Teilhafige Haftung bei unzulässigem Wendemanöver: Klägerin erhält 1/4 Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht nach einem Auffahrunfall beim Wenden Schadensersatz geltend. Das Gericht beurteilt das Wendemanöver an einer unzulässigen Stelle als überwiegende Unfallursache und rügt Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO. Den Beklagten wird wegen verbleibender Betriebsgefahr anteilig ein Viertel des Schadens zugesprochen; die restliche Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 1/4 des geltend gemachten Schadens, der Rest der Klage wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Auffahrenden gilt nicht, wenn der Zusammenstoß nicht im fließenden Verkehr, sondern bei einem bereits eingeleiteten Wendemanöver oder vergleichbaren Abbrems- bzw. Richtungswechsel stattfand.
Ein Wendemanöver an einer Stelle, an der Wenden unzulässig ist, stellt eine erhebliche Verletzung der nach § 9 Abs. 5 StVO gebotenen Sorgfalt dar und begründet insoweit das überwiegende Verschulden des Wendenden.
Trotz eines vom Vorausfahrenden zu vertretenden Fehlverhaltens bleibt die von einem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bestehen; ist ein völliges unabwendbares Verhalten des Auffahrenden nicht bewiesen, kann diesem eine anteilige Haftung wegen Betriebsgefahr zukommen.
Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten und Arbeitslohn nur in angemessenem Umfang (örtlicher, üblicher Stundenverrechnungssatz) anzusetzen; sonstige Auslagen sind durch eine übliche Pauschale zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 413,87 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.9.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 400 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 24.5.2000 in x ereignet hat. Damals befuhr die Klägerin, von der B kommend, mit ihrem Pkw die S in Richtung A. Hinter ihr fuhr in gleicher Richtung der Beklagte zu 2 mit einem der Beklagten zu 1 gehörenden und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw.
Die Fahrspuren der S sind durch einen Grünstreifen voneinander getrennt, der in Höhe der Einfahrt zum Hit-Markt unterbrochen ist, um den von A kommenden Fahrzeugen mittels einer Linksabbiegerspur die Einfahrt zum Marktgelände zu ermöglichen. Dort beabsichtigte die Klägerin zu wenden, um nach Überquerung der Linksabbiegespur, die mittels einer durchgezogenen Linie von der Geradeausspur getrennt ist, ihre Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Als sie dieses Manöver durchführte und sich schon fast in rechtem Winkel zu ihrer Fahrspur befand, fuhr der Beklagte zu 2 auf ihren Wagen auf.
Die Klägerin beziffert den ihr dadurch entstandenen Fahrzeugschaden mit 1.955,93 DM und macht außerdem eine Auslagenpauschale von 50 DM geltend.
Sie behauptet, sie habe sich vergewissert, dass sie den rückwärtigen Verkehr nicht behindere, den linken Blinker betätigt und ihren Wagen nach links eingeordnet. Dabei habe sie den hinter ihr fahrenden Beklagten zu 2 bemerkt und festgestellt, dass auch insoweit eine Gefährdung ausgeschlossen gewesen sei. Da sie ihren Abbiegevorgang unter Beachtung aller einschlägigen Regeln der Straßenverkehrsordnung ausgeführt habe, stehe ihr Schadensersatz im geltend gemachten Umfang zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.045,93 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe, als sie sich der Einfahrt zum Hit-Markt genähert habe, ihr Fahrzeug deutlich erkennbar nach rechts zum Fahrbahnrand und in die Zufahrt gelenkt, so dass der Beklagte zu 1 angenommen habe, dass sie nach rechts in die Einfahrt einbiegen wolle. Er habe daher seine Geradeausfahrt fortgesetzt. Dann sei das Fahrzeug der Klägerin jedoch plötzlich nach links geschwenkt worden, wobei der linke Blinker erst nach Einleitung dieses Manövers gesetzt worden sei. Trotz einer sofortigen Bremsung habe der Beklagte zu 2
es nicht mehr vermeiden können, auf das plötzlich vor ihm die Fahrbahn querende Fahrzeug aufzufahren. Schadensersatz stehe der Klägerin daher nicht zu. Im übrigen sei auch die Höhe des geltend gemachten Schadens übersetzt, da die Klägerin keinen Anspruch auf die verlangten Verbringungskosten habe und nur ein mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssatz von 138 DM/Stunde in Ansatz gebracht werden könne.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gemäß§§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz nur eines Viertels des ihr durch das Unfallgeschehen entstandenen Schadens. Denn es kann nicht aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte zu 2 auf den Wagen der Klägerin aufgefahren ist, davon ausgegangen werden, dass er den Unfall verschuldet hat.
