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Amtsgericht Siegburg·6 C 464/90·29.11.1990

Rückforderung einer Abstandssumme nach Tischreservierung – Ungerechtfertigte Bereicherung

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer vom Wirt geforderten Abstandssumme, die er nach Nichterteilung einer Speisenbestellung gezahlt hatte. Streitgegenstand ist, ob durch die Tischreservierung eine Verpflichtung zur Bestellung entstand und ob die Zahlung rechtsgrundlos war. Das Gericht erkennt einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) und verurteilt zur Rückzahlung von 15,00 DM zu 4 % Zinsen; weitergehende Zinsforderungen werden abgewiesen. Die Reservierung begründet keine Pflicht zur Bestellung eines bestimmten Gerichts.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Abstandssumme in Höhe von 15,00 DM aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung teilweise stattgegeben; weitergehende Zinsforderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Herausgabe nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB reicht es aus, dass eine bewusste und zweckgerichtete Leistung zu einer Vermögensmehrung des Empfängers ohne rechtlichen Grund geführt hat.

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Die Vorbestellung eines Tisches begründet nicht bereits eine vertragliche Verpflichtung des Gastes, ein bestimmtes Gericht zu bestellen; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbestellung entsteht nur, wenn eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde.

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Selbst wenn eine Zahlung durch eine Drohung oder Zwangsmittel motiviert ist, erfüllt der Zahlende zunächst ein vom Empfänger geltend gemachtes Leistungsbegehren; die Leistung kann jedoch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.

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Eine Zahlung, die deutlich unter Vorbehalt und mit dem Vorbehalt späterer Rückforderung geleistet wurde, schließt die Erstattungsberechtigung nach § 812 BGB nicht aus (keine Hemmung durch § 814 BGB).

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Zinsansprüche richten sich nach § 288 I 1 BGB; weitergehende Verzugszinsen nach § 286 BGB setzen einen entsprechenden, schlüssigen Vortrag voraus.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 326 Abs. 1 i.V.m. §§ 361, 252 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 814 Abs. 1 Alt. BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 284 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 15,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 1.6. 1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Beklagte betreibt ein Speiselokal der oberen Preiskategorie unter der Firmenbezeichnung "b" in f. Es handelt sich hierbei um ein kleineres Lokal.

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Der Kläger, der schon mehrfach Gast in der ‘b" gewesen war, bestellte daher telefonisch für die Mittagszeit des 13.5.1990 (Muttertag) einen Tisch für vier Personen vor.

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Er erschien dann auch, zusammen mit seiner Frau und seinen Eltern am vereinbarten Tag gegen 12.00 Uhr im Lokal des Beklagten, um dort das Mittagessen einzunehmen.

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Nachdem der Kläger und seine Familie zunächst die Getränke bestellt hatten, wollten sie anhand der ausgelegten Karte ihre Bestellung gegenüber der Bedienung abgeben.

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Auf der Karte wurde aber nur ein sogenanntes "Muttertagsmenü" angeboten, das aus zwei alternativen Vorspeisen und drei Hauptgerichten bestand.

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Alle auf der Speisekarte angebotenen Gerichte sagten dem Kläger und seiner Begleitung nicht zu.

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Infolge der nichtvorhandenen weiteren Auswahlmöglichkeit wollte man daher von einer Bestellung Abstand nehmen und nach Bezahlung der Getränke das Lokal wieder verlassen.

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Der von der Bedienung hierüber informierte Beklagte war damit jedoch nicht einverstanden.

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Er forderte als Ausgleich für die nichterfolgte Bestellung (zusätzlich

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zum Preis der Getränke) eine Abstandssumme in Höhe von 15,-- DM pro Person.

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Der Kläger verweigerte dies zunächst, zahlte dann aber, als der Beklagte hierauf bestand, doch den verlangten Betrag von insgesamt 60,-- DM und verließ zusammen mit seiner Begleitung die Gaststätte.

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Mit Schreiben vom 16.5.1990 forderte der Kläger den von ihm gezahlten Betrag wieder zurück und setzte dem Beklagten diesbezüglich eine Frist bis zum 31.5.1990.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den geforderten Betrag in Höhe von 15,-- DM pro Person als eine Strafe für die nicht vorgenommene Bezahlung festgesetzt.

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Auch habe er sich ebenso wie die ihn begleitenden Familienmitglieder geweigert, seine Adresse zwecks späterer gerichtlicher Geltendmachung dieses Betrages anzugeben.

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Daraufhin habe der Beklagte mit Unterstützung des hinzukommenden Koches das Verlassen der Gaststätte von der Entrichtung der 15,-- DM abhängig gemacht.

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Aus diesem Grund habe er schließlich die verlangte Abstandssumme gezahlt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15,-- DM

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nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1.6.1990 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, daß der Kläger bereits bei der telefonischen Tischreservierung darauf hingewiesen worden sei, daß am 13.5.1990 nur das sogenannte "Muttertagsmenü" angeboten werde. Dies habe der Kläger auch akzeptiert und sein Kommen verbindlich zugesagt. Aufgrund der von dem Kläger bestätigten Reservierung sei er gezwungen gewesen, andere Interessenten abzuweisen.

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Er ist daher der Ansicht, daß der Kläger ihm den infolge der Nichtbestellung entgangenen Gewinn zu ersetzen habe. Insofern sei der Betrag von 15,-- DM pro Person auch angemessen.

