Erinnerung: Kostenvorschuss bei Zwangsräumung auf 3.000 € herabgesetzt und Sicherungsanweisungen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger rügt einen von der Gerichtsvollzieherin auf 50.000 € geschätzten Kostenvorschuss für die Zwangsräumung. Das Amtsgericht reduziert den Vorschuss auf 3.000 € und erteilt konkrete Anweisungen zum Verbleib und zur Sicherung des Mobiliars. Aufgrund der Masse wertlosen Hausrats sind sofortige Verbringung und Einzelaufzeichnungen unzumutbar; Fotos genügen vorerst. Nicht abgeforderte, nicht verwertbare Sachen können nach 2 Monaten entsorgt werden.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenvorschuss erfolgreich; Vorschuss auf 3.000 € herabgesetzt und verbindliche Anweisungen zur Sicherung und Behandlung des Mobiliars erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung eines Kostenvorschusses für eine Zwangsräumung ist nach billigem Ermessen die voraussichtliche, tatsächlich erforderliche Kostengröße zugrunde zu legen; überschiessende Schätzungen sind zu korrigieren.
§ 885 Abs. 3 ZPO und § 180 GVGA erlauben es, die herauszugebenden Sachen in den Räumen zu belassen und sie dort zu verwahren, wenn die Verbringung in eine Pfandkammer einen unvertretbaren Aufwand darstellen würde.
Bei umfangreichem, offensichtlich wertlosem oder unübersichtlichem Mobiliar kann das sofortige Einzelverzeichnis entfallen; eine fotografische Dokumentation kann vorläufigen Protokollzwecken genügen und das eigentliche Sichten auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Herausgabefrist verlegt werden.
Der Schuldner kann gemäß § 885 Abs. 4 ZPO innerhalb von zwei Monaten nach der Räumung die Herausgabe des Mobiliars verlangen; nicht abgeforderte, nicht verwertbare Sachen dürfen danach vernichtet bzw. entsorgt werden.
Ein Angebot des Gläubigers, die Entsorgung nicht verwertbarer Sachen zu übernehmen, ist zur Kosteneinsparung anzunehmen, soweit dadurch die Durchführung der Zwangsräumung erleichtert wird.
Tenor
Der Gläubiger hat zur Deckung der Räumungskosten einen Kostenvorschuss von 3.000,00 Euro zu leisten.
Die Gerichtsvollzieherin Q wird angewiesen, bei der vorzunehmenden Räumung folgendes zu beachten:
Das gesamte Mobiliar ist auf dem Grundstück zu belassen.
Das Mobiliar ist zu sichern durch Austausch der Schlösser. Etwaige zerbrochene
Fenster oder ähnliche Einstiegsmöglichkeiten in das Haus, sind zu verbrettern oder ähnlich zu sichern.
Der Schuldner ist aufgefordert, binnen 2 Monaten nach Beginn der Räumung das gesamte Mobiliar oder einzelne Mobiliarstücke wegzuschaffen. Die Gerichtsvollzieherin hat also innerhalb dieser 2 Monate jeden gewünschten zum Mobiliar gehörenden Gegenstand an den Schuldner herauszugeben.
Die Gerichtsvollzieherin braucht während der ersten 2 Monate nach Beginn der Räumung im Räumungsprotokoll die einzelnen Mobiliarstücke nicht aufzuführen. Sie wird allerdings zu Beweiszwecken Fotos machen.
2 Monate nach der Räumung soll die Gerichtsvollzieherin die nicht vom Schuldner abgeforderten Sachen sichten und feststellen, ob sich verwertbare Sachen in dem Mobiliar befinden. Diese sind in einem Protokoll zu erfassen und es ist nach § 885 Abs. 4 ZPO zu verfahren.Die Vernichtung (Entsorgung) nicht verwertbarer Sachen soll die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger überlassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 03.05.2005 verurteilt worden, das gesamte Wohnhaus (Bauernhaus) ####, zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Er kommt dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, sodass der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin mit Antrag vom 08.06.2005 mit der zwangsweisen Räumung beauftragt hat. Die Gerichtsvollzieherin hat mit einem Mitarbeiter der Spedition C, die sie mit der Durchführung der Räumung beauftragen wollte, sich am 06.07.2005 an Ort und Stelle begeben. Trotz rechtzeitiger Terminsnachricht war der Schuldner nicht erschienen, sodass er erneut zur Besichtigung am 13.07.2005 geladen wurde. Es war wiederum der Schuldner nicht erschienen. Aufgrund einer Schätzung des Mitarbeiters der Firma C bezifferte die Gerichtsvollzieherin sodann den vom Kläger zu zahlenden Kostenvorschuss für die Räumung mit 50.000 Euro. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 03.08.2005.