Zwar spricht bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Dies ist gilt jedoch dann nicht, wenn nachgewiesen oder unstreitig ist, dass sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat. So ist es hier. Denn es ist unstreitig, dass es zur Kollision gekommen ist, als die Klägerin bereits ihr Wendemanöver ausführte und sich fast in rechtem Winkel zur Fahrbahn befand.
Aufgrund dessen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie selbst den Unfall dadurch verschuldet hat, dass
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sie sich entgegen § 9 Abs. 5 StVG bei ihrem Wendemanöver nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Denn es ist davon auszugehen, dass sie durch ihr Wendemanöver den Bremsweg des Beklagten zu 2 verkürzt und dadurch dazu beigetragen hat, dass es zum Unfall gekommen ist.
Anders als beim Beklagten zu 2 gibt es bei der Klägerin nichts, das geeignet sein könnte diesen Anschein zu widerlegen. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie ihr Wendemanöver durch Blinkerbetätigung, noch durch entsprechende Fahrweise so rechtzeitig kenntlich gemacht hat, dass es dem Beklagten zu 2 möglich gewesen wäre, seine Fahrweise rechtzeitig auf den von ihr geplanten Wendevorgang einzustellen. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass sie bei ihrer Anhörung zum Unfallhergang den Polizeibeamten gegenüber im Widerspruch zu ihrem jetzigen Vorbringen eingeräumt hat, "bestenfalls eine geringfügige Schwenkbewegung" nach rechts gemacht zu haben, spricht eher dafür, dass sie so gefahren ist, dass der Beklagte zu 2 tatsächlich annehmen mußte, sie werde in die Einfahrt des Marktgeländes fahren.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin an einer Stelle, an der sie nicht wenden durfte, was sie bei gehöriger Aufmerksamkeit auch unschwer hätte erkennen können, da es eher ungewöhnlich ist, dass über eine Linksabbiegespur abgebogen werden darf, ein unzulässiges Wendemanöver unternommen hat. Da sie zudem noch den ihr folgenden Beklagten zu 2 gesehen haben und nach eigenem Vorbringen äußerst langsam gefahren sein will, läßt sich das Unfallgeschehen, wenn nicht durch völlige Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2 für die indessen jeder Nachweis fehlt nur dadurch erklären, dass sie unmittelbar vor ihm abgebogen ist, wobei sie seinen Bremsweg soweit verkürzt hat, dass es zur Kollision kommen mußte. Damit hat sie in erheblicher Weise
gegen die ihr nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen und dadurch den Unfall verschuldet.
Ein ähnlicher Schuldvorwurf kann gegen den Beklagten zu 2 nicht erhoben werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das von der Klägerin beabsichtigte Fahrmanöver rechtzeitig erkennen konnte und deswegen einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht erwiesen, dass der Unfall für ihn völlig unabwendbar war. Infolgedessen haften die Beklagten der Klägerin aufgrund der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr auf Ersatz eines Viertels des ihr entstandenen Schadens.
Damit ist der Klage im erkannten Umfang stattzugeben. Denn es kann nur von einer Schadenshöhe von insgesamt 1.655,49 DM ausgegangen werden. Da sie lediglich auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnet, kann die Klägerin die beanspruchten Verbringungskosten von 150 DM nicht und Arbeitslohn nur in Höhe des mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssatzes verlangen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 40 DM schätzt, ergibt sich damit ein Gesamtschaden von 1.655,49 DM. In Höhe eines Viertels davon ist der Klage stattzugeben, während sie im übrigen der Abweisung unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.