Antrag auf Löschung dinglichen Vorkaufsrechts im Grundbuch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts gemäß § 22 GBO mit der Begründung, das Recht sei erloschen. Das Amtsgericht lehnte den Berichtigungsantrag ab, da das Vorkaufsrecht weiterhin bestand und dessen Erlöschen nicht nachgewiesen war. Insbesondere stellt der Erwerb durch Auseinandersetzung unter Miteigentümern keinen Sonderrechtsnachfolgerfall dar. Eine Löschung bedarf der Bewilligung des Berechtigten bzw. der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung.
Ausgang: Antrag auf Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts nach § 22 GBO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein dingliches, auf einen Verkaufsfall beschränktes Vorkaufsrecht nach § 1097 BGB erstreckt sich nur auf Verkäufe durch den Eigentümer zum Zeitpunkt der Bestellung oder dessen Erben.
Der Erwerb des Alleineigentums im Wege der Auseinandersetzung von Miteigentümern ist kein Erwerb als Sonderrechtsnachfolger und führt nicht zum Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts.
Die Veräußerung bzw. Übertragung innerhalb einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft an einen Mitberechtigten stellt keinen Vorkaufsfall dar, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" i.S.v. §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB anzusehen ist.
Die Löschung eines Vorkaufsrechts im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist unzulässig, wenn die Löschungsbewilligung des Berechtigten fehlt und die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vorliegen.
Tenor
wird der von Notar Z am 08.09.2014 gestellte Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 08.09.2014 beantragt die Beteiligte die Löschung des in X Blatt .... in Abt. II unter Nr. . eingetragenen Vorkaufsrechts im Wege der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO, da das Vorkaufsrecht erloschen sei.
Mit Schreiben vom 11.09.2014 wurde die Beteiligte um Vorlage der Löschungsbewilligung der Berechtigten des Vorkaufsrechts gebeten, da eine Löschung im Wege der Berichtigung nicht möglich sei. Dem hat die Beteiligte mit Schreiben vom 06.11.2014 widersprochen und um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.
Die Beteiligte und ihre Schwester waren Miteigentümer des im Grundbuch von X Blatt .... eingetragenen Grundbesitzes. Zulasten dieser Miteigentumsanteile waren wechselseitig Vorkaufsrechte eingetragen. Durch Zuschlag in der Teilungsversteigerung, diese wird grundsätzlich als Vorkaufsfall gewertet, hat die Beteiligte den Grundbesitz erworben. Das zugunsten ihrer Schwester eingetragene Vorkaufsrecht ist bestehen geblieben.
Eine Löschung des Vorkaufsrechts kann nach hiesiger Ansicht aus folgenden Gründen nicht im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen:
Ein für einen Verkaufsfall bestelltes (dingliches) Vorkaufsrecht - um ein solches handelt es sich hier - beschränkt sich gemäß § 1097 Halbsatz 1 BGB auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört (oder durch dessen Erben).
Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (KGJ 40, 133 f. m. Nachw.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1094 RdNr. 18; Erman BGB 6. Aufl. Anm. 1, Staudinger BGB 11. Aufl. RdNr. 9, je zu § 1097.
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.
Die Beteiligte hat das von ihr im Wege der Auseinandersetzung mit ihrer Schwester zu Alleineigentum erworbene Grundstück nicht als Sonderrechtsnachfolger des Eigentümers erhalten.
Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthands-gemeinschaften ist anerkannt, dass die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigender Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" im Sinn der §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (BGHZ 13, 133/137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423, 424; BGB-RGRK § 1097 RdNr. 6; Erman § 1097 Anm. 1; Staudinger 12. Aufl. § 1095 RdNr. 6; Palandt BGB 39. Aufl.§ 1097 Anm. 1 b). Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGHZ 13, 133/139).
Der Ausschuss des Vorkaufsrechts bei einer Veräußerung zwischen Miteigentümern, der ausschließlich in deren Interesse gerechtfertigt werden kann, darf nicht dazu führen, dass das (auf einen Verkaufsfall beschränkte) Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Denn dies wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten.
Im Sinn des § 1097 Halbsatz 1 BGB muss deshalb als Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat.
Ist die Veräußerung nicht als Vorkaufsfall zu bewerten, so erlischt hier das gemäß § 1097 BGB für einen Vorkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht und kann beim späteren Weiterverkauf ausgeübt werden (vgl. BayObLG MittBayNot 1981,18-19, jurisPK-BGB RandNr. 10, 11 zu § 1095 BGB m.w.N.).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht L, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung erhalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.