Einspruch gegen Versäumnisurteil: Klage wegen Mietsachschäden als verjährt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben nach Räumung Schadenersatzansprüche gegen die frühere Mieterin und legten einen Mahnbescheid nach. Das Gericht hielt die Klage für verjährt nach den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften (sechsmonatige Verjährung für Mietsachschäden) und wies den Einspruch und die Klage ab. Der Mahnbescheid war wegen fehlender Individualisierung nicht verjährungsunterbrechend.
Ausgang: Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil abgewiesen; Klage wegen Verjährung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verschlechterungen der Mietsache verjähren Ansprüche nach den bis zum 01.01.2002 geltenden Regeln innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache (Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. früherer Rechtslage).
Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); die Forderung muss so bezeichnet sein, dass sie von anderen Ansprüchen unterscheidbar ist und Grundlage eines materiell rechtskräftigen Titels bilden kann.
Die Zustellung einer Anspruchsbegründung kann die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn sie innerhalb der laufenden Verjährungsfrist erfolgt.
Fehlt eine zur Hemmung oder Unterbrechung geeignete Handlung in unverjährter Zeit, führt die Verjährungseinrede zur Abweisung der Klage.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.02 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 900 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war Mieterin einer ihr von den Klägern vermieteten Wohnung in O, T-Str. Das Mietverhältnis ist durch fristlose Kündigung der Kläger beendet worden. Sie haben unter dem 16.01.01 ein Räumungsurteil erlangt und nach einer Teilräumung mit Schreiben vom 23.02.01 die vollständige Räumung verlangt. Am 02.03.01 haben die Kläger selbst die restliche Räumung vorgenommen. Sie nehmen die Beklagte jetzt auf Schadensersatz in Anspruch und beziffert den ihnen durch Verschlechterung der Mietsache entstandenen Schaden wegen dessen Darstellung im einzelnen auf die Klagebegründung vorn 11.10.01 (Bl. 13 bis 17 d. A.) verwiesen wird - mit insgesamt
13.500 DM.
Die Kläger haben wegen dieses Anspruchs am 13.08.01 einen Mahnbescheid beantragt, in dem als Anspruchsgrund "Schadensersatz aus Mietvertrag gern. Schadensersatz vom 11.11.94" angegeben war. Die Beklagte hat gegen den am 15.08.01 erlassenen und ihr am 17.08.01 zugestellten Mahnbescheid am 31.08.01 Widerspruch eingelegt. Danach haben die Kläger ihre Forderung mit Anspruchsbegründung vom 11.10.01 dargelegt, die der Beklagten am 17.10.01 zugestellt wurde.
Im Termin vom 11.01.02 haben die Kläger nicht verhandelt. Auf Antrag der Beklagten ist deshalb ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das den Klägern am 16.01.02 zugestellt wurde und gegen das sie am 30.01.02 Einspruch eingelegt haben.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe Schäden am Mietobjekt, insbesondere an der Einbauküche, dem Fußboden im Dachgeschoß, am Teppichboden sowie an zwei Türen und am Balkon verursacht und Müll zurückgelassen. Dadurch sei ihnen Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Sie sind deswegen der Auffassung, Zahlung im geltend gemachten Umfang verlangen zu können.
Die Kläger beantragen,
das Versäumnisurteil vom 11.01.02 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.902,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.01 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie erhebt die Verjährungseinrede und wendet sich im übrigen auch gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ihre weitgehend unsubstantiiert vorgetragene Forderung jemals begründet war, denn sie ist jedenfalls verjährt gemäß § 558 BGB.
Da der geltend gemachte Anspruch vor dem 01.01.02 entstanden ist, richtet sich seine Verjährung gemäß Art. 229 § 6 EGBGB nach den bis dahin gültigen Bestimmungen. Infolgedessen sind etwaige Ansprüche der Kläger wegen Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von sechs Monaten nach deren Rückgabe verjährt, sofern nicht eine Hemmung oder Unterbrechung der am 28.02.01 abgelaufenen Verjährungsfrist erfolgt ist.
Dies ist nicht der Fall. Zwar haben die Kläger am 15.08.01 einen am 17.08.01 zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Eine Unterbrechung des spätestens nach der selbst durchgeführten Schlußräumung am 02.03.01 begonnen Laufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist dadurch jedoch nicht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 209 Abs. 2 Ziff 1 BGB in der bis zum 01.01.02 geltenden Fassung die Zustellung des Mahnbescheids zur Unterbrechung der Verjährung führen kann. Denn dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt ist, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH NJW 2001, 305) . Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid darüber hinaus dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. (BGH NJW 1993, 862).
Der Mahnbescheid, den die Kläger erwirkt haben genügt keiner dieser Anforderungen. Denn es ist mit ihm ein Schadensersatzanspruch erhoben worden, dessen Grundlage nicht erkennbar ist, da zu seiner Bezeichnung lediglich auf das Datum des Mietvertrags Bezug genommen wurde. Darüber hinaus ist in keiner Weise erkennbar, aus welchen der mit der Anspruchsbegründung vom 11.10.01geltend gemachten Einzelforderungen er sich zusammensetzt.
Da somit eine Verjährungsunterbrechung durch den Mahnbescheid vom 15.08.01 nicht eingetreten ist, könnte die Verjährung allenfalls durch die Zustellung der Anspruchsbegründung vom 11.10.01 unterbrochen worden sein. Diese ist aber erst am 17.10.01 bewirkt worden, also mehr als 6 Monate nach dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, der spätestens am 02.03.01 eingesetzt hat. Da somit eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung in unverjährter Zeit nicht stattgefunden hat, steht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede dem Klageerfolg entgegen. Damit muß aber die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.902,44 €