Erhöhtes Beförderungsentgelt: Vollstreckungsbescheid überwiegend aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach einem Fahrgast ohne Fahrausweis. Das Amtsgericht hält den Beförderungsvertrag bereits mit dem Einsteigen für zustande gekommen und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 60,00 DM zzgl. Zinsen und 10,00 DM Mahnkosten. Auskunftskosten wurden mangels Begründung abgewiesen.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid insoweit aufrechterhalten, dass 60,00 DM zzgl. Zinsen und 10,00 DM Mahnkosten zu zahlen sind; übrige Beträge aufgehoben/abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Durch das Einsteigen in ein Beförderungsfahrzeug kommt ein Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Beförderer zustande.
Die Minderjährigkeit des Fahrgastes verhindert den Abschluss des Beförderungsvertrages nicht, wenn die Leistung im Einverständnis des gesetzlichen Vertreters in Anspruch genommen wird.
Mit Abschluss des Beförderungsvertrages werden die in der Beförderungsordnung enthaltenen Beförderungsbedingungen Vertragsbestandteil; in diesem Umfang findet das AGB-Gesetz keine Anwendung.
Der Fahrgast ist zum erhöhten Beförderungsentgelt nach den Tarifbeförderungsbedingungen verpflichtet, wenn er keinen gültigen Fahrausweis vorlegt.
Ansprüche auf Verzugszinsen und ein Bearbeitungsentgelt sind bei Fristsetzung und weiterem Zahlungsverzug begründet; bloße Auskunftskosten sind nur bei substantiiertem Vortrag erstattungsfähig.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 60,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 21.10.2000 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2001 ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Es war demnach auszusprechen, dass die im Vollstreckungsbescheid enthaltene Entscheidung zum überwiegenden Teil aufrechtzuerhalten ist (§ 343 ZPO).
Denn der Klägerin steht gemäß § 631 BGB ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 60,00 DM zu, weil die Beklagte am 22.09.2000 gegen 13.43 Uhr die Linie FFF der Klägerin ohne gültigen Fahrausweis benutzt hat. Einen solchen hat sie auch später nicht vorgelegt.
Bereits durch Einsteigen in das Fahrzeug der Klägerin ist der Beförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Auch dass die Beklagte minderjährig ist, ändert hieran nichts, weil die Beklagte die Leistung der Klägerin im Einverständnis mit ihrem gesetzlichen Vertreter in Anspruch genommen hat. Durch Abschluss dieses Beförderungsvertrages sind auch die Bestimmungen der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Verkehrsverbund Rhein-Sieg Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden. Insoweit findet das AGB-Gesetz keine Anwendung. Gemäß § 9 der Beförderungsbedingungen des
Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund Rhein-Sieg ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 DM dann zu zahlen, wenn der Fahrgast über keinen entsprechenden Fahrausweis verfügt. Demnach ist die Beklagte zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB, weil die Beklagte trotz Fristsetzung durch die Klägerin auf den 20.10.2000 den streitgegenständlichen Betrag nicht bezahlt hat. Sie befindet sich demnach seit dem 21.10.2000 mit der Zahlung in Verzug. Gemäß § 9 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen kann die Klägerin auch ein Bearbeitungsentgeld von 10,00 DM verlangen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 7,00 DM kann sie jedoch nicht verlangen, weil sie es versäumt hat, ihren Anspruch hierauf zu begründen. In dieser Höhe war der Vollstreckungsbescheid demnach aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 60,00 DM