.000,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer angesetzt.
Das Gutachten der pp. ist vorliegend auch deswegen als maßgeblich anzusehen, als die Beklagte die Sachverständigenkosten vollumfänglich ausgeglichen hat und damit auch anerkannt hat, dass das vorliegend genannte Gutachten der Schadensabrechnung zugrunde zu legen ist.
Soweit die Beklagte nunmehr vorbringt, es existiere ein verbindliches Restwertangebot in Höhe von 5.100,00 Euro, so kann auch die Beklagte nicht ernsthaft von der Seriosität eines solchen „Angebotes“ ausgehen. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 Euro und bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.400,00 Euro dürfte ein Aufkaufpreis von 5.100,00 Euro als lebensfremd zu bezeichnen sein.
Schon allein der zu den Akten gereichte Auszug bezüglich der Restwertbörse des Internets zeigt, dass die dort genannte pp. ein Angebot gemacht hat, dass nicht als seriös anzusehen ist. Das von der pp. abgegebene Angebot liegt deutlich über den restlichen Angeboten, wobei sich nicht einmal ansatzweise ergibt, warum die pp. einen derart hohen Ankaufspreis zugrunde legt.
Entscheidend ist aber, dass es nicht der Dispositionsfreiheit des Unfallgeschädigten entspricht, dass dieser sich selbst mit weit entfernten Firmen auseinanderzusetzen hat, die in einer Restwertbörse des Internets Angebote abgeben, ohne das Fahrzeug besichtigt zu haben.
Die Klägerin braucht sich als Unfallgeschädigte selbstverständlich nicht auf zweifelhafte Angebote ihr unbekannter Firmen einzulassen und quasi das Risiko zu übernehmen, ob es denn auch in der Folgezeit tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Zahlung seitens der Firma, die ein solches Restwertangebot abgegeben hat, kommt. Dementsprechend kann die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers nicht eine diesbezügliche Verantwortung vollumfänglich auf die Unfallgeschädigte abwälzen.
Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, selbst in eigener Verantwortung ein verbindliches Restwertangebot an die Klägerin zu unterbreiten und damit das Risiko fehlender Zahlung seitens der in der Restwertbörse genannten Firmen selbst zu tragen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch eine Zusage seitens des angegebenen Restwertaufkäufers hinsichtlich der Übernahme der Abholungskosten nicht vorliegt. Die Erklärung ist gerade nicht durch den angegebenen Aufkäufer, sondern durch Dritte erfolgt.
Da das Gericht eine Kostenpauschale von 25,00 Euro und nicht lediglich von 20,00 Euro als angemessen ansieht, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit ein Zahlungsanspruch zu.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat zudem die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinreichend substantiiert dargetan, worauf sich der geltend gemachte insoweitige Erstattungsanspruch ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.