Die Erinnerung ist begründet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist ein Räumungskostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro ausreichend, wenn die im Tenor aufgeführten Anweisungen beachtet werden.
Die Gerichtsvollzieherin hat das komplette Mobiliar auf dem Grundstück zu belassen . In § 885 Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen hat. Auch § 180 Abs. 5 GVGA regelt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen hat oder sonst für ihre Verwahrung Sorge tragen soll. Der Gläubiger hat im Termin dem Gericht eine Reihe von Fotos vorgelegt, die das Innere des Hauses zeigen. Diese Fotos sind vor einigen Monaten aufgenommen worden. Auf den Fotos ist zu ersehen, dass in dem Haus Unmengen von wertlosem Sperrmüll ,Gerümpel und Unrat angesammelt sind. Die Gegenstände sind keinesfalls geordnet in den Räumlichkeiten abgestellt, sondern liegen wahllos überall herum. Selbst als Möbelstücke erkennbare Gegenstände sind in einem völlig heruntergekommenen Zustand. Die Küche und das Badezimmer wirken völlig verwahrlost. Unter diesen Umständen ist ein Sortieren der Gegenstände und Verbringen zur Pfandkammer nicht möglich, würde jedenfalls völlig unvertretbaren Aufwand bedeuten. Dies gilt umsomehr, als vieles dafür spricht, dass keinerlei verwertbares Mobiliar sich in dem Haus befindet, sodass nach Ablauf von 2 Monaten gemäß § 885 Abs. 4 S. 2 ZPO die nicht verwertbaren Sachen vernichtet (entsorgt) werden müssen. Es macht schlechterdings keinen Sinn, Dinge, die in 2 Monaten zu entsorgen sind, für teures Geld zu sichten, zu erfassen und zur Pfandkammer zu bringen. In einem solchen Fall gilt für den Gerichtsvollzieher eine sogenannte Ermessungsreduktion auf Null. Die Verbringung zur Pfandkammer verbietet sich und das Angebot des Gläubigers, die Sachen zunächst in dem Haus zu belassen, ist anzunehmen. Im übrigen ist auch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Verwahren nach § 885 Abs. 3 S.1 ZPO durch Belassen in den herauszugebenden Räumen erfolgen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 885, Randnummer 17).
Der Schuldnerschutz erfordert es, dass die Gerichtsvollzieherin das von ihr auf dem Grundstück des Gläubigers verwahrte Mobiliar sichert. Entsprechende Maßnahmen sind deshalb zu treffen.
Der Schuldner, der schon derzeit verpflichtet ist, unter Mitnahme seines Mobiliars das Grundstück zu räumen, hat gemäß § 885 Abs. 4 ZPO noch binnen 2 Monaten nach der Räumung die Möglichkeit, das Mobiliar von der Gerichtsvollzieherin heraus zu verlangen. Ihm ist dringend angeraten, dies zu tun, da nicht verwertbares Mobiliar nach § 885 Abs. 4 ZPO nach Ablauf der 2 Monate vernichtet wird.
Nach § 180 Abs. 6 GVGA soll der Gerichtsvollzieher die Sachen, die er in Verwahrung nimmt, in einem Protokoll aufführen. Dies braucht im vorliegenden Fall nicht vor Ablauf der 2 Monate zu geschehen. Da der Gläubiger dem Schuldner auch während dieser 2 Monate noch erlaubt, jedes Mobiliarstück ohne Kostenzahlung abzufordern, besteht kein Grund das aller Voraussicht nach wertlose Mobiliar zu sichten, zu sortieren und Stück für Stück im Protokoll zu vermerken. Der Aufwand ist unvertretbar in Anbetracht der Fülle der aller Voraussicht nach wertlosen Mobiliarstücke. Es genügt, wenn die Gerichtsvollzieherin zu Beweiszwecken Fotos macht.
Es genügt, wenn die Gerichtsvollzieherin 2 Monate nach der Räumung die vom Schuldner nicht abgeforderten Sachen sichtet und feststellt, ob sich verwertbare Sachen in dem Mobiliar befinden. Es ist ausreichend, nur diese im Protokoll zu erfassen und nach § 885 Abs. 4 ZPO zu verfahren. Hinsichtlich der wertlosen Stücke genügen die gefertigten Fotos als Protokollersatz.
Der Gläubiger hat angeboten, für die Entsorgung der nicht verwertbaren Mobiliarstücke und natürlich des auch reichlich vorhandenen Mülls selbst zu sorgen. Zur Kostenersparnis ist die Gerichtsvollzieherin gehalten, dieses Angebot des Gläubigers anzunehmen.