Mietrecht: Schadensersatz für beschädigten Teppichboden; Mahnbescheid wahrt Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen durch Blut‑ und Urinflecken beschädigter Teppichböden nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Gericht erkennt einen Anspruch in Höhe von 1.735,28 DM nach Abzug der Kaution und Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an, sonstige Ansprüche bleiben abgewiesen. Die Verjährung wurde durch einen nachgereichten Mahnantrag gewahrt, obwohl der erste Telefax‑Antrag formell mangelhaft war, da der Mahnbescheid "demnächst" erging.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 1.735,28 DM Schadensersatz; sonstige Klagepunkte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln; verursacht er Schäden, begründet dies einen Anspruch des Vermieters auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten nach §§ 249 ff. BGB.
Ergibt sich die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis des Mieters, trifft diesen die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft; § 282 BGB ist insoweit analog anzuwenden.
Bei Ersatzansprüchen für die Neuherstellung ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen; die Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des ersetzten Wirtschaftsguts.
Die Verjährung kann durch Zustellung eines Mahnbescheids gemäß § 209 Abs. 2 BGB unterbrochen werden; ein zunächst formunwirksamer Mahnantrag (z. B. per Fax ohne vorgeschriebene Vordrucke) kann geheilt werden, wenn der zulässige Antrag nachgereicht wurde und der Mahnbescheid "demnächst" ergeht (§ 693 Abs. 2 ZPO, § 703c ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.735,28 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.02.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.600,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis geltend.
Mit Mietvertrag vom 26.08.1999 vermietete der Kläger der Beklagten eine Wohnung im zweiten Geschoss des Hauses T-Straße in U.
Die Wohnung war bei Übergabe an die Beklagte in unrenoviertem Zustand, nachdem der Kläger zuvor im Mai/Juni 1999 sowohl im Wohn- und Schlafzimmer als auch in der Diele der Wohnung einen neuen Teppichboden hatte verlegen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 03.06.1999 (Bl. 24 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 30.03.2000 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Mietvertrag. Die Wohnungsübergabe an den Kläger erfolgte am 31.07.2000. Zu diesem Zeitpunkt lagen hinsichtlich der Teppichböden die folgenden Beschädigungen vor:
Im Schlafzimmer befanden sich in einem Bereich von ca. 1 qm zahlreiche Blut- und Urinflecken. Insgesamt handelte es sich um ca. 15 Flecken, welche jeweils einen Durchmesser von 3-5 cm aufwiesen. Im Wohnzimmer befanden sich ebenfalls an mehr als 10 Stellen Blutflecken mit einem Durchmesser von 5-10 cm sowie ebenfalls Urinflecken.
Der Kläger beauftragte daraufhin ein Fachunternehmen für Teppichreinigung. Entsprechend der Mitteilung dieses Fachunternehmens waren die vorhandenen Flecken mit handelsüblichen Reinigungsmitteln nicht zu entfernen.
Auf der Basis der von ihm seinerzeit für die Verlegung des Teppichbodens (im Jahr 1999) aufgewendeten Kosten macht der Kläger nunmehr - nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Kaution - Schadensersatzansprüche i.H.v. 2.139,35 DM geltend.
Mit Telefax vom 30.01.2001 stellte der Kläger beim Amtsgericht Euskirchen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Ein entsprechender Antrag (im Original) ging beim Amtsgericht Euskirchen am 01.02.2001 ein. Der vom Amtsgericht Euskirchen unter dem 06.02.2001 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 08.02.2001 zugestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht erforderlich, zumindest sei eine solche jedoch im Schreiben vom 04.08.2000 enthalten gewesen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei, da es hierfür auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Mahnverfahrens entscheidend ankomme.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.139,35 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Teppichboden habe bereits zu Beginn des Mietverhältnisses Gebrauchsspuren aufgewiesen.
Sie ist ferner der Ansicht, der Anspruch des Klägers scheitere bereits an einer fehlenden Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Zudem sei der Anspruch auch verjährt, nachdem eine Zustellung des Mahnbescheides erst am 08.02.2001 erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.735,28 DM aus einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages vom 26.08.1999.
Der Beklagten oblag als Nebenpflicht zu dem Mietvertrag die Verpflichtung, die Mietsache so pflegend zu behandeln, dass sie nicht beschädigt und nicht mehr als vertragsgemäß abgenutzt wird. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte nach dem - insoweit unstreitigen - Sachvortrag des Klägers verstoßen, indem der Teppichboden im Wohn- und Schlafzimmer durch Blut- und Urinflecken beschädigt worden ist.
Nachdem die Ursache für diese Beschädigungen aus dem Gefahrenkreis der Beklagten (als Mieterin) hervorgegangen ist, hat die gemäß § 282 BGB analog darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht näher dargelegt, dass diese Beschädigungen nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen sind.
Der Kläger hat demnach gegen die Beklagte gemäß §§ 249 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Geldbetrages. Nachdem - was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist - eine Reinigung des Teppichbodens nicht möglich ist, hat der Kläger gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die mit der Verlegung eines neuen Teppichbodens verbunden sind. Dies schließt auch die Auswechslung des Teppichbodens in der Diele der Wohnung ein, auch wenn dieser selbst keine Verunreinigungen/Beschädigungen aufweist, da -nach dem unstreitigen Sachvortrag des Klägers - nur so wieder ein einheitlicher Gesamteindruck erzielt werden kann.
