Erinnerung gegen Kostenansatz für Mithaftentlassungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vom 05.08.2016 ein und rügte die Berechnung der Gebühren für Mithaftentlassungen. Streitpunkt war, ob eine 0,3-fache Gebühr nach Nr. 14142 GNotKG auf den zusammengerechneten oder auf einzelne Eintragungswerte anzusetzen ist. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und stellte auf §55 Abs.2 GNotKG ab; es folgte der Auffassung, dass Gebühren für jede Eintragung gesondert zu erheben sind und bestätigte die Kostenberechnung unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln.
Ausgang: Erinnerung des Notars gegen die Kostenrechnung wegen des Gebührenansatzes nach §55 Abs.2 GNotKG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 55 Abs. 2 GNotKG sind Gebühren für jede Eintragung gesondert zu erheben, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Bestimmung besteht.
Bei der Berechnung von Notargebühren für Mithaftentlassungen sind die Gebühren regelmäßig für jede einzelne Eintragung gesondert anzusetzen; ein gebührenmäßiger Ansatz nach dem zusammengerechneten Wert setzt eine gesetzliche Ausnahmeregelung voraus.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist zurückzuweisen, wenn die Kostenberechnung den Vorschriften des GNotKG entspricht und keine substantiierten rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgetragen werden.
Die Erinnerung ist das zuständige Rechtsmittel bei Beschwerdegegenständen mit einem Wert bis 200 Euro; sie muss schriftlich binnen zwei Wochen eingelegt und im Regelfall begründet werden.
Tenor
In der Grundbuchkostensache betreffend den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 05.08.2016 bezüglich des im Grundbuch von XXX Blatt YYY eingetragenen Grundbesitzes wird die von Notar S am 18.08.2016 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 05.08.2016 zurückgewiesen.
Rubrum
In der Grundbuchkostensache betreffend den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 05.08.2016 bezüglich des im Grundbuch von XXX Blatt YYY eingetragenen Grundbesitzes wird die von Notar S am 18.08.2016 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 05.08.2016 zurückgewiesen.
Gründe
Mit Rechnung vom 05.08.2016 sind dem Beteiligten zu 1. für die Mithaftentlassung der einzelnen Grundstücke folgende Kostenansätze (KV 14141 GNotKG) in Rechnung gestellt worden (Bl. 13 f d.A.):
- Nr. 1: 29,70 €
- Nr. 2: 90,00 €
- Nr. 3: 40,50 €
- Nr. 4: 57,60 €
- Nr. 5: 57,60 €
- Nr. 6: 57,60 €
- Nr. 7: 34,50 €
- Nr. 8: 32,10 €
- Nr. 9: 43,50 €
- Nr. 10: 106,20 €
- Nr. 11: 24,90 €
- Nr. 12: 15,00 €
- Nr. 13: 24,90 €
- Nr. 14: 43,50 €
- Nr. 15: 46,50 €
- Nr. 16: 49,50 €
- Nr. 17: 73,80 €
- Nr. 18: 90,00 €
- Nr. 19: 20,70 €
Insgesamt also 938,10 €.
Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Beteiligte zu 1) – vertreten durch den Notar mit Schreiben vom 18.08.2016 (Eingang bei Gericht – 19.08.2016) – s. Bl. 56 – gewandt. Zur Begründung trägt er vor, dass die 0,3-fache Gebühr nach Nr. 14142 KG GNotKG für die Eintragung der Mithaftentlassung nach dem zusammengerechneten Wert der entlassenen Grundstücke zu berechnen sei. Bei der Berechnung eines Gebührenanteils nach dem zusammengerechneten Wert sei nur eine Rechnung in Höhe von 114,30 V zu stellen.
Die Akte wurde der Bezirksrevisorin – Beteiligte zu 2) übersandt m. d. B. um Stellungnahme – (Bl. 68 d. A.). Diese vertritt die Auffassung, dass die Rechnung richtig erstellt wurde.
Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf durch Verfügung vom 13.09.2016 nicht abgeholfen – s. Bl. 56.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 bittet der Beteiligte zu 1) seine mit Schreiben vom 18.08.2016 übermittelten Einwendungen als Rechtsmittel gegen den Kostenansatz auszulegen.
Auch unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln – 2 Wx 403/16 – vom 24.10.2016 wird mit Schreiben vom 09.12.2016 das Rechtsmittel aufrecht erhalten.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Nach § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 55 Abs. 2 GNotKG ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 S. 1 des Hauptabschnitts 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Köln vom 24.10.2016 – 2 Wx 403/16.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht F in P schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht F in P einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht F eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die First mit Ablauf des nächsten Werktages.