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Amtsgericht Siegburg·8 C 258/99·25.11.1999

Verkehrsunfall: Teilweiser Schadensersatz wegen Mitverursachung (2/3-Quote)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 14.03.1998. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte das Geschehen durch Abbremsen ursächlich mitverursacht hat, ein Mitverschulden des entgegenkommenden Fahrers aber nicht ausgeschlossen ist. Deshalb wird dem Kläger 2/3 des anerkannten Schadens zugesprochen; Nutzungsausfall und volle Reparaturkosten werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 2/3 des anerkannten Schadens (424,33 DM nach Anrechnung bereits gezahlter Beträge), der Rest abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB bzw. §§ 7,17 StVG in Zusammenhang mit Mitverursachung anteilig zu kürzen; bei nicht ausschließbarer Mitverursachung kann eine Quote von 2/3 angemessen sein.

2

Kann der tatsächliche Kollisionsort nicht geklärt werden, begründet dies eine anteilige Haftungsverteilung, da unterschiedliche Fahrweisen ursächlich geworden sein können.

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Nutzungsausfallentschädigung ist nur zu gewähren, wenn der Geschädigte substantiiert darlegt und belegt, dass ihm tatsächlich ein Nutzungsausfall entstanden ist.

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Reparaturkosten sind auf Wiederbeschaffungswert abzurechnen, wenn der Anspruchsteller zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümer war; die Geltendmachung über den Wiederbeschaffungswert hinaus obliegt nur dem geschädigten Eigentümer, der sein Integritätsinteresse durch tatsächliche oder dokumentierte Reparatur darlegt.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVersG§ 288 BGB§ 284 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 424,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.6.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.

Rubrum

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14.3.1998 ereignet hat.

2

Damals befuhr der Beklagte zu 1 mit einem der Beklagten zu 2 gehörenden und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug die T-Straße in F. Dort kam ihm auf einer abschüssigen Strecke das jetzt dem Kläger gehörende, von Herrn N gelenkte Fahrzeug in einer Kurve entgegen. Der Beklagte zu 1 bremste ab und geriet auf der nassen T-Straße ins Rutschen. Dabei kam es zu einer Kollision, bei der beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

3

Der Kläger, der den von Herrn N gelenkten Wagen nach dem Unfall erworben hat und dem die Ansprüche aus dem Schadensereignis abgetreten wurden, beziffert seinen Schaden — wegen dessen Darstellung im einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird — mit insgesamt 4.365,79 DM und macht, nachdem die Beklagte zu 3 ihm 1.273 DM gezahlt hat, den Rest von 3.092,79 DM geltend.

4

Der Kläger behauptet, Herr N sei damals äußerst rechts gefahren, als der Beklagte zu 1 — offenbar aufgrund unangepasster Geschwindigkeit — ins Rutschen und über die Straßenmitte hinaus gegen den berganfahrenden Wagen des Klägers geraten sei. Der Kläger ist der Auffassung, deshalb vollen Schadensausgleich verlangen zu können.

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Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34992,79 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 13.6.1998 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, Herr N habe damals die Kurve geschnitten und den Beklagten zu 1, der äußerst rechts und mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei, dadurch zu einer Vollbremsung gezwungen. Die dadurch verursachte Bremsspur habe sich jedoch auf seiner Fahrbahn befunden. Die Beklagten sind deswegen der Auffassung, mehr als hälftigen Schadensausgleich könne der Kläger nicht verlangen. Im übrigen wenden sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens, indem sie geltend machen, der Kläger könne nicht die Reparaturkosten von 3.449,79 DM, sondern nur den Wiederbeschaffungswert von 2.800 DM abzüglich Restwert von 800 DM, also 2.000 DM als Fahrzeugschaden verlangen. Nutzungsausfall stehe ihm nicht zu und als Schadenspauschale nicht mehr als 40 DM. Damit ergebe sich ein Gesamtschaden von 2.546 DM, der unstreitig hälftig bezahlt sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.11.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Der Kläger hat gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten nur Anspruch auf Ersatz von 2/3 des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Denn aufgrund der Beweisaufnahme kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 schuldhaft das Unfallgeschehen herbeigeführt hat, indem er sein Fahrzeug durch ein Bremsmanöver destabilisiert und mit Kollisionsfolge ins Rutschen gebracht hat, nicht aber auch davon, dass der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs unabwendbar war. Grund dafür ist, dass letztlich nicht zu klären war, wo auf den Fahrbahn sich der Zusammenstoß ereignet hat.

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Es ist somit in Betracht zu ziehen, dass einerseits der Beklagte zu 1 durch seine Abbremsung die Hauptursache für den Zusammenstoß gesetzt hat und andererseits, dass nicht ausgeschlossen

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werden kann, dass der dem Beklagten zu 1 damals entgegenkommende Fahrer dessen Bremsung durch seine Fahrweise veranlasst haben kann. Dies rechtfertigt es zwar, dem Kläger mehr als hälftigen Schadensersatz zuzubilligen, jedoch nicht mehr als eine Quote von 2/3.

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Dabei kann der Kläger auch nicht für alle Positionen, die er geltend macht, den beanspruchten Ersatz verlangen. Nutzungsausfallentschädigung steht ihm nicht zu, da er nicht substantiiert dargetan hat, dass ihm tatsächlich Nutzungsausfall entstanden ist.

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Auch die Kosten der Reparatur kann er nicht verlangen. Denn es ist unstreitig, dass der Wagen nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.800 DM hatte. Abzüglich des vom Sachverständigen auf 800 DM geschätzten Restwerts ergibt sich damit ein Fahrzeugschaden von 2.000 DM. Nur diesen kann der Kläger beanspruchen, da er zum Zeitpunkt, da der Wagen beschädigt wurde, nicht dessen Eigentümer war. Damit ist ihm die Möglichkeit, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 130 % übersteigenden Reparaturkosten zu verlangen, statt auf Totalschadensbasis abzurechnen, nicht gegeben. Denn dieses Recht steht nur dem Geschädigten zu, der sein Integritätsinteresse dadurch dokumentiert, dass er das Fahrzeug nach Gutachten reparieren lässt. Keine dieser Voraussetzungen ist beim Kläger gegeben.

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Damit ergibt sich für den Kläger ein Gesamtschaden von 2.546 DM, der sich zusammensetzt aus 2.000 DM Fahrzeugschaden, 506 DM Gutachterkosten und einer Schadenspauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer noch auf 40 DM schätzt. Davon kann der Kläger 2/3, also 1.697,33 DM, verlangen. Da die Beklagte zu 3 ihm darauf vorprozessual schon 1.273 DM gezahlt hat, ist seiner Klage noch in Höhe von 424,33 DM stattzugeben, während sie im übrigen der Abweisung unterliegt.

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Der Zinsanspruch ist mangels Vorlage einer Zinsbescheinigung begründet nur im zuerkannten Umfang nach Maßgabe der §§ 288, 284 BGB.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.