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Weiter behauptet er, daß er keinesfalls das Verlassen des Lokals von der Zahlung einer Strafe abhängig gemacht habe. Vielmehr habe er freundlich, aber bestimmt den Kläger auf seine Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Abstandssumme hingewiesen. Diese habe der Kläger schließlich nach einer kurzen Diskussion freiwillig gezahlt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung begründet.

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Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15,-- DM aus § 812 I 1 1. Alt. BGB zu, denn der Beklagte ist um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert.

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Infolge der vom Kläger erhaltenen 15,-- DM hat sich das Vermögen des Beklagten vermehrt.

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Dies erfolgte auch durch eine Leistung des Klägers.

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Als Leistung im Sinne des § 812 I 1 1. Alt. BGB ist nämlich jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen

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(vergl. Erman/Westermann, BGB, 7. Auflage, Münster 1984, § 812 RdNr. 11;

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BGHZ 40, 272).

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Selbst wenn eine vermeintliche Drohung des Beklagten ausschlaggebendes

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Motiv für die Zahlung gewesen sein sollte, so wurde damit zunächst ein

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vom Beklagten geltend gemachter Anspruch erfüllt.

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Die Zahlung erfolgte auch ohne rechtlichen Grund.

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Dem Beklagten stand kein Anspruch auf die erbrachte Leistung zu. Insbesondere konnte er sein Zahlungsbegehren nicht auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 326 I i.V.m. §§ 361, 252 BGB wegen Nichtbestellung eines Mittagsgerichts stützen.

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Ein Schadensersatzanspruch, der auf die dem Gastwirt entstandenen Unkosten bzw. den entgangenen Gewinn abzielt, kann von vorneherein nur dann entstehen, wenn der Gast eine vertragliche Verpflichtung zur Bestellung einer Mahlzeit eingegangen ist.

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Dahingehend läßt sich aber die zwischen Kläger und Beklagten vereinbarte Tischbestellung gerade nicht interpretieren.

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Dies ergibt sich aus der Auslegung der Vorbestellung, die anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist. Maßgebend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie die Verkehrsauffassung.

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Der Beklagte durfte die Tischreservierung nicht als feste Zusage verstehen, daß der Kläger bei seinem Besuch ein auf der Karte angebotenes Gericht wählen würde.

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Zwar vermag auch die Reservierung wechselseitige Verpflichtungen zu begründen (vgl. AG Hamburg, NJW 1973, 2253).

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Wer in einem Speiselokal einen Tisch bestellt, verpflichtet sich, zum angegebenen Zeitpunkt zu erscheinen und grundsätzlich ein Menü einzunehmen. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Gast, wie der Kläger, weiß, daß infolge der begrenzten Räumlichkeiten vorwiegend mit Vorbestellungen gearbeitet wird. Insoweit hat auch der Gastwirt ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Reservierung.

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Bei der Vorbestellung eines Tisches steht jedoch noch gar nicht fest, was und wie viel der Gast verzehren wird. Der Wirt kann nicht erwarten, daß der Gast auch dann bestellt, wenn ihm das Speiseangebot in keiner Weise zusagt. Eine derart weitgehende Verpflichtung würde den üblichen Rahmen einer Reservierung überschreiten. Durch sie sichert sich der Gast in dem von ihm gewählten Lokal einen freien Tisch und damit die Möglichkeit, dort speisen zu können. Er wird jedoch kein Interesse daran haben können, auch dann zu einer Bestellung gezwungen zu werden, wenn ihm die angebotenen Speisen missfallen.

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Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits bei der telefonischen Vorbestellung auf das beschränkte Menüangebot am Muttertag hingewiesen wurde.

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Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, blieb dem Kläger bei der Bestellung immer noch eine — wenn auch reduzierte — Auswahlmöglichkeit. Er hat sich nicht bereits durch die Reservierung auf ein bestimmtes Menü festgelegt und dessen konkrete Zubereitung verlangt.

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Wenn der Gastronom an einem bestimmten Tag nur eine eingeschränkte Speisenauswahl anbietet, so hat er das unternehmerische Risiko zu tragen, wenn dies dem Gast im Einzelfall nicht zusagt.

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Dafür, daß sich der Kläger bereits am Telefon für ein bestimmtes

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Mittagessen aus dem "Muttertagsmenü" entschieden hatte, trägt der Beklagte nichts vor.

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Eine anderweitige vertragliche Beziehung, aus der sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ergeben könnte, besteht nicht. Ein Bewirtungsvertrag, sieht man einmal von der Getränkebestellung ab, ist gerade nicht zustande gekommen.

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Dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der 15,-- DM gemäß § 812 I 1

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1. Alt. BGB steht auch nicht § 814 1. Alt. BGB entgegen, da der Kläger erkennbar nur unter Protest und dem stillschweigenden Vorbehalt späterer Rückforderung gezahlt hat.

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Dem Kläger steht ein Zinsanspruch nur in Höhe von 4 % gemäß § 288 I 1 BGB zu. Mit Schreiben vom 16.5.1990 wurde dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis

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zum 31.5.1990 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist befand sich der Beklagte gemäß §§ 284 I 1, 285 BGB in Verzug.

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Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch, der gemäß § 286 I BGB geltend gemacht werden kann, besteht dagegen nicht. Insofern fehlt es an einem schlüssigen Klägervortrag.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

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§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.