Die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten kann anhand der von dem Kläger anlässlich der Verlegung des Teppichbodens aufgewandten Kosten bestimmt werden, da - was zwischen den Parteien unstreitig ist - diese Kosten jedenfalls nicht über denjenigen Kosten liegen, die mit einer Neuverlegung des Teppichbodens zum jetzigen Zeitpunkt verbunden wären. Insoweit ist ein Kostenbetrag .i.H.v. 3.232,55 DM zugrunde zu legen. Hiervon ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung jedoch ein sog. Abzug neu für alt vorzunehmen, da die Schadensbeseitigung bzw. die Neuverlegung eines Teppichbodens - unter Berücksichtigung der nur begrenzten Lebensdauer von Teppichböden - zu einer messbaren Vermögensvermehrung auf Seiten des Klägers führt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Teppichboden zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe (31.07.2000) bereits etwas über 1 Jahr alt war. Ausweislich der Rechnung vom 03.06.1999 hat der Teppichboden seinerzeit 38,59 DM/qm zzgl. Mehrwertsteuer gekostet. Insoweit hat es sich bei dem Teppichboden weder um sog. Billigware noch um einen besonders teuren (und insofern besonders strapazierfähigen) Teppichboden gehandelt.
Vor diesem Hintergrund kann eine durchschnittliche Lebensdauer des Teppichbodens von 8 Jahren zugrunde gelegt werden, so dass ein Abzug neu für alt i.H.v. 1/8 angemessen erscheint. Für einen höheren Abzug neu für alt hat die Beklagte ihrerseits nichts vorgetragen.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Verlegekosten incl. Material gemäß
Rechnung vom 03.06.1999 (incl. MWSt) 3.232,55 DM davon 7/8 = 2.828,48 DM abzgl. einbehaltener Kaution -1.093,20 DM 1.735,28 DM
Die Höhe der einbehaltenen Kaution ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verjährt.
Nachdem die Wohnungsübergabe am 31.07.2000 stattgefunden hat, wurde die Verjährungsfrist (6 Monate) des § 558 Abs. 1 BGB an diesem Tag in Lauf gesetzt (§ 558 Abs. 2 BGB), wobei für die Fristberechnung § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu beachten sind. Unter Berücksichtigung dessen wäre die Verjährungsfrist grds. am 31.01.2001 abgelaufen.
Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist per Telefax am 30.01.2001 und im Original (auf dem Postwege) am 01.02.2001 beim Mahngericht eingegangen.
Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides unterbrochen werden, wobei gemäß § 693 Abs. 2 ZPO bei einer Zustellung des Mahnbescheides "demnächst" auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Geht man von einer Antragstellung am 01.02.2001 aus, so wäre - worin der Beklagten zuzustimmen ist - zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Verjährung eingetreten gewesen. Hierbei wäre zu beachten, dass die Übersendung eines Mahnantrages per Telefax bei - vorliegend gegebener - vorgeschriebener Verwendung von Vordrucken nicht ausreichend ist (vgl. nur LG Hagen NJW 1992k 2036). Ein per Telefax und insoweit unter Verstoß gegen den Formularzwang aus § 703 c ZPO gestellter Mahnantrag ist seitens des Mahngerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Vorliegend wurde dieser Mangel (Verstoß gegen Formularzwang) jedoch im weiteren Verfahrensverlauf geheilt, nachdem am 01.02.2001 der entsprechende Antrag im Original, d.h. unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke beim Mahngericht eingegangen ist.
Zu den Mängeln, die eine Unzulässigkeit des Mahnantrages zur Folge haben können, gehört gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verwendung von Vordrucken nach § 703 c ZPO.
Wird jedoch - wie hier - auf der Grundlage eines "berichtigten" Mahnantrages ein Mahnbescheid erlassen, so kann die Unterbrechung der Verjährung nach § 693 Abs. 2 ZPO auch dann eintreten, wenn der Antrag zu dem Zeitpunkt, als er bei Gericht einging, unzulässig war (vgl. nur BGH NJW 1999, 3717, 3718 m.w.N.). Dies gilt nicht nur dann, wenn dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung seitens des Mahngerichtes die Möglichkeit zur Mängelbehebung eröffnet wird, sondern auch dann, wenn es — wie im vorliegenden Fall — ‘wegen des zeitlichen Ablaufs nicht zu einer Mängelbehebung im Rahmen eines Anhörungsverfahrens kommt. Die Rückbeziehung der Verjährungsunterbrechung (durch Zustellung des Mahnbescheides) auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Antragstellung setzt voraus, dass die Zustellung des Mahnbescheides i.S.d. § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt •ist (vgl. BGH a.a.O.). Nachdem der fragliche Mahnbescheid am 06.02. erlassen und am 12.02.2001 der Beklagten zugestellt worden ist, ist von einer Zustellung "demnächst" auszugehen. Die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, dass der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zunächst per Telefax übersandt worden ist, beträgt maximal 1 Tag. In Fällen einer derartig kurzen Verzögerung der Zustellung ist ohne weiteres von einer Zustellung "demnächst" auszugehen (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1999, 3125).
Der tenorierte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.139,35 DM